Alle Beiträge von Linda

Antrag 15 / Betriebsprüferinnen und –prüfer für Großunternehmen aufstocken

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 23. November

Antrag einstimmig angenommen

Antragsbehandlung im Vorstand

Die 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen
Die Hauptversammlung der BAK fordert die Bundesregierung und hier insbesondere den Finanzminister auf, mehr Prüferinnen und Prüfer für Großunternehmen anzustellen. Der teure Sparkurs bei der Finanzverwaltung muss schnellstmöglich beendet werden.

Trotz steigendem öffentlichen Druck in Richtung Steuerfairness hat die Finanzverwaltung in den letzten Jahren die Anzahl der Betriebsprüfer und -prüferinnen für Großunternehmen – Unternehmen mit über 10 Millionen Jahresumsatz – stark reduziert, zwischen 2011 und 2016 von 390 auf 352 Vollzeitbeschäftigtenäquivalente. Bis 2014 wurden Pensionierungen nicht nachbesetzt und auch von den insgesamt 500 neuen Planstellen, die bis 2019 für die Betriebsprüfung insgesamt angekündigt sind, sollen nur 30 auf die Großbetriebsprüfung entfallen.

Wenn man bedenkt, dass es fünf bis sieben Jahre dauert, bis neu aufgenommene Prüfer und Prüferinnen genug Ausbildung und Praxiswissen haben, um vollwertig eingesetzt werden zu können, wird es bei den tatsächlich einsetzbaren Großbetriebsprüfern also noch jahrelang ein personelles Minus geben.

Dabei rechnet sich die Tätigkeit der Großbetriebsprüferinnen und –prüfer. Der Rechnungshof hat 2014 in einem Bericht feststellt, dass ein Großbetriebsprüfer durchschnittlich einen steuerlichen Mehrertrag von 2,25 Millionen Euro bei Kosten von knapp 74.000 Euro pro Jahr bringt.

Antrag 14 / Pflege als Zukunftsberuf – nicht mehr als eine vage Vision

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 23. November 2017

Antrag einstimmig angenommen

Antragsbehandlung im Vorstand

Die 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen
Die BAK wird sich im Rahmen ihrer sozialpartnerschaftlichen Tätigkeit für förderliche Rahmenbedingungen für die Pflege- und Betreuungsdienste einsetzen. Dazu ist ein Bündel an Maßnahmen notwendig:

  • Eine bundeseinheitliche Personalbedarfsberechnung, die quantitative und qualitative Kriterien berücksichtigt.
  • Sichere Arbeitsplätze mit guten Arbeitsbedingungen (Stichwort: Gute Pflege braucht Zeit, monetäre Abgeltung der Pflegefachassistenz) im Pflege- und Betreuungsbereich.
  • Eine entsprechend den Leistungen im Gesundheits- und Sozialbereich adäquate Entlohnung statt eines Downgrading von Berufsgruppen.
  • Eine steuerfinanzierte Aufstockung des Pflegefonds.
  • Mehr Mitsprache des Pflegepersonals bei der Entwicklung von alternativen Versorgungsmöglichkeiten (verschieden Formen von betreuten Wohnen, tagesstrukturelle Angebote, multiprofessionelle Versorgungssprengel etc.).

Die Novelle zum Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ist 2016 in Kraft getreten. Die Stoßrichtung dieser Gesetzesänderung, Einsparungen im Pflegebereich, wurde von der Politik nicht einmal geleugnet. Lediglich im Wording – heute wird vom Kostendämpfungspfad gesprochen – wurde versucht, diesen Umstand zu beschönigen.

Was ist seither passiert: Mangels konkreter Planungen hinsichtlich der Umsetzung dieser Novelle ist es zu einer massiven Verunsicherung der gesamten Berufsgruppe gekommen. Und das hat Folgen, die sich nicht nur aber auch ökonomisch messen lassen. Gehäufte Krankenstände, Rivalitäten zwischen den einzelnen Pflegedisziplinen und ein Phänomen, das die Politik momentan vor ein Rätsel stellt. Ein Anstieg von Arbeitslosigkeit in diesem Bereich ist seither zu beobachten. Krankenstände kosten, Konflikte am Arbeitsplatz kosten und Arbeitslosigkeit kostet. Unterm Strich ist zu vermuten, dass der so beschrittene Kostendämpfungspfad nicht die erhofften Summen generieren wird.

All diese Entwicklungen finden vor dem Hintergrund eines deutlich zunehmenden Pflegebedarfs statt. Eine längere Lebensspanne im Alter, Veränderungen in der Familienstruktur – als Stichworte seien hier die Zunahme von Singlehaushalten, geografische Distanzen von Familienmitgliedern und die zunehmende Erwerbstätigkeit von Frauen genannt – machen den Ausbau des Pflegebereichs in quantitativer und qualitativer Hinsicht notwendig. Dabei handelt es sich um eine gesellschaftspolitische Herausforderung allerersten Ranges, die der Politik und der Bevölkerung entschiedenes Handeln und Phantasie abverlangt.

Eine ausschließlich auf ökonomische Aspekte des Problems verengte Sichtweise produziert dann solche Scheinlösungsansätze wie oben skizziert, die im Endeffekt vermutlich mehr Probleme mit sich bringen als sie zu lösen imstande sind. Frisch ausgebildetes Diplompflegepersonal, das keine Fixanstellung in einer Einrichtung bekommt, Heimhilfen, die sich nach 20 Berufsjahren plötzlich mangels Auftragslage auf unabsehbare Zeit als „AMS Kundinen“ wiederfinden, sind die Leidtragenden dieser Politik.

Von 2015 bis 2025 werden die Aufwendungen für Pflege und soziale Dienste von 4,75 auf 5,7 Milliarden Euro steigen. Das bedeutet nach aktuellen Berechnungen des WIFO einen Anstieg des Anteils vom BIP von 1,3% auf ca. 1,5 %. Sowohl das WIFO als auch diverse andere StudienautorInnen (u.a. WU Studie zum sozioökonomischen Nutzen des extramuralen Pflegesektors) weisen auf den hohen volkswirtschaftlichen Nutzen hin, den eine Investition in die Pflege- und Betreuungsdienste mit sich bringt.

Antrag 13 / Altersteilzeit für MitarbeiterInnen des Bundes und der Stadt Wien

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 23. November 2017

Antrag mehrheitlich abgelehnt
FSG, ÖAAB: nein
FA: für Zuweisung

Die 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen
Die BAK wird sich in ihrer Funktion als Sozialpartner dafür einsetzen, dass auch MitarbeiterInnen des Bundes und der Stadt Wien Altersteilzeit in Anspruch nehmen können. (Für Wien liegen Beschlüsse in der Younion und in der Stadtregierung vor). Die Umsetzung erfordert Änderungen in der Dienstordnung und der Vertragsbediensteten-Ordnung.

Altersteilzeit wird immer beliebter – Bund und Stadt Wien sind die großen Ausnahmen.
An die künftige Gestaltung von Arbeitszeit werden hohe Ansprüche gestellt. Um all diese Anforderungen in ein reibungslos funktionierendes System zu integrieren, sind durchdachte und nachhaltige Arbeitszeitmodelle gefragt. Die Arbeitszeitgestaltung sollte sich der jeweiligen Lebensphase individuell anpassen und die privaten Interessen und Anforderungen an die Lebensgestaltung mit den beruflichen Erfordernissen verbinden.

Altersteilzeit soll älteren MitarbeiterInnen einen gleitenden und frühzeitigen Übergang in den Ruhestand/Pension ermöglichen und gleichzeitig Anreize schaffen, die freiwerdenden Arbeitsplätze neu zu besetzen. BeamtInnen im Bundesdienst sowie BeamtInnen und Vertragsbedienstete der Kommune (Stadt Wien MitarbeiterInnen) sind in diesem Punkt gegenüber Beschäftigten in der Privatwirtschaft benachteiligt: Denn im Bundesdienst ist die Altersteilzeit ein Auslaufmodell und bei der Stadt Wien ist es flächendeckend (Ausnahmen, wo bereits ausgelagert gewirtschaftet wird) überhaupt nicht möglich. Diese ungleiche Behandlung von Beschäftigten im öffentlichen, kommunalen Dienst und in der Privatwirtschaft muss möglichst schnell ein Ende haben. Beamte der Republik Österreich und die MitarbeiterInnen der Stadt Wien sind die einzigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht in Altersteilzeit gehen können. Dieses Versäumnis soll schleunigst behoben werden.

Vorteile der Altersteilzeit
Sowohl ArbeitnehmerInnen als auch ArbeitgeberInnen profitieren von der Altersteilzeitregelung. Für die ArbeitnehmerIn hält sich die finanzielle Einbuße in Grenzen, weil sie/er ihr/sein Entgelt nicht nur für die verringerte Arbeitszeit erhält, sondern auch für die Hälfte des Verzichts. Das heißt, bei einer Verringerung der Arbeitszeit um 50% erhält die ArbeitnehmerIn 75% ihres bisherigen Bruttoeinkommens bei vollen Versicherungsleistungen. Für die ArbeitgeberIn gibt es die Möglichkeit, einen Teil ihrer Mehrkosten als „Altersteilzeitgeld“ vom Arbeitsmarktservice rückerstattet zu bekommen.

Altersteilzeit für Bedienstete von Bund und Stadt Wien
Das Pensionsantrittsalter mit 65 Jahren ist für Berufe (vor allem in den Bereichen Pflege, Bildung, Soziales), nicht realistisch. Die Arbeitszeitgestaltung sollte sich der jeweiligen Lebensphase individuell anpassen. Es muss jedem Menschen, der über sehr viele Jahre hinweg im Arbeitsleben tätig war, das Anrecht zugestanden werden, auch am Arbeitsplatz in Würde älter werden zu können.

Die Altersteilzeit ermöglicht darüberhinaus, das Wissen sowie die Erfahrung älterer KollegInnen zu erhalten und weiterzugeben.

Antrag 12 / Pariser Klimaabkommen ernst nehmen. Sofortmaßnahmen umsetzen.

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 23. November 2017

Antrag mehrheitlich zugewiesen
FSG, ÖAAB: für Zuweisung
FA: nein

Antragsbehandlung im Vorstand

Die 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Hauptversammlung der BAK fordert Regierung und Gesetzgeber auf, umgehend ein Bündel von wirksamen und treffsicheren kurz- und langfristigen Klimaschutzmaßnahmen verbindlich zu verankern und sofort mit deren Umsetzung zu beginnen. Insbesondere sollen folgende Elemente umfasst sein:

Sozial-Ökologische Steuerreform umsetzen:
Fossile Energie aus Kohle, Öl und Gas sowie andere umweltbelastende Stoffe (CO2-Emissionen) bzw. Tätigkeiten (Straßenverkehr) werden durch Schadstoffsteuern verteuert. Im Gegenzug dazu ist der Faktor Arbeit steuerlich zu entlasten:

  • ArbeitnehmerInnen bzw. Privathaushalte über einen Öko-Bonus als Steuergutschrift oder Transferleistung. Zusätzlich über Umrüstungshilfen – z.B. beim Umstieg von fossilen zu erneuerbaren Energien zur Wärmegewinnung, bei Maßnahmen zur Wärmedämmung etc.
  • Unternehmen über reduzierte Lohnsummenabgaben. Die Umsetzung einer sozial-ökologischen Steuerreform hat aufkommensneutral zu erfolgen.

Novellierung des Klimaschutzgesetzes:

  • Verankerung eines Dekarbonisierungsziels für das Jahr 2050 im Einklang mit den Beschlüssen von Paris.
  • Verankerung eines im Einklang mit den EU 2030-Zielen linearen Zielpfads im Klimaschutzgesetz ab 2016.
  • Verbindliche Aufteilung der angepassten Reduktionsziele auf Sektoren.
  • Vereinbarung eines verursachergerechten Sanktionsmechanismus zwischen den Ressorts und den Bundesländern.

Klimamaßnahmen in allen Sektoren setzen:
Energie/Industrie:

  • Einführung einer Abgabe für CO2-Emissionen (zusätzlich zu ETS) aus der Nutzung fossiler Energie.
  • Verbindliche Ausbaupläne von Fernwärme aus erneuerbaren Energien.
  • Neuauflage der Verordnung zur Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes ohne Rechentricks und Luftbuchungen.
  • Novellierung des Ökostromgesetzes zur Erreichung des neuen Ausbauziels von 100 Prozent Erneuerbare bis 2030 unter Wahrung und Berücksichtigung der Versorgungssicherheit.
  • Rücknahme der erfolgten Budgetkürzungen der Fördermittel der Umweltförderung und dem Klimafonds.

Wohnen:

  • Zweckwidmung der Wohnbauförderung für Sanierung und ökologischen Neubau.
  • Förderoffensive und steuerliche Begünstigung für die thermische Sanierung, vor allem für Haushalte mit geringem Einkommen.
  • Bundesweite Förderoffensive für den Umstieg von fossilen auf erneuerbare Heizsysteme, sowie Entwicklung einer Strategie für einen schrittweisen Ausstieg aus Gasheizungen bis 2050.

Verkehr:

  • Massiver Ausbau des öffentlichen Verkehrs: Elektrifizierung statt weiterer Stilllegung von Regionalbahnstrecken, Integrierter Taktfahrplan mit mehr Zugs- und Busangebot, Senkung der Hürden für den Umstieg auf Öffis (365 €-Ticket für alle Bundesländer, E-Ticketing).
  • Keine Neuzulassung von Fahrzeugen die fossile Brennstoffe benötigen ab 2030.
  • Güterverlagerung auf die Schiene durch Verbesserung der Bedingungen für die Bahn und mehr Kostenwahrheit auf der Straße, (flächendeckende LKWMaut), volle Ausnützung der Spielräume der Eurovignetten-RL.

Im völkerrechtlich verbindlichen Weltklimaabkommen von Paris hat sich die Staatengemeinschaft zu einer Begrenzung der Erwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius und Anstrengungen verpflichtet, um eine Begrenzung auf 1,5 Grad zu erreichen. Dafür sollen die globalen Treibhausgasemissionen in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts Netto-Null betragen. Für Industriestaaten bedeutet dies eine vollständige Dekarbonisierung aller Sektoren bis zum Jahr 2050.

Diesen Beschluss gilt es in Österreich durch die Schaffung entsprechender gesetzlicher Rahmenbedingungen umzusetzen. Je früher der Ausstieg aus der Nutzung fossiler Energieressourcen eingeleitet wird, desto kosteneffizienter wird diese Umstellung von statten gehen und desto größer sind die wettbewerblichen Vorteile österreichischer Wirtschaftstreibenden und der Industrie. Die heutigen Weichenstellungen in Bezug auf die Entwicklung des Energie- und Mobilitätssystems sind wesentlich für den Trend der Emissionen bis 2030 und 2050.

Daher ist es von höchster Wichtigkeit, dass schnellstmöglich Maßnahmen mit langfristiger Ausrichtung und tiefgreifender Wirkung zur Umsetzung eingeleitet werden.

Antrag 11 / Einführung eines UrheberInnenvertragsrecht in Österreich!

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 23. November 2017

Antrag mehrheitlich zugewiesen
FSG, ÖAAB, FA: für Zuweisung

Antragsbehandlung im Vorstand

Die 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen
Die Hauptversammlung der BAK fordert die Einführung eines UrheberInnenvertragsrechts in Österreich. Es sollte jedenfalls folgende Reformanliegen berücksichtigen:

  • angemessene Vergütung sowie Unverzichtbarkeit und Unabtretbarkeit von Vergütungsansprüchen,
  • zwingender Anspruch auf Beteiligung an den Verwertungserlösen,
  • Anspruch auf Anpassung des Nutzungsvertrages für den Fall, dass keine angemessene Vergütung vereinbart wurde,
  • Möglichkeit der Vertragsanpassung bei unerwartetem Erfolg (Bestseller-Paragraf),
  • zwingende gesetzliche Verteilungsregeln für Vergütungsansprüche,
  • räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkung von Verträgen,
  • gesetzliche Verankerung des Zweckübertragungsgrundsatzes,
  • Unwirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten,
  • Ausbau der gesetzlichen Auslegungsregeln, um sicherzustellen, dass im Zweifelsfall das Werknutzungsrecht beim Urheber/bei der Urheberin verbleibt,
  • Verfahren zur Bestimmung der angemessenen Vergütung zwischen Interessenvertretungen von UrheberInnen und solchen von NutzerInnen,
  • Verfahren bei Nicht-Zustandekommen von Rahmenverträgen, verbindliche Schlichtung durch Urheberrechtssenat und
  • Klarstellung der Übergangsregelung für Altverträge bei Schutzfristverlängerungen.

In Ermangelung eines UrheberInnenvertragsrechts ist es in Österreich UrheberInnen und ProduzentInnen überlassen, sich auf konkrete Vertragsbedingungen zu einigen. Insbesondere die Frage der Honorierung, aber auch andere Nutzungsbedingungen unterliegen folglich dem freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte, bei dem UrheberInnen in der Regel in einer deutlich schwächeren Position sind. Daher brauchen KünstlerInnen ein starkes Vertragsrecht, in dem analog zum Mietrecht im MieterInnenschutz durch ein faires Gesetz bestimmte Klauseln verunmöglicht und andere von vornherein außer Streit gestellt werden. Im Filmbereich z.B. ist der überwiegende Teil der vom Fehlen eines Vertragsrechts Betroffenen angestellt tätig, ebenso viele Musikschaffende, Orchester- und Ensemblemitglieder und Theaterschaffende.

Ein UrheberInnenvertragsrecht dient der Stärkung der vertraglichen Stellung von UrheberInnen und ausübenden KünstlerInnen, um Schieflagen in der Verhandlungsposition auszugleichen und ihnen einen gerechten Anteil an der Verwertung ihrer Werke zu sichern.