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Antrag 05 / Gleichstellung der unterschiedlichen Beschäftigungsausmaße bei der Vergütung von Überstunden

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 23. November 2017

Antrag einstimmig angenommen

Antragsbehandlung im Vorstand

Die 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge  beschließen
Die Hauptversammlung der BAK fordert die Bundesregierung auf, Schritte zu unternehmen damit Teilzeitbeschäftigte eine Gleichstellung zu Vollzeitangestellten hinsichtlich Überstungenvergütung erreichen. Beschäftigten mit einer geringeren Wochenarbeitszeit als der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ist ihre Mehrarbeit so wie VollzeitarbeitnehmerInnen ihre Überstunden zu vergüten. Das heißt inklusive der Zuschläge, die in den Kollektivverträgen vereinbart oder im AZG/KA-AZG vorgesehen sind und ohne gesetzlichen Durchrechnungszeitraum.

ArbeitnehmerInnen stellen ihre Arbeitskraft den Arbeitgebern zur Verfügung und legen mit ihnen das wöchentliche Ausmaß der zu leistenden Arbeitszeit im Arbeitsvertrag fest. Derzeit gilt in Österreich in Kollektivverträgen bis auf wenige Ausnahmen, die 40-Stunden-Woche. Leistet nun einE ArbeitnehmerIn zusätzliche Arbeit, wird diese mit den im Gesetz bzw. Kollektivvertrag festgelegten Zuschlägen entlohnt.

ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverträge ein Arbeitsausmaß von weniger als die gesetzlich festgelegten 40 Stunden pro Wochen aufweisen und die eine nach dem Gesetz definierte Mehrleistung erbringen, werden durch das derzeitige Arbeitszeitgesetz diskriminiert. Sie erhalten jene im Gesetz vorgegeben Zuschläge nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen (Überschreitung der 40. Wochenstunde usw.). Die erbrachten Mehrleistungen werden in Freizeit vergütet bzw. quartalsweise mit 25-Prozent-Zuschlägen abgegolten. So werden mit Teilzeitbeschäftigten auf billige Art Arbeitsspitzen abgedeckt.

Teilzeitbeschäftigte in Österreich sind zum überwiegenden Teil Frauen, daher kann man in diesem Zusammenhang auch von einer Diskriminierung von Frauen sprechen. Eine entsprechende Änderung des Arbeitszeitgesetzes (inkl. KA-AZG) hätte durchaus auch arbeitsmarktpolitische Auswirkungen (Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen).

Antrag 04 / Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 23. November 2017

Antrag mehrheitlich zugewiesen
FSG, ÖAAB: für Zuweisung
FA: nein

Antragsbehandlung im Vorstand

Die 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer fordert:

  • Die Erfassung individueller Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Probleme, Ursachen und Umstände, die eine Inklusion behindern (etwa fehlende Sprachkenntnisse, fehlende beruflich einsetzbare Ausbildung, gesundheitliche Probleme etc.);
  • Die Schaffung von Inklusionsangeboten bestehend aus Sprachkursen, Berufsausbildung und zeitlich begrenzter Praktika;
  • Die Öffnung des Arbeitsmarktes für Asylwerber nach sechs Monaten des Asylverfahrens.

Wir stehen vor der Tatsache, dass Menschen, die gezwungen sind aus Kriegsgebieten nach Österreich zu fliehen, mit ihrer Anerkennung als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention auf den Arbeitsmarkt kommen.

Aber auch AsylwerberInnen sind in größerer Anzahl in Österreich. Diese kosten, zur Untätigkeit verdammt, dem Sozialsystem und damit den SteuerzahlerInnen Geld. Ein Zugang zum Arbeitsmarkt während des Asylverfahrens würde einerseits helfen, den traumatisierten Flüchtlingen Würde und Sinn zu geben, aber auch das Sozialsystem entlasten. Das verurteilt sein zum belastenden Nichtstun wäre damit aufgehoben, eine Kontaktaufnahme mit der österreichischen Realität würde Integration schon im Vorfeld fördern und einer destruktiven Entwicklung vorbeugen. Ein Asylverfahren in erster Instanz dauert ca. 1,5 Jahre, in zweiter Instanz kommen bis zu einem Jahr dazu. Das jetzige System ist wohl für alle Beteiligten eine enorme Zeit- und Ressourcenverschwendung! Man kann wohl auch von Qual sprechen.

Die Problematik dabei ist vielschichtig und nicht auf die Frage etwa des Vorhandenseins von Deutschkenntnissen reduzierbar. Notwendig ist auch, ihnen unter Berücksichtigung ihrer informellen Kenntnisse und Fähigkeiten einen Zugang auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

Ziel muss sein, Flüchtlinge (explizit Flüchtlinge, nicht WirtschaftsmigrantInnen) und AsylwerberInnen so rasch wie möglich nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dazu ist es auch erforderlich, die individuellen Fähigkeiten und Kompetenzen festzustellen ebenso wie die Defizite und Problemlagen, die eine Inklusion behindern (etwa fehlende Sprachkenntnisse, fehlende beruflich einsetzbare Ausbildung, gesundheitliche Probleme usw.).

Antrag 03 / Anrechnungsregelung Mindestsicherung

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 23. November 2017

Antrag mehrheitlich zugewiesen
FSG, ÖAAB, FA: für Zuweisung

Antragsbehandlung im Vorstand

Die 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge  beschließen

Die Hauptversammlung der BAK fordert die Schaffung von Freibeträgen in der Mindestsicherung, wonach BezieherInnen von Mindestsicherung, die einer Beschäftigung nachgehen, ein Teil des daraus erzielten Einkommens (z.B. 35 Prozent des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit) von der Anrechnung auf die Mindestsicherung freigestellt wird.

Bezieher und Bezieherinnen von Mindestsicherung, die zuvor noch nicht in den Arbeitsmarkt integriert waren, z.B. anerkannte Flüchtlinge, aber auch jugendliche BezieherInnen von Mindestsicherung wollen oft auch rasch eine Beschäftigung aufnehmen. Das Einkommen liegt aber oft unter dem Richtsatz für die Mindestsicherung. Die Anrechnung des Einkommens führt dazu, dass sie trotz Aufnahme einer Beschäftigung über kein zusätzliches Einkommen verfügen. Dies führt zu Frustration bzw. stellt einen negativen Anreiz dar, eine Beschäftigung aufzunehmen. Praktisch handelt es sich um ein Hindernis für eine rasche Integration in den Arbeitsmarkt.

Aber auch für Personen, die schon länger Mindestsicherung beziehen stellen die Anrechnungsbestimmungen eine Hürde für die Aufnahme einer Beschäftigung dar, die bestehenden Ausnahmen sind nicht ausreichend.

Antrag 02 / Arbeitsmarktintegration

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 23. November 2017

Antrag mehrheitlich angenommen
FSG: ja
ÖAAB, FA: nein

Antragsbehandlung im Vorstand

Die 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge  beschließen:
Die Hauptversammlung der BAK fordert die Schaffung eines Angebots zur sozialen, gesellschaftlichen und beruflichen Inklusion von Menschen in Problemlagen.
Dieses muss einen Rechtsanspruch auf Zugang zu Ausbildung und Qualifikation umfassen und Angebote von Sprachkursen, Berufsausbildung und zeitlich begrenzten Praktika enthalten.

Trotz verbesserter Konjunktur bleibt die Zahl arbeitsloser Menschen hoch. Der Zugang zu anerkannter Ausbildung und Qualifikation – das einzige Mittel zum Abbau des hohen Risikos auf Arbeitslosigkeit im Segment schlecht ausgebildeter Menschen – ist für arbeitslose Menschen schwierig und für Menschen, die auf Mindestsicherung angewiesen sind fast völlig verschlossen.

In Österreich gibt es keine umfassende Beratung, Betreuung und Begleitung bei der gesellschaftlichen, sozialen und beruflichen Inklusion, die es sich zum Ziel macht, die Problemlagen der Betroffenen umfassend zu erfassen und grundsätzlich zu beheben. Neben dem Zugang zu Ausbildung fehlt der Rechtsanspruch auf kompetente Unterstützung und Beratung etwa bei gesundheitlichen Problemen, bei familiären Problemen, Betreuungsverpflichtungen, Verschuldung oder vergleichbaren Ursachen gesellschaftlicher Exklusion.

Ein solches Angebot zur Inklusion ist dringend erforderlich. Dieses muss unmittelbar nach der Stellung eines Antrags auf Arbeitslosengeld oder eines Antrags auf Mindestsicherung einsetzen und umfasst eine Erhebung der individuellen Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Probleme, Ursachen und Umstände, die eine Inklusion behindern (etwa fehlende Sprachkenntnisse, fehlende beruflich einsetzbare Ausbildung, gesundheitliche Probleme etc.)

Antrag 01 / Klares Nein zu den Angriffen auf den Sozialstaat von Rechts

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 23. November 2017

Antrag mehrheitlich angenommen
FSG: ja
ÖAAB, FA: nein

Antragsbehandlung im Vorstand

Die 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Die Hauptversammlung der BAK tritt allen Versuchen, das Arbeits- und Sozialrecht auszuhöhlen und Menschen gegeneinander auszuspielen, entgegen. Das Arbeits- und Sozialrecht ist zum Schutz der Menschen da. Jede Aushöhlung richtet sich nicht allein gegen einzelne Gruppen, sondern gegen alle ArbeitnehmerInnen und ihre Angehörigen.
Die Hauptversammlung der BAK bekräftigt darüber hinaus, dass diese Rechtsgrundlagen für alle Menschen, die im Leben und bei der Arbeit österreichischem Recht unterliegen, in gleichem Maße zu gelten haben. Wir treten allen Bestrebungen entgegen, Menschen in Gruppen aufzuspalten, sie auseinanderzudividieren und einzelne Gruppen zu diskriminieren.
Die Hauptversammlung der BAK stellt zudem fest, dass es die Aufgabe der Arbeiterkammer und ihrer FunktionärInnen ist, gegen tendenziöse, menschenverachtende und diskriminierende Darstellungen aktiv aufzutreten und gegen die Schwächung der sozialen Sicherheit und des Schutzes der ArbeitnehmerInnen aktiv zu sein.

Mit Entsetzen ist in den letzten Monaten festzustellen, dass verschiedene politische Parteien an den Grundfesten des Sozialstaates und des gemeinsamen Europa rütteln.

Im Zuge dieses Rüttelns treten das Bekenntnis zu Demokratie, Rechtsstaat sowie Grund- und Freiheitsrechte gegenüber einer polemischen Aufteilung in wertvolle und weniger wertvolle Menschen in den Hintergrund.

  • Mit der Schaffung der sogenannten „Mindestsicherung light“ in Oberösterreich und Niederösterreich wird grundlegendes Europarecht wissentlich verletzt und gesellschaftliches Konfliktpotential geschaffen. Es ist offenkundig, dass ein Mensch in Österreich mit einem Betrag von € 560,- im Monat (zwölf Mal im Jahr), kein menschenwürdiges Leben führen kann.
  • Mit der Schaffung eines „Deckels“ für Familien ignorieren die Bundesländer Oberösterreich und Niederösterreich die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, der bereits im Jahr 1988 eine derartige Regelung als unsachlich aufgehoben hat.
  • Der Versuch, die Familienbeihilfe für Kinder, die nicht in Österreich leben, zu kürzen, ist einerseits eindeutig europarechtswidrig und hätte andererseits auf etwa 60.000 Kinder mit Lebensmittelpunkt in Österreich erheblich negative Auswirkungen.
  • Die politische Propaganda zur Ermöglichung eines Zwölf-Stundentages ohne Ausgleich für ArbeitnehmerInnen erinnert an Zeiten, die schon seit hundert Jahre vorüber sein sollten und stellt eine erhebliche Bedrohung, etwa auch der Gesundheit von ArbeitnehmerInnen dar.
  • Die Polemik gegen angebliche „Zwangsmitgliedschaften“ in den Kammern blendet aus, dass die Pflichtmitgliedschaft eine zentrale Voraussetzung für das Funktionieren des Systems der Kollektivverträge ist. Wer daran rüttelt, rüttelt etwa auch an der Existenz des 13. Und 14. Monatsgehaltes.

Die Wahlprogramme verschiedener Parteien lassen befürchten, dass mit diesen bereits erfolgten Angriffen auf den Sozialstaat leider noch lange kein Ende der Fahnenstange erreicht ist. Beispielhaft ist das am weiteren Gegeneinander-Ausspielen von Menschen mit niedrigem Einkommen aufgrund ihrer Herkunft ablesbar. So wurde etwa die Mindestsicherung für alle in Österreich lebenden Personen in Frage gestellt und die „sektorale Schließung des österreichischen Arbeitsmarktes für EU-Ausländer und Drittstaatsangehörige zum Schutz heimischer Arbeitnehmer“ gefordert.