Antrag 05 / Gleichstellung der unterschiedlichen Beschäftigungsausmaße bei der Vergütung von Überstunden

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 23. November 2017

Antrag einstimmig angenommen

Antragsbehandlung im Vorstand

Die 162. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge  beschließen
Die Hauptversammlung der BAK fordert die Bundesregierung auf, Schritte zu unternehmen damit Teilzeitbeschäftigte eine Gleichstellung zu Vollzeitangestellten hinsichtlich Überstungenvergütung erreichen. Beschäftigten mit einer geringeren Wochenarbeitszeit als der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ist ihre Mehrarbeit so wie VollzeitarbeitnehmerInnen ihre Überstunden zu vergüten. Das heißt inklusive der Zuschläge, die in den Kollektivverträgen vereinbart oder im AZG/KA-AZG vorgesehen sind und ohne gesetzlichen Durchrechnungszeitraum.

ArbeitnehmerInnen stellen ihre Arbeitskraft den Arbeitgebern zur Verfügung und legen mit ihnen das wöchentliche Ausmaß der zu leistenden Arbeitszeit im Arbeitsvertrag fest. Derzeit gilt in Österreich in Kollektivverträgen bis auf wenige Ausnahmen, die 40-Stunden-Woche. Leistet nun einE ArbeitnehmerIn zusätzliche Arbeit, wird diese mit den im Gesetz bzw. Kollektivvertrag festgelegten Zuschlägen entlohnt.

ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverträge ein Arbeitsausmaß von weniger als die gesetzlich festgelegten 40 Stunden pro Wochen aufweisen und die eine nach dem Gesetz definierte Mehrleistung erbringen, werden durch das derzeitige Arbeitszeitgesetz diskriminiert. Sie erhalten jene im Gesetz vorgegeben Zuschläge nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen (Überschreitung der 40. Wochenstunde usw.). Die erbrachten Mehrleistungen werden in Freizeit vergütet bzw. quartalsweise mit 25-Prozent-Zuschlägen abgegolten. So werden mit Teilzeitbeschäftigten auf billige Art Arbeitsspitzen abgedeckt.

Teilzeitbeschäftigte in Österreich sind zum überwiegenden Teil Frauen, daher kann man in diesem Zusammenhang auch von einer Diskriminierung von Frauen sprechen. Eine entsprechende Änderung des Arbeitszeitgesetzes (inkl. KA-AZG) hätte durchaus auch arbeitsmarktpolitische Auswirkungen (Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen).

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