Alle Beiträge von Walther Moser

Tag der (Erwerbs-)Arbeitslosen 29.04.23

Die Inflationsanpassung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe für langzeiterwerbsarbeitslose Menschen ist längst überfällig.

Wir treffen uns am Samstag, dem 29.04.2023 von 11 bis 13 Uhr am Hauptplatz in Graz: Gemeinsam mit dem Verein AMSEL, der Selbstvertretung von und für Arbeitslose, einer Reihe von NGOs und politischen Organisationen machen wir auf dieses wichtige Anliegen aufmerksam.

Die AUGE/UG setzt sich von Anfang an auch für erwerbsarbeitslose Menschen ein. Die überwiegende Mehrheit der Erwerbsarbeitslosen sieht ihre Situation als Schicksalsschlag an und möchte so rasch wie möglich wieder zurück in die Erwerbsarbeit. Leider steht aus verschiedensten Gründen, die nicht von den Menschen selbst verursacht sind, wie gesundheitliche Beeinträchtigungen, usw., nur ein Teil wirklich für den Arbeitsmarkt zur Verfügung. Viele erwerbsarbeitslose Menschen haben leider keine andere Wahl, als von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu leben. Durch die massive Teuerung der letzten Monate sind die Lebenshaltungskosten trotz sparsamer Lebensweise kaum noch zu bewältigen.

Die kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter sowie fast alle Sozialleistungen wurden einigermaßen an die Inflation angepasst. Die Sozialpartnerschaft und der Interessensausgleich zwischen Erwerbstätigen und Unternehmen sind ein wichtiger Grundstein für den sozialen Frieden in Österreich. Dieser ist jedoch gefährdet, wenn ein Teil der Bevölkerung, der nicht erwerbstätig sein kann, dadurch armutsgefährdet ist.

Daher fordern wir die Inflationsanpassung für Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.

Alle Menschen haben ein Recht auf ein würdiges Leben. Setzen wir uns dafür ein!

AUGE/UG Steiermark – Landesversammlung 2023

Die Landesversammlung findet in Präsenz statt.

Datum: Mittwoch, 12. April 2023 / 17:30 Uhr.

Ort: AK Hans-Resel-Gasse 8-14, 8020 Graz
Sitzungszimmer 301, 3. Stock, Hauptgebäude.

Anmeldungen bitte unter stmk@auge.or.at

Tagesordnung der Landesversammlung 2023

  1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Inhaltlicher Rechenschaftsbericht Mai 2021 bis März 2023
  3. Finanzieller Rechenschaftsbericht 2021 und 2022
  4. Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Berichtes der Landeskontrollgruppe
  5. Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes
  6. Wahl des Landesvorstands
    a. Wahl LandesvorsitzendeR
    b. Wahl LandesvorsitzendeR Stellvertreter*in
    c. Wahl Finanzreferent*in
    d. Wahl FinanzreferentIn Stellvertreter*in
    e. Wahl Landeskontrollgruppe
  7. Entsendung der Delegierten für:
    a. Landesgremium der UG
    b. Bundesgremium der AUGE
    c. Landesgremien von ÖGB, GPA
  8. Allfälliges

Vollversammlung November 2022 – Antrag 2

Antrag  2

an die 07. Vollversammlung vom 10. November 2022
der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark.

Stärkere Einbeziehung des Betriebsrats bei
Wiedereingliederungsteilzeit.

Mit der Wiedereingliederungsteilzeit wurde 2017 eine wichtige Institution gesetzlich verankert, die Arbeitnehmer*innen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit bietet, nach mindestens sechs Wochen andauerndem Krankenstand, wieder sukzessiv ins Berufsleben einzusteigen.

Die für den Abschluss der erforderlichen schriftlichen Vereinbarung maßgebenden
Bedingungen sind im 8 13a AVRAG vorgegeben. Es ist vorgesehen, den Betriebsrat (so vorhanden) bei den Vertrags-Verhandlungen beizuziehen. Dessen Teilnahme ist in der Vereinbarung im Rahmen einer Erklärung zu bestätigen.

Im Falle des Einverständnisses wird die Vereinbarung u.a. von dem/der Arbeitnehmer/in und dem/der Arbeitgeber/in unterschrieben, nicht jedoch vom Betriebsrat. Wenn aber der/die Arbeitgeber/in die Wiedereingliederungsteilzeit nicht genehmigt, dann sind alle weiteren Schritte obsolet, denn die Unterzeichnung der Vereinbarung wird nicht zustande kommen. In solchen Fällen ist es möglich, dass der Betriebsrat von dem angestrebten Antrag gar nichts erfährt, wenn er von dem/der Arbeitnehmer/in vorab nicht über die gewünschte Wiedereingliederungsteilzeit in Kenntnis gesetzt wurde. Positive Einflussnahmen bzw. Mitwirkungsmöglichkeiten seitens des Betriebsrats sind dadurch von vornherein ausgeschlossen. Um das zu verhindern, ist es notwendig, den Betriebsrat von Anfang an über die Antragstellung zu informieren. Daher muss diese Nachricht umgehend auch dem Betriebsrat zukommen, sobald der/die Arbeitgeber/in davon erfährt, dass der/die Arbeitnehmer/in Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen möchte. Als Beweis für die
Teilnahme des Betriebsrats an den Verhandlungen soll auch dessen Unterschrift erforderlich sein. Weiters sollen auch Ablehnungen des/der Arbeitgebers/in die Wiedereingliederungsteilzeit zu genehmigen, dem Betriebsrat gegenüber begründet werden.

Die Vollversammlung der Arbeiterkammer Steiermark fordert die Regierung auf, den
813a AVRAG um folgende Bedingungen zu ergänzen:

  • Der/die Arbeitgeber/in hat den Betriebsrat sofort nach Einlangen des Antrags auf Wiedereingliederungsteilzeit darüber in Kenntnis zu setzen und ihn unverzüglich zu Beratungen beizuziehen.
  • Vereinbarungen über die Wiedereingliederungsteilzeit müssen in weiterer Folge auch vom Betriebsrat unterzeichnet werden.
  • Vor einer beabsichtigten Ablehnung der Wiedereingliederungsteilzeit ist diese mit dem Betriebsrat zu erörtern und zu begründen.

Für die Fraktion der AUGE/UG

DI Sandra Hofmann
Fraktionsvorsitzende                                                                      Graz, den 10. November 2022

AUGE UG Antrag

Kreislaufwirtschaft

Impulsvortrag und Diskussion mit Matthias Neitsch von RepaNet.

„Es geht um Produktpolitik, Rohstoffpolitik, Sozialpolitik, Wirtschaftspolitik, Gesellschaftspolitik, Infrastrukturpolitik und vieles mehr. Und ja – natürlich auch um Umweltpolitik. In der Kreislaufwirtschaft wird möglichst alles verwertet.“ – RepaNet

Wir kennen die „lineare Wirtschaft“: Rohstoffe werden gefördert, dann zu Produkten verarbeitet, diese gelangen über den Handel zu den Konsument:innen und landen nach deren Gebrauch auf dem Müll. Im besten Fall kann ein Teil des Mülls recycled werden. Wobei die Schadschöpfung nicht in der Wertschöpfung bilanziert wird.

Matthias Neitsch (RepaNet) diskutiert Kreislaufwirtschaft auch anhand konkreter Beispiele aus der Bauindustrie bis zum nachbarschaftlichen Repair-Café.

Matthias Neitsch ist der Mitbegründer und Geschäftsführer des Vereines RepaNet – Re-Use- und Reparaturnetzwerk Österreich, der Dachorganisation sozialwirtschaftlicher Re-Use-Betriebe, regionaler Reparaturnetzwerke und zivilgesellschaftlicher Reparaturinitiativen (Repair Cafés). Sprecher und Geschäftsführer des Verbandes Abfallberatung Österreich, der freiwilligen Berufsvereinigung der kommunalen Umwelt- und AbfallberaterInnen in Österreich.

Termin: 27.09.2022 / Uhrzeit: 18:00 – 20:00 Uhr / Ort: HS 15.04, Universität Graz, Resowi Zentrum / Freier Eintritt

Eine Veranstaltung von AUGE/UG Steiermark, Nachhaltige Universität Graz, Grüne Akademie, Südwind Steiermark, RepaNet

Vollversammlung Mai 2022 – Antrag 1

Antrag 1

an die 06. Vollversammlung vom 05. Mai 2022
der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark

Nach Unterbrechung langer Krankenstände Krankengeld erhöht lassen!

Arbeitnehmer*innen sind im Normalfall auch im Langzeitkrankenstand finanziell weitgehend abgesichert, zum einen durch die Entgeltfortzahlung im Krankenstand und bei Rückgang der Entgeltfortzahlung gleicht das Krankengeld maximal 60% davon aus.

Im Fall der Langzeitfolgen von COVID-19, auch Long-COVID oder Post-COVID-Syndrom genannt, kann es dazu kommen, dass durch die starken Schwankungen im Verlauf dieser Erkrankungen Arbeitnehmer*innen zwischenzeitlich wieder arbeiten gehen und nach mehr als 13 Wochen feststellen müssen, dass ihre Leistungsfähigkeit doch nicht gegeben ist und sie erneut in den Krankenstand gehen müssen.

Die Unterbrechung des Krankenstands von mehr als 13 Wochen führt nach § 139 Abs. 3 ASVG dazu, dass kein Anspruch auf Krankengeld auf Basis der erhöhten Bemessungsgrundlage von 60 % gemäß § 141 Abs. 2 ASVG mehr besteht, andererseits aber in manchen Fällen auch, dass kein Recht auf Entgeltfortzahlung durch die*den Arbeitgeber*in besteht. Der Anspruch auf Krankengeld besteht auch in diesen Fällen auch erst wieder vom vierten Tag des Krankenstandes an (§138 Abs. 1 ASVG) und die Bemessungsgrundlage steigt gemäß §141 ASVG wieder gestaffelt.

Für die betroffenen Arbeitnehmer*innen bedeutet diese Lücke einen großen finanziellen Verlust. Um dies zu vermeiden, sollte unabhängig von der Dauer der Unterbrechung, weiterhin  Anspruch auf Krankengeld bestehen, wenn es sich um die Fortsetzung der vorausgegangenen Erkrankung handelt und die Bemessungsgrundlage weiterhin erhöht bei 60% gleich bleiben.

Die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark fordert den Nationalrat auf, § 139 Abs. 3 ASVG abzuändern und die Frist von 13 Wochen zu streichen.

Für die Fraktion der AUGE/UG

 

DI Sandra Hofmann
Fraktionsvorsitzende                                                  Graz, den 05. Mai 2022

 

2205_01_AK-VV_AUGE_UG_Antrag_Unterbrechung_Krankenstaende