MBVBeschwerdewesen

Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 20 ArbVG

όber das betriebliche Beschwerdewesen

 

 


abgeschlossen zwischen der Firma ……………….. und dem Betriebsrat ………………..

 

 

I. Geltungsbereich

 

Diese Betriebsvereinbarung gilt fόr alle Angestellten und Arbeiter der Firma ……………….. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind ………………..

 

II. Zielsetzung

 

Durch diese Betriebsvereinbarung soll gewδhrleistet werden, dass das Beschwerdewesen im Betrieb in geordnete Bahnen verlδuft. Dadurch sollen innerbetriebliche Konflikte und Missstimmungen vermieden und eine grφίere Arbeitszufriedenheit erreicht werden.

 

III. Beschwerdebeauftragter

 

Fόhlt sich ein Arbeitnehmer benachteiligt, sei es durch einen Vorgesetzten oder einen Mitarbeiter, steht es ihm frei, sich an einen Beschwerbeauftragten zu wenden, der, dem Gebot strengster Verschwiegenheit verpflichtet, unter Inanspruchnahme sδmtlicher ihm zur Verfόgung stehender Behelfe und Mφglichkeiten, eine Problemlφsung anzustreben hat.

 

Die Beschwerde kann beim Beschwerdebeauftragten persφnlich, oder anonym in einem in der Nδhe des Betriebsratsbόros zu installierenden Beschwerdebriefkasten deponiert werden.

 

IV. Bestellung des Beschwerdebeauftragten

 

Der Beschwerdebeauftragte ist aus dem Kreise der Arbeitnehmer durch die Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder zu wδhlen. Die Wahl, die mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von zumindest zwei Drittel der Wahlberechtigten zu erfolgen hat, ist dem Arbeitgeber ehest mφglich bekanntzugeben und der Belegschaft durch Anschlag am schwarzen Brett mitzuteilen, wenn die gewδhlte Person die Wahl angenommen hat. Gleichzeitig ist auch ein Ersatzbeschwerdebeauftragter zu wδhlen, der bei Verhinderung des Beschwerdebeauftragten dessen Aufgaben wahrzunehmen hat. Auch von dessen Wahl ist der Arbeitgeber und die Belegschaft in Kenntnis zu setzen, sobald sich die betreffende Person zur Annahme der Wahl bereit erklδrt hat. Wird von der gewδhlten Person die Wahl nicht angenommen, ist unverzόglich eine neuerliche Wahl durchzufόhren.

 

Die zur Wahl befugten Betriebsratsmitglieder sollen bei Auswahl der Kandidaten primδr die fόr die Aufgabenerfόllung geeignetsten Personen berόcksichtigen und darauf achten, dass diese das Anforderungsprofil bestmφglich erfόllen.

 

Die Funktionsperiode des Beschwerdebeauftragten betrδgt zwei Jahre. Legt er das Amt wδhrend der Funktionsperiode zurόck, ist innerhalb von vier Wochen eine Neuwahl durchzufόhren. Vor Ablauf der Funktionsperiode kann er nur durch die zur Wahl berechtigten Betriebsratsmitglieder abgewδhlt werden, wobei fόr die Abwahl und die daraus resultierenden Verstδndigungspflichten die Grundsδtze der Wahl des Beschwerdebeauftragten gelten.

 

Der Beschwerdebeauftragte genieίt den Kόndigungs- und Entlassungsschutz der Betriebsrδte gem §§ 120 ff ArbVG.

 

V. Pflichten des Arbeitgebers

 

Der Arbeitgeber hat den Beschwerdebeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bestmφglich zu unterstόtzen. Insbesondere ist er verpflichtet, όber Verlangen des Beschwerdebeauftragten sich mit diesem zu beraten, ihn von der Erledigung allfδlliger Beschwerden und den getroffenen Maίnahmen schriftlich in Kenntnis zu setzen, sowie ihm die notwendige Zeit zur Aufgabenerfόllung zur Verfόgung zu stellen.

 

VI. Pflichten des Beschwerdebeauftragten

 

Der Beschwerdebeauftragte hat jede an ihn herangetragenen Beschwerde sorgfδltig und ohne Ansehen des Beschwerdefόhrers mit der gebotenen Ernsthaftigkeit zu behandeln. Wenn es der Beschwerdefόhrer wόnscht, ist er zur absoluten Verschwiegenheit, auch gegenόber dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber verpflichtet.

 

Einmal pro Kalenderquartal bzw nach Verlangen des Betriebsrates hat der Beschwerdefόhrer dem Betriebsrat zu berichten.

 

Der Beschwerdebeauftragte hat Vorschlδge zur Abstellung von Missstδnden zu erarbeiten, wobei ihm όber seinen Wunsch der Betriebsrat mit allen ihm zur Verfόgung stehenden Mφglichkeiten zur Seite zu stehen hat. Insbesondere verpflichtet sich auch der Arbeitgeber zu kooperativer Zusammenarbeit.

 

Der Beschwerdebeauftragte kann aber auch aus eigenem Antrieb aktiv werden, wenn er von Umstδnden Kenntnis erlangt, die fόr ihn eine Problemlφsung erforderlich machen. Er ist nicht an das Vorliegen einer konkreten Beschwerde gebunden. Er ist berechtigt, mit Arbeitnehmern und Vorgesetzten zu sprechen und gemeinsame Gesprδchsrunden zu initiieren. Er ist mit Zustimmung des Arbeitgebers befugt, auch externe Fachkrδfte (zB Psychologen) beizuziehen.

 

Der Betriebsrat hat das Recht, eine Vertrauensperson aus seinem Kreis zu Gesprδchen des Beschwerdebeauftragten mit dem Arbeitgeber sowie mit Belegschaftsgruppen und Vorgesetzten zu entsenden.

 

Wird der Beschwerdebeauftragte aus Anlass einer konkreten Beschwerde tδtig, hat er dem Beschwerdefόhrer in regelmδίigen Abstδnden zu berichten und ihn von der Erledigung der Beschwerde in Kenntnis zu setzen.

 

 

VII. Schlussbestimmungen

 

Diese Betriebsvereinbarung tritt am ……………….. in Kraft.

 

Die Wahl des Beschwerdebeauftragten hat bis ……………….. stattzufinden.

 

……………….., am ………………..

 

………………..                                                              ………………..

Arbeitgeber                                                              Betriebsrat

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