MBVBildschirmarbeit

Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 8 und 9 ArbVG

über Arbeiten an Bildschirmgeräten

 

Zwischen der Geschäftsleitung der Firma ……………….. und dem Betriebsrat für ……………….. wird folgende Betriebsvereinbarung über Arbeiten an Bildschirmgeräten abgeschlossen:

 

1.      Geltungsbereich

 

Diese Betriebsvereinbarung betrifft Mitarbeiter, die ständig oder zeitweise an Bildschirmgeräten beschäftigt sind und wo Arbeitsaufgaben mit und Arbeitszeit am Bildschirmgerät bestimmend für deren Tätigkeit sind.

 

Bildschirmgeräte sind Geräte mit einem Bildschirm zur Anzeige (Ausgabe) von Buchstaben, Zahlen und/oder Symbolen (alpha-numerische Ausgabe) und/oder graphischen Ausgaben.

 

Anzeigen sind sinnlich wahrnehmbare Darstellungen von Daten; sie können in der Regel durch Eingaben über eine zum Bildschirmgerät gehörende Tastatur und/oder einen Lichtstift und/oder ein Abtasttableau veranlasst werden.

 

2.      Beschaffenheit der Bildschirmarbeitsplätze

 

Für die Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen gelten die entsprechenden ÖNORMEN und EUNORMEN, insbesondere die ÖNORM 29241, in der jeweils gültigen Fassung.

 

3.      Arbeitszeit und Arbeitsorganisation

 

(1)   Nach Möglichkeit soll der Arbeitsablauf so gestaltet werden, dass die Tätigkeit am Bildschirm und andere Tätigkeiten abwechseln, wobei anzustreben ist, dass die Zeit der ununterbrochenen Bildschirmtätigkeit eine Stunde nicht überschreitet.

 

(2)   Ist jedoch eine längere, kontinuierliche Tätigkeit am Bildschirm notwendig, hat der Mitarbeiter nach zwei Stunden Bildschirmtätigkeit Anspruch auf eine Arbeitspause im Ausmaß von 20 Minuten und nach einer weiteren kontinuierlichen Bildschirmtätigkeit von jeweils 50 Minuten eine Arbeitspause von 10 Minuten. Nach Möglichkeit soll der tägliche Arbeitsablauf so organisiert werden, dass eine kontinuierliche Tätigkeit am Bildschirm nicht länger als 4 Stunden dauert.

 

(3)   Kontinuierliche Tätigkeit am Bildschirm liegt vor, wenn sie durch keinen in der Arbeitsorganisation vorgesehenen Tätigkeitswechsel, der länger als 10 Minuten dauert, unterbrochen wird. Als Tätigkeitswechsel gilt auch ein Verbleiben am Bildschirmarbeitsplatz, sofern während dieser Zeit am Bildschirm keine Anzeige erfolgt.

 

4.      Gesundheitliche Maßnahmen

 

(1)   Tunlichst vor Verwendung für Arbeiten an Bildschirmgeräten hat eine Augenuntersuchung des für die Arbeit vorgesehenen Mitarbeiters zu erfolgen. Wird sodann von einem Ambulatorium oder Vertragsaugenarzt der Gebietskrankenkasse eine spezielle Brille für die Tätigkeit am Bildschirm verordnet, übernimmt das Unternehmen jene Kosten der Spezialbrille (einschließlich Entspiegelung), die über die Leistungen der Krankenkasse hinausgehen.

 

(2)   Die betroffenen Mitarbeiter sollen sich danach in mindestens 2- jährigen Abständen einer Nachuntersuchung unterziehen.

 

(3)   Wird vom Facharzt bzw Ambulatorium festgestellt, dass die weitere Beschäftigung eines Mitarbeiters am Bildschirm eine nachhaltige Verschlechterung seines Sehvermögens bewirken würde, ist der Mitarbeiter auf seinen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsarzt nach Möglichkeit an einen anderen Arbeitsplatz ohne Bildschirmverwendung zu versetzen, wobei diese Versetzung mit keiner Verschlechterung der Gehalts- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden sein darf.

 

(4)   Besteht eine solche Versetzungsmöglichkeit nicht, kann der Mitarbeiter die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses verlangen oder unter Wahrung seines Abfertigungsanspruches das Dienstverhältnis selbst kündigen. Das Recht des Arbeitnehmers zur Erklärung eines berechtigten vorzeitigen Austritts bleibt davon unberührt.

 

(5)   Wenn bei Frauen, die dem Mutterschutz unterliegen, vom Facharzt attestiert berücksichtigungswürdige medizinische Gründe auftreten, sind diese von der Bildschirmarbeit zu befreien; sie erhalten eine ihrer bisherigen beruflichen Qualifikation entsprechende, gleichwertige Tätigkeit ohne Verschlechterung der Gehalts- und sonstigen Bedingungen.

 

5.      Sonstige Bestimmungen

 

(1)   Die erforderlichen Messungen iS dieser Betriebsvereinbarung sind auf Kosten des Betriebes durchzuführen.

 

(2)   Bei bereits bestehenden Anlagen ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu prüfen, ob eine Änderung iS dieser Betriebsvereinbarung erforderlich ist.

 

(3)   Die Geschäftsleitung ist bestrebt, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, die betreffenden Arbeitsplätze im Interesse und zum Nutzen der betroffenen Mitarbeiter so zu gestalten, dass bestmögliche Arbeitsbedingungen vorliegen.

 

(4)   Dort, wo dieser Zustand noch nicht realisiert werden konnte, ist die Geschäftsleitung bemüht, entsprechend den gegebenen Möglichkeiten, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, die zur Optimierung der genannten Arbeitsbedingungen führen.

 

(5)   Eine Erfassung arbeits- und personenbezogener Daten zur Kontrolle, Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung der Mitarbeiter im Zusammenhang mit deren Tätigkeit an Bildschirmgeräten wird nicht durchgeführt.

 

(6)   Der Betriebsrat ist rechtzeitig und umfassend über alle mit dem Einsatz von Bildschirmgeräten verbundenen sozialen, technischen und arbeitsorganisatorischen Folgen zu unterrichten. Die Unterrichtung umfasst sowohl die gegenwärtige als auch die zukünftige Ausbaustufe des Bildschirmeinsatzes.

 

(7)   Die Beilegung allfälliger Streitigkeiten über die Anwendung dieser Betriebsvereinbarung kann einer Kommission, bestehend aus einem Vertreter des Arbeitgebers, dem Betriebsarzt, einem Vertreter des Betriebsrates, einem Vertreter des Sicherheitstechnischen Dienstes sowie dem Bereichs- bzw Abteilungsleiter übertragen werden.

 

6.      Schlussbestimmungen

 

(1)   Diese Vereinbarung tritt am ……………….. in Kraft.

 

(2)   Falls der Gegenstand der Betriebsvereinbarung durch eine überbetriebliche Regelung, zB Gesetz oder Kollektivvertrag, behandelt wird und dabei wesentliche Inhalte und Punkte der Betriebsvereinbarung berührt werden, verpflichten sich die Betriebsvereinbarungsparteien sofort Verhandlungen über die Neugestaltung dieser Betriebsvereinbarung aufzunehmen.

 

……………….., am ………………..

 

………………..                                                              ………………..

Arbeitgeber                                                              Betriebsrat