MBVDisziplinarordnung

Betriebsvereinbarung gem § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG
über die Einführung einer Disziplinarordnung

abgeschlossen zwischen ……………….. und dem Betriebsrat ………………..

 

I. Pflichtverletzungen und Strafen

 

1. Art der Pflichtverletzungen und Strafen

 

Angestellte, die ihre nach dieser Betriebsvereinbarung obliegenden Pflichten verletzen, werden mit Ordnungs- oder Disziplinarstrafen belegt, je nachdem, ob die Pflichtverletzung eine Ordnungswidrigkeit oder ein Dienstvergehen darstellt.

 

2. Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrigkeiten sind solche Pflichtverletzungen, die im Einzelfall auf den Dienst keinen maßgeblichen oder wesentlich störenden Einfluss ausüben, wie ZB Unpünktlichkeit, nicht genügender Fleiß oder Eifer, Unaufmerksamkeit im Dienst, nicht entsprechendes Benehmen im Dienstverkehr.

 

3. Dienstvergehen

 

Dienstvergehen sind grobe Pflichtverletzungen, insbesondere solche, die den Dienstbetrieb, das Ansehen oder überhaupt die Interessen des Arbeitgebers gefährden oder schädigen oder unter die Begriffsbestimmung des § 27 Angestelltengesetz fallen.

 

Dienstvergehen sind demnach ZB Dienstverweigerung, Ungehorsam, Widersetzlichkeit, Verweigerung der Unterstützung im Dienst, Befassung mit unerlaubten Geschäften, Annahme von Geschenken für Diensthandlungen, Unredlichkeit, Trunkenheit, ungebührliches Benehmen gegen Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Kunden, Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, fortgesetzte oder wiederholte Ordnungswidrigkeiten oder schließlich alle Pflichtverletzungen, die im Hinblick auf die Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf sonstige erschwerende Umstände eine strengere Bestrafung rechtfertigen.

 

4. Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungsstrafen sind:

a)     die mündliche Mahnung, das ist eine einfache Erinnerung an die Dienstpflichten,

b)     die schriftliche Rüge, das ist ein eindringlicher Tadel der begangenen Ordnungswidrigkeit.

 

Ordnungsstrafen werden in der Regel ohne Durchführung eines Disziplinarverfahrens verhängt. Vor Erteilung einer schriftlichen Rüge ist jedoch dem Angestellten Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

 

5. Disziplinarstrafen

 

Disziplinarstrafen sind:

a)     der schriftliche Verweis,

b)     die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, wenn die Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiter zumutbar ist,

c)      die Kündigung,

d)     die Entlassung.

 

Welche Disziplinarstrafe in Betracht kommt, ist nach dem Ausmaß des Verschuldens, der Schwere der entstandenen oder möglichen Folgen der Pflichtverletzung und der etwaigen Wiederholung zu beurteilen. Es können auch zwei oder mehrere der genannten Disziplinarstrafen nebeneinander verhängt werden.

 

Die Kündigung oder Entlassung als Disziplinarstrafe kann nur verhängt werden, wenn

a)     Pflichtverletzungen vorliegen, die unter die Begriffsbestimmung des § 27 Angestelltengesetz fallen oder

b)     eine dieser Disziplinarstrafen bereits in einem Disziplinarerkenntnis angedroht worden ist oder

c)      bereits in mindestens zwei vorangegangenen Disziplinarverfahren Disziplinarstrafen verhängt worden sind.

 

Disziplinarstrafen können nur durch Erkenntnis der Disziplinarkommission auf Grund eines Disziplinarverfahrens verhängt werden. Dabei kann auch die Androhung einer anderen Disziplinarstrafe für den Fall eines neuerlichen Dienstvergehens ausgesprochen werden.

 

II. Disziplinarkommission

 

1. Zuständigkeit und Zusammensetzung

 

Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird eine Disziplinarkommission gebildet.

 

Die Disziplinarkommission besteht aus:

a)     drei vom Arbeitgeber bestellten Mitgliedern, die aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden wählen,

b)     drei vom Betriebsrat entsandten Arbeitnehmern.

 

Außer diesen Mitgliedern sind je drei Ersatzmitglieder zu entsenden.

 

Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig, an keine Weisungen gebunden und niemandem verantwortlich. Sie haben ihre Aufgaben mit strengster Objektivität, nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und über interne Beratungen jedermann gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

 

2. Funktionsdauer

 

Die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission beträgt zwei Jahre. Während in dieser Zeit freiwerdende Mandate sind für die restliche Funktionsdauer wieder zu besetzen.

 

III. Disziplinarverfahren

 

1. Einleitung des Verfahrens

 

Die Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt grundsätzlich durch den Arbeitgeber. Jeder Angestellte kann auch gegen sich selbst die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragen.

 

Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat von der Einleitung des Verfahrens den Beschuldigten und den Betriebsrat unter Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Pflichtverletzung unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

 

2. Voruntersuchung

 

Zur Klärung des Sachverhaltes hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission einen leitenden Angestellten zum Untersuchungskommissär zu bestellen und mit der Führung der Voruntersuchung zu betrauen.

 

Der Untersuchungskommissär hat alle ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben zweckdienlich erscheinenden Erhebungen anzustellen. Er hat insbesondere alles verfügbare Belastungs- und Entlastungsmaterial sicherzustellen, den Beschuldigten, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und überhaupt alle in Betracht kommenden Beweismittel zu sammeln. Über mündliche Einvernahmen sind Niederschriften aufzunehmen und von den daran Beteiligten zu unterzeichnen.

 

Beweisanträgen des Beschuldigten ist nach Möglichkeit zu entsprechen.

 

Die Voruntersuchung ist streng objektiv und möglichst rasch zu führen. Über jede Untersuchungshandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und, sofern sie mündliche Einvernahmen enthält, von den Beteiligten zu unterschreiben.

 

Der Untersuchungskommissär hat über den gesamten Verfahrensgegenstand Dritten gegenüber vollkommendes Stillschweigen zu bewahren.

 

Ist im gleichen Gegenstand auch ein strafgerichtliches Verfahren anhängig, so kann der Vorsitzende der Disziplinarkommission im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Voruntersuchung bis längstens zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens aussetzen, worüber der Beschuldigte und der Betriebsrat zu informieren ist.

 

3. Untersuchungsbericht

 

Über den Verlauf der Voruntersuchung und den festgestellten Sachverhalt hat der Untersuchungskommissär einen Untersuchungsbericht abzufassen und diesen mit dem in Betracht kommenden Beweismittel dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übergeben.

 

Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat den Untersuchungsbericht samt Beweismittel mit einem Gutachten dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu übermitteln.

 

 

4. Verfahrensfeststellung

 

Auf Grund der Ergebnisse der Voruntersuchung kann der Arbeitgeber nach persönlicher Anhörung des Vorsitzenden der Disziplinarkommission

a)     das Verfahren einstellen,

b)     unter Einstellung des Verfahrens eine Ordnungsstrafe verhängen,

c)      unter Fortsetzung des Verfahrens die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission verfügen oder

d)     das vorläufige Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn dies im Hinblick auf ein anhängiges strafgerichtliches Verfahren angezeigt erscheint.

 

Der jeweilige Beschluss des Arbeitgebers ist dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission, dem Beschuldigten und dem Betriebsrat mitzuteilen.

 

Wird das Verfahren fortgesetzt, so ist der Disziplinarakt dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission wider zuzuleiten. Dieser hat dem Beschuldigten und über dessen Wunsch auch dem Betriebsrat innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Einsicht in den Untersuchungsbereicht samt Beweismaterial zu bieten.

 

In einem ruhenden Disziplinarverfahren kann nach Lage der Dinge jederzeit durch Beschluss des Arbeitgebers neuerlich entschieden werden. Eine derartige Entscheidung ist jedenfalls nach rechtskräftigem Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens alsbald herbeizuführen.

 

5. Disziplinaranwalt

 

Zur Vertretung der Anklage in der mündlichen Verhandlung bestellt der Vorsitzende der Disziplinarkommission einen (vom Untersuchungskommissär verschiedenen) leitenden Angestellten zum Disziplinaranwalt. Diesem ist der Disziplinarakt rechtzeitig zuzuleiten.

 

Der Disziplinaranwalt kann Beweisanträge stellen und insbesondere die Ladung von Zeugen und Sachverständigen beantragen.

 

Der Disziplinaranwalt ist in Ausübung seiner Tätigkeit selbständig, an keine Weisungen gebunden und niemandem verantwortlich. Er hat seine Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.

 

6. Verteidiger

 

Der Beschuldigte hat das Recht, einen Verteidiger zu bestellen. Der Verteidiger des Beschuldigten hat alle Rechte wie dieser und ist der mündlichen Verhandlung zuzuziehen. Insbesondere ist er berechtigt, für den Beschuldigten Anträge zu stellen und zu plädieren.

 

Der Betriebsrat kann einen Verteidiger bestellen, wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger normiert hat und einer Vorladung ohne Entschuldigungsgrund keine Folge geleistet oder die Annahme einer Vorladung nachgewiesenermaßen verweigert oder vereitelt hat. In diesem Falle oder auch bei unbegründetem Nichterscheinen des Beschuldigten bei einer Verhandlung wird die Disziplinarverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten geführt.

 

7. Anberaumung der mündlichen Verhandlung

 

Ist vom Arbeitgeber gemäß Punkt 4 die Durchführung der mündlichen Verhandlung verfügt worden, so hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission unter Bedachtnahme auf die gegebenen Umstände dafür zu sorgen, dass diese so bald wie möglich stattfindet.

 

Er hat Zeitpunkt und Ort der mündlichen Verhandlung festzusetzen und hiezu spätestens drei Wochen vor dem Termin

a)     die Mitglieder bzw Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission,

b)     den Disziplinaranwalt,

c)      den Beschuldigten sowie dessen Verteidiger und

d)     etwaige Zeugen und Sachverständige schriftlich einzuladen

 

In der Einladung sind dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten die Namen der Mitglieder bzw Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission, letzteren hingegen der Name des Beschuldigten, bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Befangenheitserklärungen (Punkt 8) binnen einer Woche nach Erhalt der Einladung schriftlich abzugeben sind.

 

Zur Führung der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission einen Schriftführer zu bestellen.

 

8. Ablehnung von Mitgliedern

 

Befangenheit eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds der Disziplinarkommission kann vorliegen, wenn dieses

a)     zu dem Beschuldigten im Verhältnis eines nahen Angehörigen iSd § 32 Konkursordnung steht,

b)     die Anzeige erstattet hat, die zur Einleitung des Disziplinarverfahrens geführt hat,

c)      im gegenständlichen Disziplinarverfahren Zeuge oder Sachverständiger ist,

d)     zu dem Beschuldigten nachweisbar in persönlicher Feindschaft steht oder

e)     aus sonstigen Gründen vom persönlichen Interesse des Beschuldigten besonders berührt wird.

 

Sowohl der Beschuldigte als auch der Disziplinaranwalt haben das Recht, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission aus den genannten Gründen für befangen zu erklären. Die Befangenheitserklärung ist zu begründen.

 

Die Disziplinarkommission entscheidet in Abwesenheit des betreffenden Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) mit einfacher Stimmenmehrheit, ob einer Befangenheitserklärung stattzugeben ist. Zutreffendenfalls scheidet das befangene Mitglied aus und es tritt ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes Ersatzmitglied an dessen Stelle.

 

9. Verhandlungsgang

 

Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission geleitet. Sie findet in nichtöffentlicher Sitzung statt, doch sind auf Verlangen des Beschuldigten zwei von ihm namhaft gemachte Angestellte als Vertrauenspersonen zuzulassen.

 

Die Mitglieder der Disziplinarkommission, der Disziplinaranwalt, der Verteidiger, der Schriftführer und die Zuhörer haben über den Verlauf der Verhandlung und überhaupt über den gesamten Verfahrensgegenstand Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Der Vorsitzende hat allen Genannten vor Beginn der Verhandlung die Übernahme dieser Verpflichtung mit Handschlag abzunehmen.

 

Die mündliche Verhandlung darf nur durchgeführt werden, wenn der Disziplinaranwalt anwesend und die Disziplinarkommission beschlussfähig ist. Die Disziplinarkommission ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind und zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmervertretung Anzahlgleichheit besteht. Ist die Disziplinarkommission nicht beschlussfähig, so muss die mündliche Verhandlung vertagt werden. In der neuerlichen Verhandlung ist die Disziplinarkommission jedenfalls beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens zwei Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind.

 

Ist zur mündlichen Verhandlung weder der Beschuldigte noch dessen Verteidiger erschienen, so hat der Vorsitzende nach Anhören der Disziplinarkommission zu entscheiden, ob die Verhandlung durchgeführt oder vertagt werden soll.

 

Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhaltes durch den Disziplinaranwalt. Sodann wird das Beweisverfahren mit der Vernehmung des Beschuldigten eröffnet. Im Falle eines glaubwürdigen Geständnisses kann über Beschluss der Disziplinarkommission auf die weitere Beweisaufnahme verzichtet werden. Andernfalls ist das Beweisverfahren durch Verlesung von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten sowie erforderlichenfalls durch sachdienliche Erörterung fortzusetzen.

 

Hat das Beweisverfahren den Sachverhalt nicht ausreichend geklärt, erscheint jedoch eine Klarstellung durch neue Beweisaufnahmen möglich, so hat der Vorsitzende die Verhandlung zu vertagen, andernfalls das Beweisverfahren zu schließen.

 

Nach Schluss des Beweisverfahrens hat der Disziplinaranwalt im Falle der Aufrechterhaltung der Beschuldigung Anträge über Schuldfrage und Strafausmaß zu stellen, worauf dem Beschuldigten oder dem Verteidiger das Recht der Erwiderung zusteht. Sodann ist die mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden zu schließen.

 

10. Beratung und Beschlussfassung

 

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung zieht sich die Disziplinarkommission zur Beratung und Beschlussfassung über Schuldfrage und Strafausmaß zurück. Sie beschließt in schriftlicher geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung wird nicht als Stimme gezählt.

 

Zunächst ist über die Schuldfrage, d.h. darüber abzustimmen, ob und welcher Dienstvergehen der Beschuldigte für schuldig befunden wird. Liegt eine Beschuldigung wegen mehrerer Dienstvergehen vor, so ist über jeden Tatbestand einzeln abzustimmen. Vor der Abstimmung hat der Vorsitzende darüber zu belehren, dass durch die Abstimmung über die Schuldfrage der Entscheidung über das Strafausmaß nicht vorgegriffen wird. Ergibt sich Stimmengleichheit, so gilt die Schuldfrage für verneint.

 

Wird die Schuldfrage bejaht, so wird über das vom Disziplinaranwalt beantragte Strafausmaß abgestimmt, wenn nicht ein Mitglied der Disziplinarkommission die Abstimmung über ein höheres Strafausmaß verlangt. Ergibt sich für das derart beantragte Strafausmaß keine Stimmenmehrheit, so ist über ein vom Vorsitzenden vorzuschlagendes niedrigeres Strafausmaß abzustimmen. Dieser Vorgang ist erforderlichenfalls so lange zu wiederholen, bis sich für ein Strafausmaß eine Mehrheit ergibt.

 

Die Disziplinarkommission ist bei ihrer Entscheidung an keine Beweisregeln gebunden. Sie hat nach ihren freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Beweise gewonnenen Überzeugung zu entscheiden.

 

11. Verhandlungsschrift

 

Über die mündliche Verhandlung ist vom Schriftführer eine Verhandlungsschrift aufzunehmen, welche die Namen und Funktionen aller Anwesenden und eine Darstellung des Verhandlungsganges in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

 

12. Disziplinarerkenntnis

 

Die Beschlüsse der Disziplinarkommission über Schuldfrage und Strafausmaß sind mit einer entsprechenden Begründung vom Vorsitzenden in einem besonderen Schriftsatz festzuhalten (Disziplinarerkenntnis).

 

Das Disziplinarerkenntnis ist vom Vorsitzenden und von allen Mitgliedern der Disziplinarkommission, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, zu unterfertigen. Es ist in je einer Ausfertigung dem Beschuldigten, dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu übermitteln.

 

Der Arbeitgeber kann das Disziplinarerkenntnis vollziehen und hat diesbezügliche Schriftstücke dem Disziplinarakt anzuschließen.

 

IV. Sonstige Bestimmungen

 

1. Verjährung

 

Ordnungswidrigkeiten können nicht mehr verfolgt werden, wenn seit der Pflichtwidrigkeit drei Monate vergangen sind oder seit dem Zeitpunkt, da diese dem zur Erteilung der Ordnungsstrafe berechtigten Vorgesetzten dienstlich bekannt geworden sind, ein Monat verflossen ist.

 

Dienstvergehen können nicht mehr verfolgt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, da sie dem Arbeitgeber bekannt geworden sind, 14 Tage verflossen sind, ohne dass ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder eine Strafanzeige erstattet worden ist.

 

2. Suspension

 

Bei Einleitung oder im Zuge des Disziplinarverfahrens gegen einen Angestellten kann dessen sofortige Freistellung vom Dienst (Suspension) vom Arbeitgeber ausgesprochen werden:

a)     wenn im Falle der Weiterverwendung Verdunkelungsgefahr in bezug auf die begangene Pflichtverletzung besteht,

b)     wenn gegen den Betreffenden ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist oder

c)      in den Fällen, in denen der Dienstbetrieb, das Ansehen oder überhaupt die Interessen des Unternehmens dies erforderlich erscheinen lassen.

 

Der Betriebsrat ist von der Suspension schriftlich zu verständigen.

 

Die Suspension ist eine bloße Vorbeugemaßnahme und keine Strafe. Die Suspension kann durch den Arbeitgeber wieder aufgehoben werden. Sie ist spätestens mit der Durchführung des Disziplinarerkenntnisses aufzuheben.

 

3. Disziplinarakten

 

Nach Abschluss des Disziplinarverfahrens hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission den Disziplinarakt dem Arbeitgeber zur geheimen Verwahrung zu übergeben. Die Disziplinarkommission kann jederzeit in den Disziplinarakt Einsicht nehmen.

 

Der Disziplinarakt ist auf die Dauer des Dienstverhältnisses, mindestens aber zehn Jahre, aufzubewahren.

 

Nach Straftilgung ist der Disziplinarakt auf alle Fälle zu vernichten.

 

4. Straftilgung

 

Nach Ablauf von zehn Jahren seit Zustellung des Disziplinarerkenntnisses kann der Bestrafte bei der zuständigen Disziplinarkommission die Tilgung der Disziplinarstrafe beantragen. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen dem Antrag zu entsprechen.

 

Durch die Straftilgung werden die Straffolgen nicht berührt.

 

Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat von der erfolgten Straftilgung alle jene Stellen zu benachrichtigen, denen seinerzeit das Disziplinarerkenntnis zugeleitet worden ist.

 

5. Wiederaufnahme des Verfahrens

 

Ist gegen einen Angestellten eine Disziplinarstrafe verhängt worden, so kann von diesem jederzeit die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens verlangt werden, wenn neue Beweise oder Tatsachen vorgebracht werden, die, wenn sie seinerzeit bekannt gewesen wären, den Ausgang des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten hätten beeinflussen können.

 

Der Arbeitgeber hat von sich aus die Wiederaufnahme zu beantragen, wenn ihm Beweise oder Tatsachen der oben erwähnten Art ohne Zutun des Bestraften bzw seiner Hinterbliebenen bekannt werden.

 

Über die Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet die Disziplinarkommission.

 

Entscheidet die Disziplinarkommission auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens, so hat der Vorsitzende unverzüglich für dessen Durchführung gemäß den Bestimmungen der Disziplinarordnung zu sorgen.

 

Im Falle eines neuerlichen Schuldspruches darf keine strengere als die ursprünglich auferlegte Strafe verhängt werden.

 

Wird im wiederaufgenommenen Disziplinarverfahren eine geringere oder keine Strafe verhängt, so ist eine durch die ehemals strengere Bestrafung verursachte materielle Einbuße wiedergutzumachen. Bei einer etwaigen Entschädigung wegen Entlassung oder Kündigung ist jedoch alles aufzurechnen, was der Bestrafte durch Erlöschen seiner Anstellung erspart oder seither durch anderweitige Tätigkeit erworben hat.

 

6. Kosten des Verfahrens

 

Die Kosten des Disziplinarverfahrens trägt der Arbeitgeber.

 

Im Falle eines Schuldspruches haben jedoch der Bestrafte, dessen Verteidiger und die Vertrauenspersonen keinen Anspruch auf Kostenersatz.

 

7. Disziplinarbestimmungen in Einzelverträgen

 

Soweit in Einzelverträgen andere, für den Angestellten günstigere Vorschriften über die disziplinäre Behandlung der betreffenden Angestellten enthalten sind, bleiben diese von der Disziplinarordnung unberührt.

 

8. Schlussbestimmung

 

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ……………….. in Kraft.

 

……………….., am ………………..

 

………………..                                                                ………………..

Arbeitgeber                                                               Betriebsrat

Print Friendly, PDF & Email