MBVReisekosten

Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 12 ArbVG

– Reisekostenordnung

 

Zwischen Firma ……………….. und dem Betriebsrat für ……………….. wird folgende, die Reisekostenordnung betreffende Vereinbarung geschlossen:

 

1.      Gegenstand der Betriebsvereinbarung

 

Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist eine Reisekostenordnung, die für alle Mitarbeiter der Firma ……………….. ab ……………….. Gültigkeit hat.

 

2.      Begriffsbestimmungen

 

Anlässlich von Dienstreisen haben Mitarbeiter der Firma ……………….. Anspruch auf Ersatz der durch die Dienstreise verursachten Reisekosten und auf Entschädigung des durch die Dienstreise verursachten Mehraufwandes.

 

Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinen Dienstort vorübergehend verlässt. Als Dienstort gilt der Sitz des Arbeitgebers.

 

Die Dienstreise beginnt, wenn sie vom Dienstort aus angetreten wird, mit dem Verlassen desselben, in allen anderen Fällen mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung des Arbeitgebers. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr des Arbeitnehmers in seine Wohnung, sofern der Arbeitnehmer am selben Kalendertag zuvor jedoch an den Arbeitsort zurückkehrt, mit diesem Zeitpunkt.

 

Reisezeit gilt als Arbeitszeit und ist bei Überschreitung der Normalarbeitszeit als zuschlagspflichtige Überstunde abzugelten.

 

3.      Reisekostenentschädigung

 

a)     Unabhängig vom tatsächlich genutzten Verkehrsmittel erhält der Arbeitnehmer die mit der Benutzung der Eisenbahn verbundenen Fahrtkosten auf der Basis des Kilometersatzes der Bahnkontokarte/Kilometerbank ersetzt.

 

Sollte das Ziel der Dienstreise lediglich mit einem Linienautobus erreichbar sein oder zusätzlich zur Benutzung der Eisenbahn auch die Benützung des Linienautobusses erforderlich sein, wird auch der zu entrichtende Normalfahrpreis des Autobusses vergütet.

 

b)     Ohne ausdrückliche schriftliche Bewilligung des Arbeitgebers, die vor Antritt der Dienstreise einzuholen ist, werden lediglich die Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse ersetzt.

 

c)      Für die Benützung der 1. Klasse, des Schlafwagens, die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist eine ausdrückliche Bewilligung des Arbeitgebers erforderlich. In dieser Bewilligung ist vom Arbeitgeber auch festzulegen, bis zu welchem Ausmaß die tatsächlich auflaufenden Kosten ersetzt werden.

 

d)     Für die Verwendung des Privat-PKW des Arbeitnehmers anlässlich einer Dienstreise ist eine ausdrückliche Bewilligung des Arbeitgebers erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung wird zur Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des PKW entstehenden Aufwandes ein Kilometergeld in der Höhe des amtlichen Satzes je Fahrkilometer gewährt. Über das Kilometergeld hinaus bestehen sodann keine weiteren Ansprüche auf Reisekostenentschädigung.

 

e)     Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung zur Abrechnung vorzulegen ist. Die Abrechnung hat nach jeder Dienstreise (bzw monatlich bei Mitarbeitern mit Spesenpauschale) zu erfolgen.

 

f)        Wird die Benützung des Privatfahrzeuges für die Dienstreise nicht genehmigt, zieht der Mitarbeiter aber vor, sein Privatfahrzeug trotzdem zu benützen, so besteht ohne besondere weitere Genehmigung Anspruch auf Ersatz der Tarifsätze gemäß lit a).

 

g)     Im Rahmen der Reisekostenabrechnung werden auch die üblichen Kosten für Fahrkartenbesorgung, für Platzkarten, für den Transport, die Aufbewahrung und die Versicherung des Gepäcks, für Grenzdokumente, notwendige medizinische Vorsorge, für dienstliche Nachrichtenübermittlung sowie für Garagierungskosten ersetzt, soweit sie im Zusammenhang mit der Dienstreise anfallen.

 

4.      Genehmigung

 

Vor Antritt der Dienstreise sind die notwendigen Genehmigungen wie nachstehend einzuholen:

………………..

 

5.      Reiseaufwandsentschädigung

 

a)     Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus dem Taggeld und Nächtigungsgeld.

 

b)     Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt:

 

Bruttojahresentgelt

Taggeld

Nächtigungsgeld

bis ÖS ………. (EUR ……….)

ÖS ………. (EUR ……….)

ÖS ………. (EUR ……….)

über ÖS ………. (EUR ……….)

ÖS ………. (EUR ……….)

ÖS ………. (EUR ……….)

 

Zum Bruttojahresentgelt zählen sämtliche vom Arbeitgeber geleisteten regelmäßigen Bezüge mit Ausnahme von Aufwandsentschädigungen.

 

c)      Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung.

 

d)     Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, so ist für jede angefangenen Stunde 1/12 des vollen Taggeldes zu berechnen. Ab einer Dauer von mehr als 11 Stunden steht das Taggeld in voller Höhe zu.

 

e)     Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Ausgaben für die Unterkunft. Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, das Quartier vom Arbeitgeber beigestellt wird oder die Benützung des Schlafwagens bewilligt und die entsprechenden Kosten ersetzt werden. Unvermeidliche Mehrausgaben für die Übernachtung, die durch das Nächtigungsgeld nicht gedeckt sind, werden gegen Vorlage einer entsprechenden Quartierrechnung gesondert vergütet.

 

f)        Bei Geschäftsessen bzw vom Arbeitgeber oder einem Dritten zur Verfügung gestellten Mahlzeiten (insbesondere Einladungen zu Geschäftsessen), wird der Taggeldanspruch um 50 % des vollen Taggeldsatzes gekürzt.

 

6.      Teilnahme an Seminaren, Kursen, Informationsveranstaltungen und ähnlichem:

 

a)     Sofern anlässlich solcher Veranstaltungen der Arbeitgeber für Unterkunft und Verpflegung sorgt und daher auch die Kosten hiefür direkt trägt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die beigestellte Unterkunft und Verpflegung anzunehmen. Es gebührt dem Arbeitnehmer kein Taggeld und kein Nächtigungsgeld, da ihm auch kein Mehraufwand entsteht. Anteilige Taggelder im Zusammenhang mit Veranstaltungen können jedoch dann in Rechnung gestellt werden, wenn der Arbeitnehmer die Anreise an den Ort der Veranstaltung vor 5 Uhr antreten muss bzw die Rückreise erst nach 19 Uhr endet.

 

b)     Hinsichtlich der Fahrtkosten gelten die Regelungen über die Reisekostenentschädigung gemäß Punkt 3 analog.

 

7.      Dienstreisen in das Ausland

 

a)      Dienstreisen in das Ausland bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Bewilligung des Arbeitgebers. Die Entschädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandes erfolgt zu den Sätzen der Reisegebührenordnung für Bundesbedienstete.

 

b)      Die Auslandsreisesätze gebühren für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug bzw die Ankunft am inländischen Flughafen.

 

8.      Messegeld

 

Arbeitnehmer, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen herangezogen werden, haben Anspruch auf Auszahlung von Reisekosten und Ersatz des Reiseaufwandes gemäß den Bestimmungen der Punkte 3, 4 und 5 dieser Betriebsvereinbarung.

 

 

 

 

9.      Geltendmachung von Ansprüchen

 

Sofern keine Spesenpauschale vereinbart ist, hat ein Mitarbeiter die Reisekosten durch die Vorlage einer Reisekostenabrechnung geltend zu machen.

 

……………….., am ………………..

 

………………..                                                              ………………..

Arbeitgeber                                                              Betriebsrat

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