MBVUrlaub

Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 10 ArbVG

über Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes

 

Die Firma ……………….. und der Betriebsrat für ……………….. schließen folgende Betriebsvereinbarung

 

1.      Geltungsbereich

 

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle vom Betriebsrat für ……………….. vertretenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

 

2.      Grundsätze der Urlaubsvereinbarung

 

In den einzelnen Betriebsabteilungen werden beim Abteilungsleiter Urlaubslisten aufgelegt. Die Arbeitnehmer haben ihre Urlaubswünsche möglichst frühzeitig in diese Listen einzutragen, um dadurch eine reibungslose Aufrechterhaltung des Betriebsablaufes und eine optimale Urlaubseinteilung zu gewährleisten. Urlaubswünsche für die Monate Juni bis September sind tunlichst bis Ende Februar in diese Listen einzutragen.

 

Ein Muster dieser Urlaubsliste findet sich im Anhang zu dieser Betriebsvereinbarung.

 

Wird dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers vom Abteilungsleiter nicht innerhalb von drei Wochen nach der Eintragung in die Urlaubsliste schriftlich widersprochen, gilt der Urlaub als vereinbart.

 

3.      Grundsätze betreffend die zeitliche Lage des Urlaubes

 

Gem § 4 Abs 1 UrlG ist die Urlaubsvereinbarung unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers vorzunehmen. Die Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.

 

Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend mit einem Mindestausmaß von 6 Werktagen in Anspruch genommen werden. Tageweiser Urlaubsverbrauch soll die Ausnahme bleiben.

 

Kommt über den Urlaubstermin keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande, so ist der Betriebsrat zu den entsprechenden Verhandlungen beizuziehen.

 

4.      Vorrang – Regelung

 

Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern ist bei der Urlaubsvereinbarung während der Schulferien Vorrang einzuräumen. Soweit aus betrieblichen Gründen nicht alle Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern während der Schulferien den gesamten Urlaub konsumieren können, ist zu versuchen, durch die Vereinbarung von Teilurlauben, den Urlaubswünschen möglichst vieler Arbeitnehmer gerecht zu werden. Können Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern in einem Jahr aus betrieblichen Gründen keinen Urlaub während der Schulferien nehmen, haben sie im darauffolgenden Jahr Vorrang bei der Urlaubsvereinbarung.

 

Arbeitnehmern mit berufstätigen Ehepartnern oder Lebensgefährten ist der Urlaub nach Möglichkeit so zu gewähren, dass sie gemeinsam mit ihrem Partner in Urlaub gehen können.

 

Jugendlichen wird gem § 32 Abs 2 KJBG jedenfalls auf Verlangen Urlaub im Ausmaß von zumindest 12 Werktagen in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September gewährt.

 

Auf sonstige berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmer ist bei der Urlaubsvereinbarung nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

 

Der Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers kann nur aus besonders schwerwiegenden betrieblichen Gründen verweigert werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Resturlaub vor Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes, vor Antritt des Präsenzdienstes oder vor Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer Pension konsumieren möchte.

 

5.      Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung bzw Unterbrechung des Urlaubs

 

Der vereinbarte Urlaubszeitraum kann grundsätzlich nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeändert werden.

 

Über § 5 Abs 1 UrlG hinaus wird vereinbart, dass im Falle der Erkrankung des Arbeitnehmers, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, die auf Werktage fallenden Tage der Erkrankung auch dann nicht auf den Urlaub angerechnet werden, wenn die Erkrankung kürzer als vier Kalendertage dauert.

 

6.      Karenzurlaub und Präsenzdienst

 

Allen Dienstnehmern gebührt bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes gemäß Mutterschutzgesetz oder Eltern-Karenzurlaubsgesetz der Gebührenurlaub für das zum Zeitpunkt des Beginnes des Karenzurlaubes laufende Urlaubsjahr im vollen Ausmaß. Für das Urlaubsjahr, in dem der Karenzurlaub endet, gebührt der Gebührenurlaub nur dann im vollen Ausmaß, wenn der Dienstnehmer unmittelbar nach Ablauf des Karenzurlaubes den Dienst im ursprünglichen zeitlichen Umfang wieder aufnimmt.

 

Allen Dienstnehmern gebührt bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes der Gebührenurlaub für das zum Zeitpunkt des Beginnes des Präsenz- oder Zivildienstes laufende Urlaubsjahr im vollen Ausmaß. Für das Urlaubsjahr, in dem der Präsenz- oder Zivildienst endet, gebührt der Gebührenurlaub nur dann im vollen Ausmaß, wenn der Dienstnehmer unmittelbar nach Ableistung dieses Dienstes den Dienst im ursprünglichen zeitlichen Umfang wieder aufnimmt.

 

 

 

 

 

7.      Schlussbestimmung

 

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ……………….. in Kraft.

 

Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

 

……………….., am ………………..

 

………………..                                                              ………………..

Arbeitgeber                                                              Betriebsrat

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