Antrag 05 / Effektiver Arbeitsmarktzugang für Asylwerber*innen

der AUGE/UG -Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 175. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 5. Mai 2021

Antrag mehrheitlich angenommen:
FSG, Persp, ARGE, GLB, Türk-is, Kom.: ja
GA, FAIR: für Zuweisung
ÖAAB, FA: nein

Antragsbehandlung im Ausschuss Arbeit und Arbeitsmarkt

Die 175. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:

Die AK Wien setzt sich für einen effektiven Zugang von Asylwerber*innen zum Arbeitsmarkt ein. Menschen auf der Flucht soll die Möglichkeit gegeben werden, ein selbstbestimmtes Leben zu begründen.
Die AK Wien fordert daher die Bundesregierung und das Bundesministerium für Arbeit auf,

  • den Erlass vom 12. September 2018 sowie den darin verwiesenen Erlass vom 11. Mai 2004 ersatzlos zu beseitigen.
  • die bei Ratifizierung der GFK abgegebenen Vorbehalt zu Art 17 Abs 1 und Abs 2 GFK, der den Zugang von Flüchtlingen zum unselbständigen Arbeitsmarkt regelt, zurückzunehmen.
  • einen effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt zu garantieren, insbesondere durch Streichung der Voraussetzungen einer einhelligen Befürwortung des Regionalrates gemäß § 4 Abs 3 AuslBG und der Arbeitsmarktprüfung mittels Ersatzkraftverfahren gemäß §§ 4 Abs 1 iVm 4b AuslBG.
  • jedenfalls den Zugang zu Lehrberufen für minderjährige Asylwerber*innen und junge Erwachsene zu eröffnen und eine Umstiegsmöglichkeit nach erfolgtem Lehrabschluss auf einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland durch die Rot-Weiss-Rot-Karte plus zu schaffen.
  • den Zugang zu Jobvermittlungsservices, Berufsorientierung und -ausbildung zu eröffnen, sodass Fähigkeiten und Kenntnisse ehestmöglich abgeklärt, aufrechterhalten und weiterentwickelt werden können, um eine Dequalifizierung zu vermeiden und einen Berufseinstieg sicherzustellen.

Bei Asylwerber*innen handelt es sich um Personen, deren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (§ 2 Abs 2 Z 14 AsylG 2005). Bis eine abschließende Entscheidung in den jeweiligen Asylverfahren ergeht und im Falle der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten damit einhergehend auch ein unmittelbarer und unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt entsteht (§ 1 Abs 2 lit a AuslBG), vergehen oft Jahre der Untätigkeit und Abhängigkeit.
Für die Sicherstellung eines selbstbestimmten Lebens auch während des Asylverfahrens bedarf es des Zugangs zur Arbeit (vgl auch Festschreibung als Menschenrecht in Art 6 des UN Sozialpaktes bzw Art 15 Abs 1 Grundrechtecharta). Besonders für junge Menschen stellen die fehlenden Berufsausbildungsmöglichkeiten auch einen nachhaltigen Schaden für die Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit dar.
Ein vernünftig geregelter Arbeitsmarktzugang für Asylwerber*innen garantiert jedoch nicht nur den Betroffenen ein menschenrechtswürdiges Leben, sondern fördert die Integration, sichert Qualifikationen und stellt eine sinnvolle Maßnahme gegen illegale Beschäftigung und damit verbundenes Lohndumping dar. Die zahlreichen Diskussionen über den Verbleib von Lehrlingen nach abgeschlossenen Asylverfahren im Inland zeigen auch deutlich den Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften im Lehrberuf und darauf folgend als Facharbeiter*innen auf. Fehlende Umstiegsmöglichkeiten auf Aufenthaltstitel abseits des Asylverfahrens im Falle der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz stellen überdies einen nachhaltigen Schaden für den österreichischen Arbeitsmarkt dar, zumal es einen Bedarf an Arbeitskräften in Lehr- und Mangelberufen gibt.
Anlässlich eines bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof aktuell beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung des Gesetzmäßigkeit zweier Erlässe mit erheblichen Einschränkungen des Arbeitsmarktzuganges für Asylwerber*innen einzuleiten (vgl VfGH 01.03.2021, E 2420/2020).

Status quo
Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG sind Asylwerber*innen während des Zulassungsverfahrens sowie in den ersten drei Monaten nach Zulassung des Verfahrens vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Sofern das Verfahren nach diesem Zeitraum noch nicht abgeschlossen ist, kann ihnen – so jedenfalls der Gesetzeswortlaut – eine Beschäftigungsbewilligung nach erfolgter Arbeitsmarktprüfung mittels Ersatzkraftverfahren und dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen erteilt werden; etwa muss der Regionalbeirat einhellig die Erteilung befürworten (§ 4 Abs 3 AuslBG).
Nach § 5 AuslBG können mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente für Erntehelfer*innen und Saisonarbeitskräfte festgelegt werden. Diese Beschäftigungsbewilligungen sind grundsätzlich für Erntearbeit auf maximal sechs Wochen und für Saisonarbeit auf maximal sechs Monate zu begrenzen.
Die o.g. Erlässe sehen vor, dass Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber*innen nur bei befristeten Beschäftigungen als Saisonarbeiter*innen oder Erntehelfer*innen erteilt werden dürfen und schränken deren Zugang zum Arbeitsmarkt de facto auf diese Tätigkeit ein. Sie stehen damit im klaren Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes.

Auch unionsrechtlich garantiert Art 15 der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) einen Zugang zum Arbeitsmarkt. Demnach müssen Asylwerber*innen spätestens neun Monate nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Ent­scheidung erlassen hat. Die Mitgliedstaaten haben für einen effektiven Arbeitsmarktzugang zu sorgen.
Bereits durch die zeitliche Beschränkung von Saison- und Erntearbeit auf wenige Wochen bzw Monate können die derzeit bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten nicht als effektiver Arbeitsmarktzugang angesehen werden. Ebenso erschwert die Notwendigkeit der einhelligen Befürwortung des Regionalrates Asylwerber*innen maßgeblich die tatsächliche Aufnahme einer Beschäftigung. Dies insbesondere, als deren Mitglieder an keine gesetzlich näher determinierten inhaltlichen Kriterien gebunden sind (hierzu auch Peyrl, Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Personen, 2018, 107).

Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) untersagt einschränkende Maßnahmen gegen die Anstellung von Ausländer*innen zum Schutze des Arbeitsmarktes, wenn sich diese bereits volle drei Jahre im Lande aufhalten (Art 17 Abs 2 lit. a). Die Genfer Flüchtlingskonvention zielt darauf ab, Flüchtlingen grundlegender Rechte und demokratische Freiheiten zu sichern. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen wäre es ein zentrales Zeichen Österreichs die bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen vollumfassend anzuerkennen. Der von Österreich abgegebene Vorbehalt zu Art 17 GFK muss angesichts des umfassend zu gewährenden Schutzes der GFK endlich zurückgenommen werden.

Nicht zuletzt hat gemäß der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC; Art 15 Abs 1) jede Person das Recht „zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben”. In Zusammenschau mit dem in der Genfer Flüchtlingskonvention und in Art 18 GRC garantierten und unteilbaren Recht auf Asyl sind die bestehenden Beschränkungen des grundrechtlich gesicherten Anspruchs auf Arbeit in einer demokratischen Gesellschaft als weder notwendig noch verhältnismäßig abzulehnen.

Derzeit befinden sich lediglich etwas über 20.000 Menschen in einem offenen Verfahren auf internationalen Schutz (BMI, vorläufige Asylstatistik, Jänner 2021). Kinder, Kranke und Alte abgezogen, handelt es sich um eine für den österreichischen Arbeitsmarkt, verteilt auf das gesamte Staatsgebiet, jedenfalls verkraftbare Anzahl an Personen. Dies verdeutlicht einmal mehr die politische Dimension der Diskussion. Gerade wenn Asylverfahren jahrelang dauern, sind die massiven Einschränkungen im Recht auf Arbeit nicht zu rechtfertigen.