Alle Beiträge von Willi Svoboda

Antrag 02 / Mindestsicherung

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 160. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 24. November 2016

Antrag mehrheitlich zugewiesen
FSG: für Zuweisung
ÖAAB, FA: nein

Antragsbehandlung im Vorstand

Die 160. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Bundesarbeitskammer tritt dafür ein, dass

  • die Mindestsicherung als einheitliches Sicherungssystem mit einem einheitlichen Richtsatz für anspruchsberechtigten Menschen erhalten bleibt
  • Menschen, die auf Mindestsicherung angewiesen sind, jene Unterstützung und vor allem jenen Zugang zu Ausbildung und Qualifikation erhalten, der notwendig ist, um in absehbarer Zukunft nachhaltig ein selbstbestimmtes Leben ohne Abhängigkeit von der Mindestsicherung führen zu können.

Die Bundesarbeitskammer lehnt jeden Versuch ab, in der Mindestsicherung mehrere Klassen von Menschen in Notlagen zu schaffen. Sie spricht sich gegen jeden Versuch aus, eine verfassungswidrige Obergrenze zu Lasten von Kindern oder eine nicht existenzsichernde Mindestsicherung light zu schaffen.
Die Bundesarbeitskammer erklärt öffentlich, dass sie Menschen, die zukünftig von einer verfassungswidrigen Obergrenze in der Mindestsicherung oder einer gegen das internationale Recht verstoßende „Mindestsicherung light“ betroffen sind, bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche bis zum Europäischen Gerichtshof bzw. zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unterstützen wird.

Keine Hasspolitik auf dem Rücken von Menschen in Notlagen
Keine Null-Euro-Kinder in der Mindestsicherung
Voller Rechtsschutz im Kampf gegen eine Obergrenze in der Mindestsicherung sowie eine „Mindestsicherung light“

In der Debatte um die Neufassung der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die bedarfsorientierte Mindestsicherung werden Forderungen erhoben, die nicht nur verfassungswidrig sind und gegen internationales Recht verstoßen, sondern auch jeder seriösen sozialen und gesellschaftlichen Inklusion unüberwindbare Hürden entgegenstellen.

Verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist nach der Judikatur des VfGH etwa die Schaffung einer Obergrenze für Familien. Eine diesbezügliche Regelung in einem Landessozialhilfegesetz wurde bereits vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Neben der offenkundigen Rechtswidrigkeit dieser Forderung ist sie aber völlig unverständlich und kontraproduktiv: Es ist nicht egal, ob eine Familie ein Kind hat oder fünf. Der Vorschlag der ÖVP nach Schaffung einer Obergrenze von € 1.500,- hätte zur Folge, dass bereits eine Familie mit zwei Kindern monatliche Verluste von etwa € 100,- zu verdauen hätte. Jedes weitere Kind würde überhaupt keine Mindestsicherung mehr erhalten, also quasi ein Null-Euro-Kind sein.
Die ÖVP muss erst erklären, wie sie in Österreich ein Kind von € 150,80 (Richtwert 2016) menschenwürdig aufwachsen lassen möchte. Mit 0 €, wie die ÖVP das fordert, geht es jedenfalls gar nicht.
Die ÖVP will 43.000 Kinder in Österreich zu Null-Euro-Kindern machen.

Der Bundesverfassung und dem Internationalen Recht widerspricht auch die Forderung nach einer so genannten „Mindestsicherung light“, mit der Menschen gezwungen werden sollen, von einem noch niedrigeren Betrag als dem in Österreich anerkannten Existenzminimum (dem Ausgleichszulagenrichtsatz) ein Leben fristen zu müssen. Es ist in Österreich nicht möglich, von € 560,- im Monat zu leben.

Die völlig jenseitigen Forderungen der ÖVP werden von Behauptungen garniert, die jeder realen Grundlage widersprechen. So versucht die ÖVP darzustellen, dass Menschen in der Mindestsicherung tausende von Euro kassieren, ohne arbeiten zu müssen. Das entbehrt jeder Grundlage. Zum Ersten, weil ein Einkommensgemenge aus Mindestsicherung und Familienbeihilfen keinem monatlichen Erwerbseinkommen entspricht. Zum Zweiten, weil auch jede österreichische Familie mit vielen Kindern denselben Schutz in der Mindestsicherung erhält, wie die in der Absicht, mit falschen Darstellungen Hassdiskurse zu eröffnen, dargestellten Berechnungen. Und zum Dritten, weil Mindestsicherung nur erhält, wer seine Arbeitskraft einsetzt bzw. entsprechende Maßnahmen zur Inklusion setzt.
Probleme mit der Mindestsicherung gibt es nicht, weil Menschen angeblich eine zu hohe Mindestsicherung erhalten, sondern weil die Träger der Mindestsicherung keine ausreichenden Maßnahmen setzen, um MindestsicherungsbezieherInnen gesellschaftlich, beruflich und sozial zu inkludieren.

Wir brauchen keine Hassdebatte gegen MindestsicherungsbezieherInnen, sondern Zugang zu Gesundheitsleistungen, Beratung, Betreuung und Begleitung im Inklusionsprozess und vor allem Zugang zu beruflich verwertbarer Ausbildung und Qualifikation.
Ziel der Mindestsicherung muss es sein, Menschen nachhaltig in die Gesellschaft einzubinden. Das erfolgt nicht durch verstärkte Ausgrenzung.

Antrag 01 / Einführung Wertschöpfungsabgabe

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 160. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 24. November 2016

Antrag mehrheitlich angenommen
FSG: ja
ÖAAB: für Zuweisung
FA: nein

Antragsbehandlung im Vorstand

Die 160. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Bundesarbeitskammer fordert Regierung und Gesetzgeber auf, Schritte zur Einführung einer „Wertschöpfungsabgabe“ zu setzen, um die bislang überwiegend über die Lohn- und Gehaltssumme erfolgte Finanzierung sozialstaatlicher, familienpolitischer und anderer öffentlicher Leistungen auch in Zukunft sicherzustellen.
Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, negative Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit besonders betroffener Branchen hintanzuhalten, um negative Beschäftigungseffekte bestmöglich zu vermeiden.

Das österreichische Steuer- und Abgabensystem zeichnet sich durch eine im europäischen wie internationalen Vergleich unverhältnismäßig hohe Besteuerung des Faktors Arbeit im Zusammenhang mit der Finanzierung unsere sozialen Sicherungssysteme sowie anderer öffentlichen Aufgaben aus. In absoluten Zahlen ausgedrückt bedeutet das, dass in Österreich 2015 bei einem Gesamtsteuer- und  Abgabenaufkommen von knapp 148 Mrd. Euro lohn- und einkommensbezogene Abgaben in Höhe  von 61,4 Mrd. Euro (Lohsummenabgaben: 9 Mrd. Euro, SV-Beiträge: 52,4 Mrd. Euro) – das sind 41,5 % aller Steuern und Abgaben – eingenommen wurden.

Die hohe steuerliche Belastung des Faktors Arbeit und die überwiegende Finanzierung sozialstaatlicher, familienpolitischer und kommunalpolitischer Aufgaben und Leistungen aus Lohnsummenabgaben stellt sich aus mehreren Gründen problematisch dar:

  • Verteilungspolitische Gründe: Abgaben auf Löhne und Gehälter werden zur Finanzierung öffentlicher Leistungen herangezogen, die allen Bevölkerungsgruppen zugute kommen. Lohnbezogene Abgaben finanzieren also auch z.B. Leistungen für Selbständige und Landwirte obwohl diese keinen Beitrag zur Finanzierung leisten.
  • Stabilisierung der Einnahmen: Krisenbedingt steigende Arbeitslosigkeit, Atypisierung und Prekarisierung der Beschäftigung (z.B. wachsende Teilzeit, geringfügige Beschäftigung, Zunahme befristeter Arbeitsverhältnisse, instabiler werdende Arbeitsverhältnisse mit häufigeren Phasen von Arbeitslosigkeit) führen seit Jahrzehnten zu einer Verringerung der lohnbasierten Einnahmen im Sozialbereich, auch weil die Lohn- und Gehaltsentwicklung hinter der wirtschaftlichen Entwicklung zurückbleibt.
  • Steuergerechtigkeit: Österreich ist EU-weit eines der Schlusslichter bei der Besteuerung von Vermögen, Kapital und Kapitalerträgen. Diese sind im Vergleich zu Einkommen aus Arbeit steuerlich bevorzugt (ermäßigter Steuersatz bzw. fehlende Besteuerung von Vermögenszuwächsen wie Erbschaften und Schenkungen, großzügige steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Unternehmenssteuern). Die Anteile des Aufkommens von Steuern auf Kapital und Vermögen am Gesamtsteueraufkommen gehören in Österreich mit zu den niedrigsten im EU- und OECD-Vergleich, während umgekehrt – wie bereits erwähnt – die Belastung von Arbeitseinkommen unverhältnismäßig hoch ist.
  • Aufkommen aus Lohnsummenabgaben spiegelt nicht die Leistungsfähigkeit der Unternehmen wider: Mag in Vergangenheit noch gegolten haben, dass die Lohnsumme die Leistungsfähigkeit und die wirtschaftliche Stärke eines Unternehmens widerspiegelt, so ist diese Annahme heute unzutreffend. Die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens – und damit auch die Fähigkeit zur Erbringung entsprechender Steuer- und Abgabenleistungen („Leistungsfähigkeitsprinzip“) – findet ungleich stärker in anderen betrieblichen Kennzahlen als der Lohnsumme ihren Ausdruck (z.B. Umsatzrentabilität, Cash flow …).
  • Privatisierung von Rationalisierungsgewinnen, Sozialisierung von Rationalisierungsverlusten: Rationalisierungsgewinne – also etwa der Abbau von Beschäftigtung im Zuge technologischen Fortschritts – werden privatisiert, während die Verluste – Kosten für steigende Arbeitslosigkeit, rückläufige Einnahmen zu den Sozialversicherungen – sozialisiert werden. Beschäftigungsintensive Branchen werden gegenüber kapitalintensiven Branchen hinsichtlich der Finanzierung sozialer Sicherungssysteme „bestraft“. Mit der fortschreitenden Digitalisierung und Roboterisierung der Arbeitswelt (Stichwort Industrie 4.0) droht sich dieser Rationalisierungsprozess noch zu beschleunigen, auch wenn Studien hinsichtlich beschäftigungspolitischer Auswirkungen noch keine eindeutigen Schlussfolgerungen zulassen.

Neben einer Ökologisierung des Steuersystems ist dabei insbesondere die Einführung einer Wertschöpfungsabgabe eine Möglichkeit, die bislang überwiegend lohnsummenbasierte Finanzierung sozialer Sicherungssysteme und anderer öffentlicher Leistungen auch künftig sicherzustellen und verteilungsgerechter zu gestalten. Dabei wird neben der Lohn- und Gehaltssumme die gesamte Wertschöpfung – d.s. insbesondere Gewinne, Abschreibungen von Maschinen/Gebäuden/Anlagen, Fremdkapitalzinsen, Mieten und Pachten sowie indirekte Steuern – herangezogen. Diese Verbreiterung der Bemessungsgrundlage ermöglicht insgesamt die Absenkung des Beitragssatzes und damit die steuerliche Entlastung des Faktors Arbeit.
Angesichts dann niedrigerer Arbeitskosten wäre auch das Argument, eine Wertschöpfungsabgabe würde Investitionen verteuern, die notwendige Erneuerung und Modernisierung des Kapitalstocks behindern und so Arbeitslosigkeit noch erhöhen, wenig überzeugend.
Zusätzlich könnten unerwünschte Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit durch spezifische Branchenregelungen bzw. Investitionsförderungen und -begünstigungen verhindert werden.

Resolution 02 / EU-Luftreinhalte-Richtlinie

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 160. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 24. November 2016

Antrag mehrheitlich abgelehnt
ÖAAB: ja
FSG, FA: nein

Die 160. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer fordert die Bundesregierung auf, im Sinne der Gesundheit der in Österreich lebenden Menschen zu handeln und sich auf europäischer Ebene für einen zügigen Abschluss der Luftreinhalte-Richtlinie mit ambitionierten Grenzwerten einzusetzen und nicht partikulare Interessen über die der Allgemeinheit zu stellen.

Die EU will mit einem Maßnahmenpaket für saubere(re) Luft in Europa sorgen. Noch dieses Jahr soll eine Richtlinie neue Höchstgrenzen für die Emission von Luftschadstoffen bis zum Jahr 2030 festlegen. Das bringt messbar mehr Gesundheit für die Menschen und wirkt der Übersäuerung von Böden und Wäldern und der übermäßigen Anreicherung von Grundwasser mit Nährstoffen entgegen. Trotz bereits erzielter Erfolge bei der Verringerung der Luftverschmutzung starben in der EU 2010 noch immer rund 400.000 Menschen vorzeitig an Folgen der Schadstoffe in der Luft.
Nach dem Vorschlag der EU-Kommission sollen die bereits bestehenden Höchstgrenzen für Schwefeldioxid, Stickoxide, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen weiter herabgesetzt und zukünftig auch Obergrenzen für Feinstaub und Methan festgelegt werden. Doch seit die Europäische Kommission 2013 die NEC-Richtlinie (National Emission Ceilings) vorgelegt hat, konnte keine Einigung über die Höchstwerte erzielt werden.
Der Bundesminister für Land-, Forst-, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Wirtschaftskammer und die Landwirtschaftskammer opponieren gegen in der NEC-Richtlinie festgelegten Höchstgrenzen. Besonders beim Grenzwert für Ammoniak sperrt sich Österreich. Ammoniak fällt fast nur in der Landwirtschaft durch Düngung und Massentierhaltung an. Ammoniak belastet nicht nur das Grundwasser und bildet mit Stickoxiden bodennahes Ozon, es ist auch maßgeblich an der Feinstaubbildung beteiligt. Nach Erhebungen der EU-Kommission müssten für die Einhaltung der Emissionshöchstgrenzen nur Maßnahmen gesetzt werden, die wenige Agrar-Großkonzerne betreffen. Doch im Dezember 2015 stimmte Österreich mit Bulgarien, Dänemark, Polen und Rumänien im Ministerrat gegen den NEC-Vorschlag.
Bei den Stickoxid-Emissionen stellt der hohe Anteil von Diesel-PKWs in Österreich ein Problem dar, das allerdings durch eine andere steuerliche Behandlung von Diesel sowie mehr und besseren öffentlichen Verkehr gelöst werden könnte.

Resolution 01 / Kein Zurückdrängen der Kollektivverträge – Keine Schwächung der ArbeitnehmerInnen und ihrer Gewerkschaften!

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 160. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 24. November 2016

Antrag mehrheitlich angenommen
FSG, ÖAAB: ja
FA: für Zuweisung

Antragsbehandlung im Vorstand

Die 160. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Bundesarbeitskammer lehnt jeden Versuch branchenweite Kollektivverträge zu schwächen bzw. zurückzudrängen und Lohn- und Arbeitszeitverhandlungen zu „dezentralisieren“ – also auf die betriebliche Ebene zu verlagern – entschieden ab. Nur Kollektivverträge sind geeignet, allgemeingültige, überbetriebliche und branchenweite Mindeststandards herzustellen, die einen Wettlauf „nach unten“ zwischen Betrieben und ArbeitnehmerInnen wirkungsvoll verhindern.

Die Einschränkung bzw. Zurückdrängung von Kollektivverträgen würde die Verhandlungsmacht der ArbeitnehmerInnen und ihren Gewerkschaften empfindlich schwächen und hätte einen massiven Druck auf Löhne, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsbedingungen zur Folge.

Nur starke Kollektivverträge sind in der Lage einen Interessensausgleich zwischen ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen herzustellen, das Machtungleichgewicht zwischen Arbeit und Kapital auszugleichen und eine Spaltung der ArbeitnehmerInnenschaft zu verhindern.

Nur starke Kollektivverträge sind geeignet, eine solidarische Lohnpolitik sicherzustellen, welche die Kaufkraft von Löhnen und Gehältern erhält sowie einen gerechten Anteil am Wohlstands- und Produktivitätszuwachs für die ArbeitnehmerInnen garantiert.

Kollektivverträge sind wohl das wichtigste Instrument das Gewerkschaften zur Durchsetzung von ArbeitnehmerInneninteressen zur Verfügung steht. Kollektivverträge regeln Arbeits- und Einkommensbedingungen einer Branche – insbesondere Löhne, Gehälter und Arbeitszeiten, begrenzen Unternehmermacht und leisten so einen wichtigen Beitrag zum Ausgleich der Machtasymmetrie zwischen Arbeit und Kapital. Kollektivverträge legen allgemeingültige, rechtlich verbindliche und einklagbare Mindestrechte fest, die auf individuellem Wege, in einer Einzelvereinbarung, aber auch auf einzelbetrieblicher Ebene aufgrund mangelnder Verhandlungsmacht nicht durchsetzbar wären. Kollektiverträge garantieren zusätzliche „faire“ Wettbewerbsbedingungen innerhalb einer Branche, weil sie für alle Unternehmen gültige Mindeststandards festlegen und die Konkurrenz unter den ArbeitnehmerInnen reduzieren.

Europaweit fanden und finden allerdings in Folge der Krise und neoliberaler Strategien der Krisenbewältigung massive Angriffe auf Kollektivverträge, ArbeitnehmerInnenrechte und Gewerkschaften statt. Unter dem Titel der „Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit“ sollen tief greifende Strukturreformen am Arbeitsmarkt durchgesetzt werden, die den Druck auf ArbeitnehmerInnen, ihre Rechte und Löhne, auf Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen unter dem Titel der „Flexibilisierung“ erhöhen sollen und unmittelbar – und auch ganz offen – auf eine Schwächung der Gewerkschaften und ihrer kollektiven Verhandlungsmacht abzielen:

  • So wurde etwa im 2011 von den Staats- und Regierungschefs der Euro-Staaten verabschiedeten Euro-Plus-Pakt ausdrücklich festgehalten, dass nationalstaatliche Tarif- und Kollektivvertragssysteme dahingehend reformiert werden sollten, dass Betrieben flexiblere Anpassungen an veränderte ökonomische Rahmenbedingungen ermöglicht werden. Gleichzeitig wurde von den Kollektivvertragsparteien eine Politik der Lohnzurückhaltung gefordert.
  • 2012 forderte die Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der EU-Kommission in einem Kommissionsbericht (Labour Market Developments in Europa 2012, European Economy Nr. 5/2012) einen Maßnahmenkatalog für ein „wettbewerbsfreundliches“ Tarifsystem, das u.a. eine Dezentralisierung des Tarifsystems – also die Stärkung der betrieblichen Ebene bei der Lohnfindung, die Einführung bzw. Ausdehnung von Öffnungsklauseln für betriebliche Abweichungen von Branchen- bzw. Flächenkollektivverträgen, die Begrenzung bzw. Abschaffung des Günstigkeitsprinzips und die Beschränkung von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen forderte. Ganz offen wird in diesem Bericht die „Reduzierung der Tarifbindung“ sowie die „allgemeine Reduzierung der Lohnsetzungsmacht der Gewerkschaften“ als Ziel derartiger Arbeitsmarktreformen genannt.

Die eingeforderten Strukturreformen wurden alsbald in besonders stark von der Krise betroffenen Staaten – aber nicht nur in diesen – umgesetzt. EU-Staaten die im Zuge der Euro-Krise vom IWF oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus „Hilfe“ zur Bedienung ihrer Staatsschulden erhielten, mussten sich zu umfangreichen Arbeitsmarktreformen verpflichten, die insbesondere auf eine Schwächung der Gewerkschaften, der Kollektivverträge und der Arbeitsrechte abzielten: Flächenkollektivverträge wurden durch Tariföffnungsklauseln ausgehöhlt, betriebliche Vereinbarungen bekamen gegenüber Branchenverträgen den Vorzug, Hürden für die Allgemeinverbindlichkeit von Kollektivverträgen wurden erhöht, auf betrieblicher Ebene auch nicht-gewerkschaftlichen ArbeitnehmerInnengruppen das Recht auf Lohnverhandlungen eingeräumt. All diese Maßnahmen führten zu massiven Einkommensverlusten bei den Beschäftigten, zu einem dramatischen Rückgang der kollektivvertraglichen Abdeckung und zu einer nachhaltigen Schwächung der Gewerkschaften und ihrer Verhandlungsmacht (Quellen: ETUI, DGB, WISO-Info 2/2014):

  • In Griechenland mussten die ArbeitnehmerInnen in Folge der Zerschlagung des Kollektivvertragssystems von 2009 bis 2014 Realeinkommensverluste von 24 % hinnehmen. 80 % der auf Betriebsebene abgeschlossenen Lohnvereinbarungen hatten Lohnkürzungen zum Ziel.
  • In Portugal gingen die Reallöhne im selben Zeitraum um 8 %, in Spanien um fast 7 %, in Italien um 3 % zurück. Die Lohnquote – also der Anteil der Löhne und Gehälter am Gesamteinkommen einer Volkswirtschaft – fiel in Spanien seit 2009 um 4,7 %, in Portugal um 5,4 %, in Zypern um 6,1 %, in Griechenland sogar um 8,2 %.
  • Die kollektivvertragliche Abdeckung aller ArbeitnehmerInnen ist in Rumänien von Mai 2011 bis Mai 2012 von 98 auf 36 % gefallen. In Portugal ist die Anzahl der Tarifverträge von Ausbruch der Krise bis 2012 von 300 auf 85 gefallen. In Spanien hat sich die tarifvertragliche Abdeckung von 2010 bis 2012 halbiert.

Dass Angriffe auf Kollektivvertragssysteme und Gewerkschaften nicht nur auf besonders krisengeschüttelte Staaten beschränkt bleiben, zeigen nicht zuletzt die Ereignisse in Finnland und Frankreich.

Aber auch in Österreich werden immer wieder – und in letzter Zeit wieder verstärkt –  von VertreterInnen rechts und/oder wirtschaftsliberal orientierter politischer Parteien sowie der Industriellenvereinigung Kollektivverträge in Frage gestellt und die Verlagerung von Lohn- und insbesondere Arbeitszeitverhandlungen auf die betriebliche Ebene gefordert. Während der IV-Präsident Kapsch etwa im Sommer 2015 „Tariföffnungsklauseln“ forderte – also die Möglichkeit, kollektivvertragliche Regelungen auf betrieblicher Ebene zu unterlaufen – fragte der Wirtschaftssprecher der FPÖ Bernhard Themessl im Sommer dieses Jahres, warum man in Österreich denn überhaupt noch an Kollektivverträgen festhalte. Viel sinnvoller sei es doch, Lohnverhandlungen auf die Betriebsebene zu verlagern. Unter der ersten schwarz-blauen Regierung gab es ebenfalls konkrete Pläne, die kollektivvertragliche gegenüber der betrieblichen Ebene zu schwächen und Lohn- und Arbeitszeitfragen in den Betrieben zu verhandeln. Dieses Vorhaben wurde nie durchgesetzt und konnte verhindert werden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass nicht zuletzt vor dem Hintergrund europaweit stattfindender Angriffe auf die Kollektivvertragssysteme, auch in Österreich Forderungen nach einer Zurückdrängung und Schwächung der Kollektivverträge nicht abreißen wird.

 

Antrag 12 / Senkung der Freistellungsgrenzen und Schaffung einer Teilfreistellung für Betriebsräte

der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 159. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 22. Juni 2016

Antrag mehrheitlich angenommen
FSG, ÖAAB: ja
FA: nein

Antragsbehandlung im Vorstand

Die 159. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Die Bundesarbeitskammer fordert daher die Bundesregierung auf, folgende Änderungen in den §116 und §117 ArbVG zu beschließen:

  • Senkung der Freistellungsgrenzen für Betriebsräte auf 100 / 500 / 2000 Beschäftigte
  • Senkung der Freistellungsgrenze für Mitglieder des Zentralbetriebsrates auf 300 Beschäftigte
  • Möglichkeit der Aufteilung der Freistellung auf mehrere Betriebsratsmitglieder (im Verfahren analog der Durchsetzung auf Elternteilzeit)
  • Schaffung von Mindestzeiten der Freizeitgewährung bei unter 100 Beschäftigten (z. B. bei 10 – 19 Beschäftigten 10%, für je weitere 10 Beschäftigte weitere 10% Freistellung).

Seit Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes 1976 haben sich die Betriebs- und Unternehmungsstrukturen stark verändert:
1. Der konzentrierte Standort eines Unternehmens damals erleichterte es der betrieblichen ArbeitnehmerInnenvertretung ihre Kollegen und Kolleginnen am Arbeitsplatz zu informieren, zu betreuen und zu vertreten. Ausgliederungen und Dislozierungen auf mehrere Standorte, über Bundesländergrenzen hinweg, erfordern heute mehr Mobilität, erhöhten zeitlichen Einsatz und größeres fachliches Wissen von den BetriebsrätInnen.
2. Die Produktivität hat sich in diesen Jahrzehnten immens erhöht, die Arbeit wurde verdichtet bei gleichzeitiger Verminderung der Personalressourcen. In vielen (kleineren) Betrieben sind die nicht freigestellten BetriebsrätInnen zudem in einem fixen Turnus, einer Schicht, beschäftigt und es ist ihnen daher im Arbeitsalltag kaum möglich ihr Mandat auszuüben. Dies ginge zu Lasten der KollegInnen, die zusätzliche Aufgaben durch die Abwesenheit der BetriebsrätInnen übernehmen müssten (oder zu Lasten der zu Betreuenden im Sozial- und Gesundheitsbereich).

Die Senkung der Freistellungsgrenzen im ArbVG für BetriebsrätInnen (Freistellungsgrenze senken von 150 auf 100 Beschäftigte), für Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Herabsetzung von 400 auf 300 Beschäftigte) und die Konzernvertretung könnten hier ein Antwort sein.
Es sollten auch in Betrieben ohne freigestellten Betriebsrat Mindestzeiten der Freistellung je nach Betriebsgröße festgelegt werden (z. B. bei 10 – 19 Beschäftigten 10%, für je weitere 10 Beschäftigte weitere 10% Freistellung).
Aufgrund verschiedener Standorte eines Betriebes oder in Hinblick auf die weitere Karriereplanung, den Wiedereinstieg in den Berufsalltag nach Ende des Mandates, ist auch eine Aufteilung der Freistellung auf mehrere BetriebsrätInnen sinnvoll (dies sollte auf Antrag des Betriebsrates in Form eines mehrstufigen Verfahrensmodelles – analog zum Rechtsanspruch auf Elternteilzeit – eingeführt werden).