Alle Beiträge von Willi Svoboda

Antrag 07 / Quote in BRAK und SOZAK

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 160. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 24. November 2016

Antrag mehrheitlich zugewiesen
FSG: für Zuweisung
ÖAAB, FA: nein

Antragsbehandlung im Vorstand

Die 160. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Um dem Anspruch einer ausgewogenen Geschlechterverteilung gerecht zu werden, setzt sich die Bundesarbeitskammer dafür ein, dass eine umfassende Evaluierung der Frauenquoten in den genannten Ausbildungen stattfindet und im Anschluss Maßnahmen gesetzt werden, die bei der Zusammensetzung der Teilnehmer_innen von Gewerkschaftsschule, BRAK und SOZAK zu einer anzustrebenden Frauenquote von 50% führen.

Die Arbeiterkammer (wie auch der ÖGB) setzt sich als Sozialpartnerin richtigerweise dafür ein, den Frauenanteil auf allen Ebenen und speziell in Führungspositionen zu erhöhen.
Zur Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmervertreter_innen haben Arbeiterkammer und Gewerkschaft ihre eigenen Ausbildungseinrichtungen geschafften, nämlich die Gewerkschaftsschule, die Betriebsrät_innenakademie (BRAK) und die Sozialakademie (SOZAK). Diese Bildungseinrichtungen bieten eine umfassende Ausbildung an und die Absolvent_innen sind prädestiniert für Führungspositionen in Arbeiterkammer und Gewerkschaften.

Antrag 06 / Ehrenamtliche Tätigkeit und Ausgleichszulage

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 160. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 24. November 2016

Aufgrund erfolgreicher Intervention der AK für die Betroffenen zurückgezogen

Die 160. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Bundesarbeitskammer fordert die Bundesregierung auf, Aufwandsersätze für tatsächliche Aufwendungen im Fall gemeinnütziger Tätigkeit von der Anrechnung auf die Ausgleichszulage der PensionistInnen auszunehmen.

In Zusammenhang mit freiwilliger Tätigkeit etwa bei der Betreuung von Flüchtlingen durch Menschen mit niedriger Pension und Bezug einer Ausgleichszulage werden Kostenersätze, etwa für Fahrtkosten zum Ort der freiwilligen Tätigkeit oder für getätigte Materialankäufe für die freiwillige Tätigkeit, ungerechtfertigt als Einkommen auf die Höhe der Ausgleichszulage angerechnet. Dies ist nicht nur unsachlich, da es sich ja um keine echten Einnahmen, sondern um Rückzahlung quasi vorgestreckter Kosten der Freiwilligenorganisation ist, sondern auch gesellschaftspolitisch kontraproduktiv, weil AusgleichszulagenbezieherInnen auf diese Weise effektiv daran gehindert werden, freiwillige Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen zu leisten.

Oder um es deutlicher zu formulieren: Wenn eine Pensionistin mit Ausgleichszulage in ihrer Freizeit freiwillig und ohne Entlohnung im Rahmen eines gemeinnützigen Vereins Kinder betreut und für diese Kinder etwa Bastelutensilien kauft, so wird die Kostenrefundierung für das Bastelmaterial durch den gemeinnützigen Träger als Einkommen gewertet und die Ausgleichszulage um diesen Betrag reduziert. Der Staat lässt diese Menschen also dafür bezahlen, dass sie ehrenamtlich tätig sind.

Die vorgeschlagene Änderung verursacht keine Zusatzkosten, sondern stellt schlichtweg den politisch gewünschten Zustand her.

Antrag 05 / Rezeptgebührenobergrenze

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 160. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 24. November 2016

Antrag mehrheitlich zugewiesen
FA: ja
FSG, ÖAAB: für Zuweisung

Antragsbehandlung im Vorstand

Die 160. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Bundesarbeitskammer tritt dafür ein, dass die Regelung zur Rezeptgebührenobergrenze so adaptiert wird, dass

  • auch bei allen Menschen mit niedrigen Einkommen das tatsächliche Einkommen zur Feststellung der Rezeptgebührenobergrenze herangezogen wird
  • den Trägern der Krankenversicherung die vollen Kosten der Rezeptgebührenobergrenze aus dem Budget ersetzt werden

Mit der Schaffung der so genannten Rezeptgebührenobergrenze von 2% des Jahresnettoeinkommens wurde im Jahr 2008 ein System etabliert, dass einerseits die Krankenversicherungsträger schwächt und andererseits zum Nachteil von Menschen mit niedrigen Einkommen umgesetzt wird.
Die Krankenversicherungsträger werden geschwächt, weil ihnen die Kosten der Rezeptgebührenobergrenze nicht annähernd von der Politik ersetzt werden.
Menschen mit niedrigen Einkommen werden mit der Rezeptgebührenobergrenze grob benachteiligt, weil all jene Menschen, die ein Einkommen unterhalb der Ausgleichszulage, aber keinen Anspruch auf Rezeptgebührenbefreiung haben, automatisch von einer Rezeptgebührenobergrenze in der Höhe der Ausgleichszulage betroffen sind. In der Praxis führt dies dazu, dass Haushalten mit niedrigen Einkommen eine deutlich höhere Rezeptgebührenobergrenze haben, als Haushalte mit mittleren und höheren Einkommen.

Als Beispiel: In einer Lebensgemeinschaft verdient eine Person € 950,- netto im Monat, die andere Person € 400,- netto im Monat. Da beide Haushaltsmitglieder zusammen mehr als die Obergrenze für die Rezeptgebührenbefreiung verdienen (€ 1.323,58 netto), unterliegen sie nicht der Rezeptgebührenbefreiung, sondern der Rezeptgebührenobergrenze.
Die Person mit dem Nettoeinkommen von € 950,- im Monat unterliegt einer Rezeptgebührenobergrenze von € 228,- im Jahr. Das entspricht 40 Mal der Rezeptgebühr.
Die Person mit dem Nettoeinkommen von € 400,- im Monat unterliegt einer Rezeptgebührenobergrenze von € 212. Das entspricht 37 Mal der Rezeptgebühr.

Die Sozialversicherung nimmt bei Menschen mit Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz in Haushalten nämlich an, dass es ein zusätzliches Einkommen geben müsse, mit dem die Rezeptkosten abgedeckt werden können.
Diese Rechtsansicht wurde bis zu den Höchstgericht bekämpft aber dennoch durchgesetzt.

Nichts desto trotz ist die Regelung sehr ungerecht. Gäbe es im entsprechenden Haushalt nur ein Einkommen in der Höhe von € 1.350 netto im Monat, so läge die Rezeptgebühr bei € 324,-. Die Rezeptgebührenobergrenze würde mit dem 57. Rezept im Verlauf eines Kalenderjahres erreicht sein. Die Aufteilung des Haushaltseinkommens auf zwei EinkommensbezieherInnen hat in der Praxis zur Folge, dass beide zusammen eine Rezeptgebührenobergrenze von 77 Medikamenten haben.

Besonders absurd ist, dass der Person mit dem niedrigen Einkommen ein Einkommen zugerechnet wird, das auch bereits zur Erhöhung der Rezeptgebührenobergrenze herangezogen wurde. Würde dieses Einkommen nämlich tatsächlich der Person mit dem niedrigeren Einkommen zugerechnet, so unterlägen beide der Rezeptgebührenbefreiung.

Antrag 04 / Deutschkurse beim AMS

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 160. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 24. November 2016

Antrag mehrheitlich abgelehnt
FA: für Zuweisung
FSG; ÖAAB: nein

Die 160. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Bundesarbeitskammer tritt dafür ein, regelmäßig vom AMS vermittelte Ausbildungen wie etwa Sprachkurse, häufige in Anspruch genommene Berufsausbildungen bzw. Ausbildungsmodule wie etwa zu Computerkurse etc. im Rahmen des AMS von entsprechend ausgebildetem Personal unter Einhaltung von Qualitätsstandards und Formalisierung der Abschlüsse selbst durchzuführen.

Die Praxis des AMS, Ausbildungsmaßnahmen durch Fremdfirmen durchzuführen, ist wenig zielführend. Die Arbeitsbedingungen und Löhne der beauftragten Unternehmen lassen regelmäßig zu wünschen übrig. Die notwendigen Qualitätsstandards werden vielfach nicht erreicht oder können nicht gehalten werden. Die Rechnung zahlt das AMS, aber regelmäßig auch die Beschäftigten der AuftragnehmerInnen und selbstverständlich die KursteilnehmerInnen.

Es ist durchaus sinnvoll, experimentelle Elemente der aktiven Arbeitsmarktpolitik von gemeinnützigen Initiativen entwickeln zu lassen. Es gibt aber auch Kurse und Ausbildungen, die regelmäßig nachgefragt und weitgehend standardisiert sind. In diesen Fällen profitieren TeilnehmerInnen, AMS und Beschäftigte von einer Struktur, in der Kursbedingungen, Arbeitsbedingungen und Qualitätsstandards von einer öffentlichen Einrichtung garantiert werden können.
Dazu zählen mit Sicherheit Deutschkurse und Computerkurse, die regelmäßig in hoher Zahl und gleichem Inhalt nachgefragt werden.

Antrag 03 / Arbeitsmarktintegration

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 160. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 24. November 2016

Antrag mehrheitlich angenommen
FSG: ja
ÖAAB, FA: nein

Antragsbehandlung im Vorstand

Die 160. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:
Die Bundesarbeitskammer tritt für die Schaffung eines Angebots zur sozialen, gesellschaftlichen und beruflichen Inklusion von Menschen in Problemlagen ein.
Dieses Angebot hat anzusetzen:

  • Unmittelbar nach der ersten Kontaktaufnahme mit einer für die Mindestsicherung zuständigen Einrichtung und der Stellung eines Antrags auf Mindestsicherung
  • Unmittelbar nach der ersten Kontaktaufnahme mit einer für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Einrichtung und der Stellung eines Antrags auf Leistungen des AMS
  • Unmittelbar nach der Aufnahme in die Grundversorgung.

Ziel der Beratung und Betreuung ist die nachhaltige Inklusion auf dem Arbeitsmarkt in einer Weise, die hinsichtlich Einkommenshöhe und Einkommensdauer sicherstellt, dass die Betroffenen in der Folge nicht mehr auf Leistungen der Mindestsicherung angewiesen sein werden.
Dazu notwendig ist:

  • Die Erfassung individueller Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Probleme, Ursachen und Umstände, die eine Inklusion behindern (etwa fehlende Sprachkenntnisse, fehlende beruflich einsetzbare Ausbildung, gesundheitliche Probleme etc.).
  • Der Zugang zu Deutschkursen, Ausbildung und Qualifikation
  • Die Schaffung von Inklusionsangeboten bestehend aus Sprachkursen, Berufsausbildung und zeitlich begrenzter entlohnter Praktika
  • Die Öffnung des Arbeitsmarktes für AsylwerberInnen nach sechs Monaten des Asylverfahrens
  • Der Zugang zum Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der Kollektivverträge

Die Zahl der arbeitslosen Menschen in Österreich steigt leider weiterhin an. Bei Weitem nicht der zentrale, aber durchaus auch ein Aspekt dieses Anstiegs ist die Tatsache, dass Menschen die gezwungen sind, aus Kriegsgebieten nach Österreich zu fliehen, mit ihrer Anerkennung als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention auf den Arbeitsmarkt kommen. Wesentlicher Zusatz: völlig unvorbereitet auf den Arbeitsmarkt gelangen.

Die Problematik der steigenden Arbeitslosigkeit ist durchaus vielschichtig und nicht auf die Frage etwa des Vorhandenseins von Deutschkenntnissen reduzierbar.

Das Arbeitslosigkeitsrisiko von Menschen mit Pflichtschulabschluss als höchster abgeschlossener Ausbildung beträgt über 26%. Von zehn Menschen mit schlechter Ausbildung sind also zu jedem Zeitpunkt drei arbeitslos. In Wien sind auf Grund der spezifischen Ausgestaltung des Wiener Arbeitsmarktes sogar immer vier von zehn Menschen mit geringer Ausbildung arbeitslos.
Bei der Wahrnehmung und Anerkennung informell erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse bildet Österreich noch immer das Schlusslicht Westeuropas. Die fehlende Möglichkeit, erworbene Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse anerkannt zu bekommen, hat nachhaltig negative Wirkung auf die Löhne. Menschen, die bereits seit Jahrzehnten in einer bestimmten Berufsbranche gearbeitet haben oder entsprechende Ausbildungen in anderen Ländern abgeschlossen haben, werden in Österreich als Hilfskräfte beschäftigt und somit nicht ihrer tatsächlich Qualifikation und Arbeitsleistung entsprechend entlohnt.
Der Zugang zu anerkannter Ausbildung und Qualifikation – das einzige Mittel zum Abbau des ungeheuren Arbeitslosigkeitsrisikos im Segment schlecht ausgebildeter Menschen – ist für Menschen, die auf Mindestsicherung angewiesen sind völlig, aber auch für arbeitslose Menschen fast immer verschlossen.
In Österreich gibt es keine umfassende Beratung, Betreuung und Begleitung bei der gesellschaftlichen, sozialen und beruflichen Inklusion, die es sich zum Ziel macht, die Problemlagen der betroffenen umfassend zu erfassen und grundsätzlich zu beheben. Neben dem Zugang zu Ausbildung fehlt der Rechtsanspruch auf kompetente Unterstützung und Beratung etwa bei gesundheitlichen Problemen, bei familiären Problemen, Betreuungsverpflichtungen, Verschuldung oder vergleichbaren Ursachen gesellschaftlicher Exklusion.

Es ist kontraproduktiv, Menschengruppen zu isolieren und gegen einander in Stellung zu bringen: Menschen in Problemlagen sind insofern alle gleich, als sie sich in Problemlagen befinden und nicht die nötige Unterstützung zur Überwindung ihrer individuellen Problemlagen bekommen. Dabei ist es völlig egal, welche Sprache ein Mensch spricht, wie alt er oder sie ist, welches Geschlecht ein Mensch hat oder welche Lebensgeschichte.

Was wir in Österreich benötigen, ist ein Rechtsanspruch auf kompetente Beratung und Betreuung sowie Begleitung zur sozialen, gesellschaftlichen und beruflichen Inklusion.