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Antrag 04 – Reform des Arbeitsverfassungsgesetzes!

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 178 Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 09. November 2022

Die 178. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:

Die Arbeiterkammer Wien setzt eine Arbeitsgruppe ein, die sich – mit der Zielsetzung, einen umfassenden Forderungskatalog zur Reform des ArbVG zu erarbeiten – mit der Evaluierung des Arbeitsverfassungsgesetzes auseinandersetzt.

Im Jahre 2024 wird das Arbeitsverfassungsgesetz 50 Jahre alt. In der Zeit des Bestehens wurde es zwar mehr als 50-mal novelliert, allerdings war die große Reform nicht dabei. Durch die immer wieder erfolgten Änderungen ist es schon lange nicht mehr in der Systematik stringent. Auch die aufgrund der Veränderung unserer Arbeitswelt notwendigen Anpassungen sind längst überfällig.

Folgende Ergänzungen sind notwendig:
Um Betriebsratsgründungen zu forcieren, braucht es eine Meldepflicht für Betriebe mit über 25 Beschäftigten an die zuständige Fachgewerkschaft. Die zuständige Fachgewerkschaft soll dann befugt sein, in den Betrieben Betriebsversammlungen einzuberufen sowie Informationsveranstaltungen abzuhalten.

Darüber hinaus braucht es klare Strafbestimmungen für die Verhinderung von Betriebsratsgründungen.

Um Betriebsratsgründungen auch für Unternehmer*innen attraktiver zu machen, könnten, als verpflichtende Elemente in ESG Reports von Unternehmen, Meldungen über die Existenz von Betriebsräten und Arbeitsberichte über die abgelaufene Periode vorgesehen werden.
Im Geltungsbereich ist dringend eine Ausdehnung des Arbeitnehmer*innen-Begriffs, vor allem bei wirtschaftlicher Abhängigkeit, notwendig.
Bei den Mitwirkungsrechten gibt es Reformnotwendigkeiten im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Aspekten. Vor allem eine Klärung über die Datenverwendung im Betrieb, insbesondere in Bezug auf Einsichtsrechte, ist geboten.

Klimaschutzmaßnahmen im Betrieb und die Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen müssen als Betriebsvereinbarungstatbestände normiert werden.

Darüber hinaus sind echte Mitwirkungsrechte in personellen Fragen, vor allem dort, wo massive Auswirkungen (Arbeitsstandort, Beschäftigtenzahlen, Arbeitsaufträge etc.) auf die Beschäftigten zu befürchten sind, vorzusehen sowie Mitentscheidungsmöglichkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten, wenn Arbeitnehmer*inneninteressen betroffen sind.

Um im Aufsichtsrat eine durchsetzungsfähige Mitwirkung zu ermöglichen, sind nicht nur mehr Stimmen notwendig, sondern auch Mitbestimmungs- und Vetorechte wenn die Interessen der Beschäftigten negativ berührt werden. Sonstige in Betrieben ausgestaltete Kontrollorgane sind den Bestimmungen zu den Aufsichtsräten zu unterwerfen.

Durch eine Verkleinerung der Sprünge sind mehr Freistellungsansprüchen zu verwirklichen. Die Ansprüche auf Freistellungen sollen durch die Verringerung der Anzahl der Arbeitnehmer*innen pro Freistellung erhöht werden.

Außerdem müssen Minderheitenrechte in der Betriebsratskörperschaft gestärkt werden, vor allem, wenn es um die Ausübung persönlicher Rechte (z. B. Bildungsfreistellung) geht. Ebenso sollen Ersatz-Betriebsrät*innen beim Nachrücken den vollen Anspruch auf Bildungsfreistellung haben. Auch für die über die Belegschaftsvertretung hinausgehende interessenpolitische Arbeit sind Freistellungskontingente notwendig, damit diese Agenda nicht nur von den bereits freigestellten Betriebsrät*innen ausgeübt werden kann.

Um all diese, aber auch darüberhinausgehende Verbesserungen zu erwirken, braucht es dringend eine grundlegende Evaluierung des Arbeitsverfassungsgesetzes, mit der Zielsetzung zu dessen 50-jährigem Bestehen, einen Forderungskatalog mit den notwendigen Änderungen zu erarbeiten.

Antrag 03 – Verpflichtung zur Veröffentlichung des Gender-Pay-Gaps in Stellenausschreibungen

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 178 Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 09. November 2022

Die 178. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:

Die Arbeiterkammer Wien fördert die Einkommensgerechtigkeit für Frauen und setzt Maßnahmen gegen den Pay-Gap, indem sie:

  • Sich für eine Ausweitung und Weiterentwicklung von Lohntransparenz einsetzt.
  • Sich für eine bessere und flächendeckendere Information für Frauen über die tatsächliche Gehaltssituation in Betrieben und Dienststellen bereits vor dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses eintritt.
  • Evaluiert welche gesetzlichen und aussagekräftigen datenbezogenen Möglichkeiten es gibt, innerbetriebliche oder ähnlich aussagekräftige Gender-Pay-Gap-Daten sinnvoll und informativ in Stellenausschreibungen zu integrieren.

Es ist ein unbestreitbares Faktum, dass es, bereinigt oder unbereinigt, immer noch einen messbaren Gender-Pay-Gap zwischen Männer- und Frauengehältern in allen Branchen und Sparten gibt. Diese Einkommensunterschiede haben vielfältige Gründe, denen man durch verschiedene Maßnahmen und Instrumente beizukommen versucht.

Eine Maßnahme dazu ist die Lohntransparenz.

Innerbetrieblich soll diese über das Instrument der Einkommensberichte erreicht werden, die Unternehmen ab 150 Mitarbeiter*innen zur Angabe der Gehaltsunterschiede in den einzelnen Lohngruppen verpflichtet (Gleichbehandlungsgesetz §11a). In abweichender Form, aber mit gleicher Intention verpflichtet das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz in §6a den/die Bundesminister*in zu einer Einkommensanalyse aller zugeordneten Stellen. In der Gesetzgebung mancher Bundesländer gibt es bereits ebenfalls einschlägige Vorschriften.

Außerbetrieblich ist die verpflichtende Angabe des Mindestentgeltes in allen Stellenausschreibungen das Mittel der Wahl zur Erreichung von Einkommenstransparenz (Gleichbehandlungsgesetz §9 (2) und Bundes-Gleichbehandlungsgesetz §7 (5)).

Beiden Instrumenten liegt die Intention zugrunde, dass es auf diese Weise Frauen möglich wird, sich bei Jobauswahl und vor Bewerbungen über die potenziellen Verdienstmöglichkeiten zu informieren und im aufrechten Arbeitsverhältnis mögliche Unterschiede in der tatsächlichen Bezahlung zu erfahren und darauf reagieren zu können.

Beides sollte dazu führen, dass die Lohnschere zwischen den Geschlechtern geringer wird.

Eine Studie aus dem Jahr 2015, beauftragt vom Bundesministerium für Bildung und Frauen zeigte neben den immer wieder geäußerten Erfahrungen von Betroffenen Arbeitnehmer*innen, Interessensvertreter*innen und HR-Verantwortlichen aber mittlerweile auch, dass das Ergebnis nicht in dem Ausmaß eintritt, wie es gewünscht war.

Einerseits sei das Mindestgehalt als Orientierung bei der Stellenwahl wenig geeignet, da es wesentliche Informationen über die tatsächlich herrschende Gehaltsstruktur in Unternehmen nicht preisgibt bzw. geben will. Andererseits seien Einkommensberichte oftmals zu wenig bekannt, oft unklar in der Interpretation und durch Verschwiegenheitsverpflichtungen wenig geeignet, um zu Diskussionen anzuregen. Zusätzlich sehen sich Betroffene aus unterschiedlichen Gründen oft nicht in der Position, innerbetriebliche Strukturen zu hinterfragen, beziehungsweise befürchten Nachteile, wenn sie diese bei Gehaltsverhandlungen ansprechen.

Eine aktuelle Studie der Universität Mannheim aus 2022 zeigte darüber hinaus im Vergleich zwischen berichtspflichtigen und nicht-berichtspflichtigen Unternehmen, dass Einkommensberichte so gut wie keine wesentlichen Effekte auf eine Verringerung des Pay-Gaps hatten.

Die Forscher*innen folgerten daher unter anderem, dass die reine betriebsinterne Information über die Gehaltsunterschiede zu wenig sei. Eine Information nach außen gäbe den Betroffenen die Möglichkeit sich eingehender und mit weniger Druck ein Bild über ihre zukünftige Arbeitsumgebung zu machen. Das sei auch deswegen hilfreich, weil Frauen oftmals weniger risikofreudig im Verhandlungsverhalten in Gehaltsgesprächen wären und leider immer noch über schlechtere berufliche Netzwerke verfügten, die ihnen diese Vorinformationen liefern könnten. Außerdem würde eine erwartbare öffentliche Diskussion über Gehaltsunterschiede Firmen dazu sich zu verbessern und Frauen davon zumindest ein Stück weit befreien, die alleinige Last der Verantwortung für ihre Diskriminierung zu übernehmen.

Aus unserer Sicht könnten Firmen und andere ausschreibende Stellen die Information über den aktuellen Pay-Gap in ihrem Bereich auch als Benchmark und Mittel zum Wettbewerb um die besten Arbeitnehmer*innen nutzen, ohne Rückschlüsse auf Einzelpersonen fürchten zu müssen. Im Falle, dass keine Berichtspflicht vorliegt und auch freiwillig keine Berichte verfasst werden, könnten Branchendaten oder analoge, ähnlich aussagekräftige Quellen herangezogen werden. Sollte auch dies nicht möglich sein, müsste auch diese Tatsache verpflichtend angegeben werden.

Information ist Macht!

Daher hätte diese Art der Vorabinformation vor allem den Nutzen, dass Frauen schon bei der Berufswahl, vor Umschulungsüberlegungen oder Branchenwechsel, gut erkennen können, wie sich ihre finanzielle Zukunft durch Erwerbsarbeit gestalten kann: also jedenfalls deutlich früher als bisher, mit deutlich mehr Handlungsspielraum.

Antrag 02 – Verbesserung bei der Anerkennung von asbestbedingten Berufskrankheiten nach 27 b

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 178 Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 09. November 2022

Die 178. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:

Die Arbeiterkammer Wien spricht sich dafür aus, die Verfahren zur Anerkennung von asbestbedingten Berufskrankheiten nach 27 b (Liste der Berufskrankheiten nach § 177 ASVG) deutlich zu beschleunigen und zu vereinfachen.

Begründung: Der Tumor des Mesothels (Mesotheliom) ist ein Signaltumor für Asbestkontakt. Um an ihm zu erkranken, reichen oft schon geringe Mengen an Exposition, die auch schon lange zurückliegen kann. Dementsprechend schwierig ist es für betroffene, beruflich Asbest ausgesetzte Personen, eine Exposition nachzuweisen und damit eine Anerkennung als Berufskrankheit auszulösen. Da das Mesotheliom ein Tumor „höchster Malignität und Letalität“ https://www.researchgate.net/publication/245670703_Das_Mesotheliom_ein_Signaltumor_der_beruflichen_Asbeststaubgefahrdung ist und daher den Betroffenen durchwegs nur mehr eine sehr kurze Restlebenszeit zur Verfügung steht, sind sie oft nicht mehr in der Lage, das Beweisverfahren abzuschließen. Auch Beeinspruchungen des Versicherungsträgers können das Anerkennungsverfahren ungebührend lang verzögern. Die Zeitschrift „Das Recht der Arbeit“ hat einen dieser Fälle in der Ausgabe Nr. 4/2022 („Beweisproblematiken bei der Anerkennung einer Berufskrankheit anhand eines Falls einer Jahrzehnte zurückliegenden Asbest-Exposition“) beschrieben und einen Vorschlag für ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren („modifizierter Anscheinsbeweis“) präsentiert. Auch eine Beweislastumkehr wäre geeignet.

Antrag 01 – Sofortige Einbeziehung und Unterschrift des Betriebsrats bei Wiedereingliederungsteilzeit

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 178 Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 09. November 2022

Die 178. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:

Die Arbeiterkammer Wien setzt sich beim Gesetzgeber dafür ein, den § 13a AVRAG um folgende Bedingungen zu ergänzen:

  • Der/die Arbeitgeber/in hat den Betriebsrat sofort nach Einlangen des Antrags auf Wiedereingliederungsteilzeit darüber in Kenntnis zu setzen und ihn unverzüglich zu Beratungen beizuziehen.
  • Vereinbarungen über die Wiedereingliederungsteilzeit müssen in weiterer Folge auch vom Betriebsrat unterzeichnet werden.
  • Vor Ablehnung der Wiedereingliederungsteilzeit ist diese mit dem Betriebsrat zu erörtern und zu begründen.

Mit der Wiedereingliederungsteilzeit wurde 2017 eine wichtige Institution gesetzlich verankert, die Arbeitnehmer*innen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit bietet, nach mindestens sechs Wochen andauerndem Krankenstand, wieder sukzessiv ins Berufsleben einzusteigen.
Die für den Abschluss der erforderlichen schriftlichen Vereinbarung maßgebenden Bedingungen sind im § 13a AVRAG vorgegeben. Es ist vorgesehen, den Betriebsrat (so vorhanden) bei den Vertrags-Verhandlungen beizuziehen. Dessen Teilnahme ist in der Vereinbarung im Rahmen einer Erklärung zu bestätigen.

Im Falle des Einverständnisses wird die Vereinbarung u. a. von dem/der Arbeitnehmer/in und dem/der Arbeitgeber/in unterschrieben, nicht jedoch vom Betriebsrat. Wenn aber der/die Arbeitgeber/in die Wiedereingliederungsteilzeit nicht genehmigt, dann sind alle weiteren Schritte obsolet, denn die Unterzeichnung der Vereinbarung wird nicht zustande kommen. In solchen Fällen ist es möglich, dass der Betriebsrat von dem angestrebten Antrag gar nichts erfährt, wenn er von dem/der Arbeitnehmer/in vorab nicht über die gewünschte Wiedereingliederungsteilzeit in Kenntnis gesetzt wurde. Positive Einflussnahmen bzw. Mitwirkungsmöglichkeiten seitens des Betriebsrats sind dadurch von vornherein ausgeschlossen. Um das zu verhindern, ist es notwendig, den Betriebsrat von Anfang an über die Antragstellung zu informieren. Daher muss diese Nachricht umgehend auch dem Betriebsrat zukommen, sobald der/die Arbeitgeber/in davon erfährt, dass der/die Arbeitnehmer/in Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen möchte. Als Beweis für die Teilnahme des Betriebsrats an den Verhandlungen soll auch dessen Unterschrift erforderlich sein. Weiters sollen auch Ablehnungen des/der Arbeitgebers/in die Wiedereingliederungsteilzeit zu genehmigen, dem Betriebsrat gegenüber begründet werden.

Resolution 02 – Nein zum Krieg ‐ in der Ukraine und überall. Klimagerechtigkeit jetzt!

der AUGE/UG – Alternative, Grüne und Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 172. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 23. Juni 2022

Antrag mehrheitlich zugewiesen
FSG: für Zuweisung
ÖAAB, FA: nein

Die 172. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge beschließen:

Es braucht ein klares Bekenntnis
– zum Stopp der klimazerstörerischen Aufrüstung
– zum Ausstieg aus fossilen Brennstoffen
– für offene Grenzen für Geflüchtete
– für eine globale Agrar- und Ernährungswende

Klimapolitik ist Friedenspolitik
Verstärkte Aufrüstung führe zu weiterer Eskalation und beschleunige den
Klimawandel, kritisieren Organisationen. Die Waffenindustrie ist für etwa zwei
Prozent der globalen Treibhausgase verantwortlich. Die geplante Aufstockung des Heeresbudgets in Österreich entziehe der dringend nötigen Energie- und
Mobilitätswende finanzielle Mittel. Anstelle von Militärbündnissen müssen
diplomatische Lösungen und humanitäre Hilfe im Zentrum stehen. Österreichs
Neutralität dürfe nicht zur Diskussion stehen.

Energie- und Mobilitätswende jetzt!
Österreichs enorme Abhängigkeit von russischem Gas wurde unter anderem von der OMV und der Wirtschaftskammer vorangetrieben. Statt nun teures Flüssiggas von woanders zu importieren, müsse die Energie- und Mobilitätswende oberste Priorität haben. Maßnahmen wie die Erhöhung der Pendlerpauschale hingegen zementieren lediglich die Abhängigkeit vom Verbrennungsmotor und entlasten vor allem hohe Einkommen. Organisationen vermissen zudem Anreize zum Energiesparen. Ein System, das auf Wachstum und Ausbeutung von fossilen Ressourcen beruht verursache immer neue geopolitische Konflikte.

Keine rassistische Diskriminierung von Geflüchteten
Die Organisationen begrüßen, dass flüchtenden Menschen aus der Ukraine rasch
und unbürokratisch geholfen werden soll. Zugleich verurteilen sie die Trennung in „gute“ und „schlechte“ Geflüchtete. Drittstaatsangehörige aus afrikanischen Ländern oder Asien genießen auch in Österreich nicht die gleichen Rechte wie
Ukrainer*innen. Sie sind von Abschiebung in ihre „Heimatländer“ bedroht. Die Klima- und Flüchtlingsbewegung fordert gleiches Recht auf Schutz vor Verfolgung für alle. Nachhaltige Klimapolitik vermindere zudem Fluchtursachen, indem sie Lebensgrundlagen schützt.

Agrar- und Ernährungswende jetzt!
Mindestens 50 Länder sind bei der Versorgung mit Weizen zu 30 Prozent oder mehr von Russland und der Ukraine abhängig. Russland zählt zudem weltweit zu den größten Exporteuren von synthetischen Düngemitteln. Der Krieg offenbart, wie abhängig das weltweite Ernährungssystem von globalisierten Lieferketten und fossilen Brennstoffen ist. Es ist auf gewinnbringende Exporte statt auf nachhaltige Versorgung ausgerichtet. Agrarprodukte, Nahrungs- und Futtermittel werden als Tierfutter oder für Agrartreibstoffe verschwendet und dienen als Spekulationsobjekt.

Soforthilfen müssen daher mit einer umfassenden Agrar- und Ernährungswende
einhergehen. Das bedeutet eine Landwirtschaft, die von fossilen Brennstoffen
unabhängig ist, Massentierhaltung reduziert und auf Agrarökologie sowie auf
kleinbäuerlichen Agrar- und Ernährungssystemen basiert. Stattdessen erwägen die EU-Agrarminister*innen sogar, wichtige Green Deal Ziele aufzuschieben oder gar zurückzunehmen.