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Antrag 04 / Verbot von Gratiszeitungsentnahmeboxen

der AUGE/UG –
Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 168. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien
am 3. Mai 2017

Antrag mehrheitlich zugewiesen
ÖAAB, Persp., ARGE, GLB, Kom: ja
FSG, GA, BDFA: für Zuweisung
FA, ARGE: nein

Antragsbehandlung im Ausschuss Kommunal- und Regionalpolitik

Die 168. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:
Die Arbeiterkammer Wien setzt sich für ein Verbot der Gratiszeitungsentnahmeboxen im öffentlichen Raum Wiens sowie in den Stationen der Wiener Linien ein.

Entnahmeboxen für Gratiszeitungen finden sich an den unterschiedlichsten Stellen des öffentlichen Raums in Wien: in U-Bahn, Bus- und Straßenbahnstationen, vor öffentlichen Ämtern und Institutionen oder in Fußgängerzonen. Diese Entnahmeboxen beinhalten Ausgaben von „heute“ und „Österreich“ – beide Blätter stehen immer wieder in der Kritik schlecht recherchierte, inkorrekte oder auch rassistische Artikel zu veröffentlichen. Beide Blätter erkennen außerdem den Österreichischen Presserat, das Selbstkontrollorgan der Österreichischen Presse, nicht an.

Gerade diese Gratiszeitungen werden gerne auch von Jugendlichen und sogar Kindern gelesen, eine Gruppe, die auch im öffentlichen Raum bestmöglich geschützt werden sollte.

Außerdem entsteht durch das unkontrollierte Wegwerfen dieser Zeitungen ein hohes Maß an Verschmutzung, für die Kosten der Beseitigung muss die Allgemeinheit aufkommen.

Antrag 03 / Änderung des § 424 ASVG Pflichten und Haftung der VersicherungsvertreterInnen

Die VersicherungsvertreterInnen repräsentieren die Versicherten in der Selbstverwaltung im österreichischen Sozialversicherungssystem. Sie werden durch ein indirektes System der Beschickung, über Arbeiter- bzw. Wirtschaftskammern, in die Organe der Sozialversicherung entsendet. Als VertreterInnen von gesellschaftlichen Gruppierungen haben sie in einer Demokratie (!) Rechenschaft und Transparenz gegenüber den von ihnen repräsentierten Gruppen zu leisten.
Mit diesem Satz im § 424 ASVG ist das nicht gewährleistet. Aus zweierlei Gründen: Zunächst bedeutet Amtsverschwiegenheit, dass die vertretende Person keine Möglichkeit hat, gegenüber der von ihr repräsentierten Gruppe Rechenschaft abzulegen. Es wird ihr durch diese Bestimmung verunmöglicht. Noch dazu fördert es Klüngelabsprachen, da keine externe Kontrolle oder Rückmeldung mehr möglich ist.

Zum Zweiten kann es qua Entsendung durch die Arbeiter- und Wirtschaftskammern, also VertreterInnen gesellschaftlicher Gruppen, die unterschiedliche Interessen haben, gar nicht möglich sein, unparteiisch zu sein. VertreterInnen der ArbeitnehmerInnen werden natürlich daran interessiert sind, möglichst viele Leistungen den Personen zukommen zu lassen, deren Repräsentanten sie sind.
Daher sind diese beiden Begriffe in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung widersprüchlich und unsinnig. Aus diesem Grund gehören sie gestrichen.

Antrag 03 / Änderung des § 424 ASVG Pflichten und Haftung der VersicherungsvertreterInnen

der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 168. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 3. Mai 2017

Antrag mehrheitlich abgelehnt
Persp., GLB, Kom, BDFA: ja
FA, GA, ARGE: für Zuweisung
FSG, ÖAAB: nein

Die 168. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:
Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien möge sich dafür einsetzen, dass im § 424 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter) folgender Satz gestrichen wird:
„Sie sind zur Amtsverschwiegenheit, sowie zu gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet.“

Und durch folgenden Satz ersetzt werden:
„Sie sind zur gewissenhaften Ausübung ihres Amtes verpflichtet.“

Die VersicherungsvertreterInnen repräsentieren die Versicherten in der Selbstverwaltung im österreichischen Sozialversicherungssystem. Sie werden durch ein indirektes System der Beschickung, über Arbeiter- bzw. Wirtschaftskammern, in die Organe der Sozialversicherung entsendet. Als VertreterInnen von gesellschaftlichen Gruppierungen haben sie in einer Demokratie (!) Rechenschaft und Transparenz gegenüber den von ihnen repräsentierten Gruppen zu leisten.
Mit diesem Satz im § 424 ASVG ist das nicht gewährleistet. Aus zweierlei Gründen: Zunächst bedeutet Amtsverschwiegenheit, dass die vertretende Person keine Möglichkeit hat, gegenüber der von ihr repräsentierten Gruppe Rechenschaft abzulegen. Es wird ihr durch diese Bestimmung verunmöglicht. Noch dazu fördert es Klüngelabsprachen, da keine externe Kontrolle oder Rückmeldung mehr möglich ist.

Zum Zweiten kann es qua Entsendung durch die Arbeiter- und Wirtschaftskammern, also VertreterInnen gesellschaftlicher Gruppen, die unterschiedliche Interessen haben, gar nicht möglich sein, unparteiisch zu sein. VertreterInnen der ArbeitnehmerInnen werden natürlich daran interessiert sind, möglichst viele Leistungen den Personen zukommen zu lassen, deren Repräsentanten sie sind.
Daher sind diese beiden Begriffe in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung widersprüchlich und unsinnig. Aus diesem Grund gehören sie gestrichen.

Antrag 02 / Entgeltfortzahlungsfonds wieder einführen – Unfallversicherung entlasten

der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 168. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 3. Mai 2017

Antrag mehrheitlich angenommen
FSG, ÖAAB, GA, ARGE, GLB, Kom, BDFA: ja
FA, Persp.: für Zuweisung

Antragsbehandlung im Ausschuss Allgemeine Sozial- und Inklusionspolitik, Arbeitsrecht und Rechtspolitik

Die 168. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:

Die 168. Vollversammlung der AK Wien tritt daher für die Schaffung bzw. Wiedereinrichtung eines arbeitgeberseitig finanzierten beitragsgedeckten Entgeltfortzahlungsfonds ein.
Sicherzustellen ist jedenfalls, dass die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt nicht weiter durch Belastung mit widmungsfremden Aufgaben, wie etwa der Unterstützung von Unternehmen bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geschwächt und an der Erfüllung ihrer eigentlichen Kernaufgaben gehindert wird.

Die Unfallversicherung trifft Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, die Rehabilitation von Versehrten und die Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Vorsorge umfasst auch die Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben sowie der sonstigen Aufgaben im Bereich der arbeitsmedizinischen Betreuung der Versicherten, soweit deren Durchführung der Unfallversicherung übertragen ist.

Ein großes Aufgabenfeld, wie etwa die Tatsache, dass ein Drittel aller Invaliditätspensionsantritte auf Grund psychischer Erkrankungen erfolgen, ist allerdings nach wie vor von der Präventionsarbeit nicht ausreichend erfasst.

Der Gesetzgeber reagiert auf diese Problemlage jedoch nicht mit der Konkretisierung der Aufgaben der Unfallversicherung, sondern mit deren ökonomische Aushöhlung. Die Reduktion des Unfallversicherungsbeitrags, die mit Sommer 2014 wirksam wurde, führte im Folgejahr 2015 – dem bisher letzten mit vorliegender vollständiger Bilanz – zu einem Defizit von € 41 Mio.. Im Arbeitsprogramm der Bundesregierung ist nunmehr neuerlich ein Leistung genannt, die zusätzlich zu den bereits bestehenden Leistungen für DienstgeberInnen den Anspruch auf Ersatz für eine zu leistende Entgeltfortzahlung für erkrankte DienstnehmerInnen in Betrieben mit höchstens 10 (in der Praxis tatsächlich aber 15 aufgrund der Berechnungsweise, die am Jahresdurchschnitt ansetzt) MitarbeiterInnen um 50 % erhöht. Damit wird der AUVA abermals ein Finanzierungsauftrag erteilt, der sie in der Erfüllung ihrer eigentlichen gesetzlichen Aufgabe behindert.

Die bereits existente Regelung des Zuschusses im Fall der Entgeltfortzahlung wurde angesichts der Tatsache geschaffen, dass mit der Abschaffung des Entgeltfortzahlungsfonds durch die schwarz-blaue Regierung die Zahl der Kündigungen im Krankheitsfall stark zugenommen hat. Heute, zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung stellen wir fest, dass die Zahl der Kündigungen im Krankenstand nicht ab-, sondern vielmehr stark zunimmt.

Nachdem die Zielsetzung der Regelung offenkundig nicht erreicht werden konnte, ist sie durch eine effektive Regelung zu ersetzen, die nicht die Erfüllung der Gesetzlichen Aufgaben der AUVA behindert. Eine solche Lösung stellt die Wiederherstellung des Entgeltfortzahlungsfonds dar.

Antrag 02 / Entgeltfortzahlungsfonds wieder einführen – Unfallversicherung entlasten

Die Unfallversicherung trifft Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, die Rehabilitation von Versehrten und die Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Vorsorge umfasst auch die Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben sowie der sonstigen Aufgaben im Bereich der arbeitsmedizinischen Betreuung der Versicherten, soweit deren Durchführung der Unfallversicherung übertragen ist.

Ein großes Aufgabenfeld, wie etwa die Tatsache, dass ein Drittel aller Invaliditätspensionsantritte auf Grund psychischer Erkrankungen erfolgen, ist allerdings nach wie vor von der Präventionsarbeit nicht ausreichend erfasst.

Der Gesetzgeber reagiert auf diese Problemlage jedoch nicht mit der Konkretisierung der Aufgaben der Unfallversicherung, sondern mit deren ökonomische Aushöhlung. Die Reduktion des Unfallversicherungsbeitrags, die mit Sommer 2014 wirksam wurde, führte im Folgejahr 2015 – dem bisher letzten mit vorliegender vollständiger Bilanz – zu einem Defizit von € 41 Mio.. Im Arbeitsprogramm der Bundesregierung ist nunmehr neuerlich ein Leistung genannt, die zusätzlich zu den bereits bestehenden Leistungen für DienstgeberInnen den Anspruch auf Ersatz für eine zu leistende Entgeltfortzahlung für erkrankte DienstnehmerInnen in Betrieben mit höchstens 10 (in der Praxis tatsächlich aber 15 aufgrund der Berechnungsweise, die am Jahresdurchschnitt ansetzt) MitarbeiterInnen um 50 % erhöht. Damit wird der AUVA abermals ein Finanzierungsauftrag erteilt, der sie in der Erfüllung ihrer eigentlichen gesetzlichen Aufgabe behindert.

Die bereits existente Regelung des Zuschusses im Fall der Entgeltfortzahlung wurde angesichts der Tatsache geschaffen, dass mit der Abschaffung des Entgeltfortzahlungsfonds durch die schwarz-blaue Regierung die Zahl der Kündigungen im Krankheitsfall stark zugenommen hat. Heute, zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung stellen wir fest, dass die Zahl der Kündigungen im Krankenstand nicht ab-, sondern vielmehr stark zunimmt.

Nachdem die Zielsetzung der Regelung offenkundig nicht erreicht werden konnte, ist sie durch eine effektive Regelung zu ersetzen, die nicht die Erfüllung der Gesetzlichen Aufgaben der AUVA behindert. Eine solche Lösung stellt die Wiederherstellung des Entgeltfortzahlungsfonds dar.