Alle Beiträge von Elisabeth Kerschbaum

Anrechnungsregelung Mindestsicherung

Bezieher und Bezieherinnen von Mindestsicherung, die zuvor noch nicht in den Arbeitsmarkt integriert waren, z.B. anerkannte Flüchtlinge, aber auch jugendliche BezieherInnen von Mindestsicherung wollen oft auch rasch eine Beschäftigung aufnehmen. Das Einkommen liegt aber oft unter dem Richtsatz für die Mindestsicherung. Die Anrechnung des Einkommens führt dazu, dass sie trotz Aufnahme einer Beschäftigung über kein zusätzliches Einkommen verfügen. Dies führt zu Frustration bzw. stellt einen negativen Anreiz dar, eine Beschäftigung aufzunehmen. Praktisch handelt es sich um ein Hindernis für eine rasche Integration in den Arbeitsmarkt.

Aber auch für Personen, die schon länger Mindestsicherung beziehen stellen die Anrechnungsbestimmungen eine Hürde für die Aufnahme einer Beschäftigung dar, die bestehenden Ausnahmen sind nicht ausreichend.

Antrag: Die Vollversammlung der Arbeiterkammer Niederösterreich fordert daher die Schaffung von Freibeträgen in der Mindestsicherung, wonach BezieherInnen von Mindestsicherung, die einer Beschäftigung nachgehen ein Teil des daraus erzielten Einkommens (z.B. 35 Prozent des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit) von der Anrechnung auf die Mindestsicherung freigestellt wird.

Arbeitsmarktintegration

Trotz verbesserter Konjunktur bleibt die Zahl arbeitsloser Menschen hoch. Der Zugang zu anerkannter Ausbildung und Qualifikation – das einzige Mittel zum Abbau des hohen Risikos auf Arbeitslosigkeit im Segment schlecht ausgebildeter Menschen – ist für arbeitslose Menschen schwierig und für Menschen, die auf Mindestsicherung angewiesen sind fast völlig verschlossen.

In Österreich gibt es keine umfassende Beratung, Betreuung und Begleitung bei der gesellschaftlichen, sozialen und beruflichen Inklusion, die es sich zum Ziel macht, die Problemlagen der betroffenen umfassend zu erfassen und grundsätzlich zu beheben. Neben dem Zugang zu Ausbildung fehlt der Rechtsanspruch auf kompetente Unterstützung und Beratung etwa bei gesundheitlichen Problemen, bei familiären Problemen, Betreuungsverpflichtungen, Verschuldung oder vergleichbaren Ursachen gesellschaftlicher Exklusion.

Antrag: Die Vollversammlung der Arbeiterkammer Niederösterreich fordert daher die Schaffung eines Angebots zur sozialen, gesellschaftlichen und beruflichen Inklusion von Menschen in Problemlagen.

Dieses Angebot hat anzusetzen:

  • Unmittelbar nach der ersten Kontaktaufnahme mit einer für die Mindestsicherung zuständigen Einrichtung und der Stellung eines Antrags auf Mindestsicherung
  • Unmittelbar nach der ersten Kontaktaufnahme mit einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Stellung eines Antrags auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

Ziel der Beratung und Betreuung ist die nachhaltige Inklusion auf dem Arbeitsmarkt in einer Weise, die hinsichtlich Einkommenshöhe und Einkommensdauer sicherstellt, dass die Betroffenen in der Folge nicht mehr auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder Mindestsicherung angewiesen sein werden.

Dazu notwendig ist:

  • Die Erfassung individueller Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Probleme, Ursachen und Umstände, die eine Inklusion behindern (etwa fehlende Sprachkenntnisse, fehlende beruflich einsetzbare Ausbildung, gesundheitliche Probleme etc.).
  • Die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Zugang zu Ausbildung und Qualifikation
  • Die Schaffung von Inklusionsangeboten bestehend aus Sprachkursen, Berufsausbildung und zeitlich begrenzter Praktika

Live Stream Übertragung der Vollversammlung der Arbeiterkammer

Die Vollversammlung ist das höchste Gremium der gesetzlichen Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Niederösterreich. Sie setzt sich aus gewählten VertreterInnen der Vollversammlungen der NÖ ArbeitnehmerInnen zusammen. Als gewählte VertreterInnen sind sie ihren WählerInnen rechenschaftspflichtig bzw. ihre Stellungnahmen müssen transparent sein. Einen wichtigen Schritt in diese Richtung hat bereits die Arbeiterkammer für Kärnten gemacht. In vorbildlicher Weise stellt sie die Beratungen der Vollversammlung der Kärntner Arbeiterkammer als Video on Demand auf ihre Homepage. Das ist, neben der Veröffentlichung der angenommenen Anträge und Resolutionen, ein wichtiger Schritt die Beratungen transparent zu machen. Die Vollversammlung der NÖ Arbeiterkammer kann diesen Schritt aufnehmen und sogar ausbauen indem sie ihre Beratungen als Live Stream auf ihrer Homepage übertragen würde, natürlich sollen dann diese Beratungen auch als Video on Demand verfügbar sein. Das würde die wenig bekannte Arbeit der Vollversammlung der NÖ Arbeiterkammer auch ihren Mitgliedern näher bringen.

Die Vollversammlung der Arbeiterkammer NÖ möge daher beschließen: Die Vollversammlung der NÖ Arbeiterkammer veranlasst die zuständigen Verantwortlichen dazu, die Sitzungen der Vollversammlung der NÖ Arbeiterkammer per Live Stream zu übertragen.

Einführung eines UrheberInnenvertragsrecht in Österreich!

In Ermangelung eines UrheberInnenvertragsrechts ist es in Österreich UrheberInnen und ProduzentInnen überlassen, sich auf konkrete Vertragsbedingungen zu einigen. Insbesondere die Frage der Honorierung, aber auch andere Nutzungsbedingungen unterliegen folglich dem freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte, bei dem UrheberInnen in der Regel in einer deutlich schwächeren Position sind. Daher brauchen KünstlerInnen ein starkes Vertragsrecht, in dem analog zum Mietrecht im MieterInnenschutz durch ein faires Gesetz bestimmte Klauseln verunmöglicht und andere von vornherein außer Streit gestellt werden.

Im Filmbereich ist der überwiegende Teil der vom Fehlen eines Vertragsrechts Betroffenen angestellt tätig, ebenso viele Musikschaffende, Orchester- und Ensemblemitglieder und Theaterschaffende.

Ein UrheberInnenvertragsrecht dient der Stärkung der vertraglichen Stellung von UrheberInnen und ausübenden KünstlerInnen, um Schieflagen in der Verhandlungsposition auszugleichen und ihnen einen gerechten Anteil an der Verwertung ihrer Werke zu sichern.

Antrag: Die Vollversammlung der Arbeiterkammer NÖ fordert daher die Einführung eines UrheberInnenvertragsrechts in Österreich. Es sollte jedenfalls folgende Reformanliegen berücksichtigen:

  1. angemessene Vergütung sowie Unverzichtbarkeit und Unabtretbarkeit von Vergütungsansprüchen
  2. zwingender Anspruch auf Beteiligung an den Verwertungserlösen
  3. Anspruch auf Anpassung des Nutzungsvertrages für den Fall, dass keine angemessene Vergütung vereinbart wurde
  4. Möglichkeit der Vertragsanpassung bei unerwartetem Erfolg (Bestseller-Paragraf)
  5. zwingende gesetzliche Verteilungsregeln für Vergütungsansprüche
  6. räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkung von Verträgen
  7. gesetzliche Verankerung des Zweckübertragungsgrundsatzes
  8. Unwirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten
  9. Ausbau der gesetzlichen Auslegungsregeln, um sicherzustellen, dass im Zweifelsfall das Werknutzungsrecht beim Urheber/bei der Urheberin verbleibt
  10. Verfahren zur Bestimmung der angemessenen Vergütung zwischen Interessenvertretungen von UrheberInnen und solchen von NutzerInnen
  11. Verfahren bei Nicht-Zustandekommen von Rahmenverträgen, verbindliche Schlichtung durch Urheberrechtssenat
  12. Klarstellung der Übergangsregelung für Altverträge bei Schutzfristverlängerungen

Pariser Klimaabkommen ernst nehmen – Sofortmaßnahmen umsetzen

Im völkerrechtlich verbindlichen Weltklimaabkommen von Paris hat sich die Staatengemeinschaft zu einer Begrenzung der Erwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius und Anstrengungen verpflichtet, um eine Begrenzung auf 1,5 Grad zu erreichen. Dafür sollen die globalen Treibhausgasemissionen in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts Netto-Null betragen. Für Industriestaaten bedeutet dies eine vollständige Dekarbonisierung aller Sektoren bis zum Jahr 2050.

Diesen Beschluss gilt es in Österreich durch die Schaffung entsprechender gesetzlicher Rahmenbedingungen umzusetzen. Je früher der Ausstieg aus der Nutzung fossiler Energieressourcen eingeleitet wird, desto kosteneffizienter wird diese Umstellung von statten gehen und desto größer sind die wettbewerblichen Vorteile österreichischer Wirtschaftstreibenden und der Industrie. Die heutigen Weichenstellungen in Bezug auf die Entwicklung des Energie- und Mobilitätssystems sind wesentlich für den Trend der Emissionen bis 2030 und 2050. 
Daher ist es von höchster Wichtigkeit, dass schnellstmöglich Maßnahmen mit langfristiger Ausrichtung und tiefgreifender Wirkung zur Umsetzung eingeleitet werden.

Antrag: Die Vollversammlung der Arbeiterkammer NÖ möge daher beschließen:
Die Vollversammlung der AK NÖ fordert Regierung und Gesetzgeber auf, umgehend ein Bündel von wirksamen und treffsicheren kurz- und langfristigen Klimaschutzmaßnahmen verbindlich zu verankern und sofort mit deren Umsetzung zu beginnen. Insbesondere sollen folgende Elemente umfasst sein:

Sozial-Ökologische Steuerreform umsetzen:

Fossile Energie aus Kohle, Öl und Gas sowie andere umweltbelastende Stoffe (CO2-Emissionen) bzw. Tätigkeiten (Straßenverkehr) werden durch Schadstoffsteuern verteuert. Im Gegenzug dazu ist der Faktor Arbeit steuerlich zu entlasten:

  • ArbeitnehmerInnen bzw. Privathaushalte über einen Öko-Bonus als Steuergutschrift oder Transferleistung. Zusätzlich über Umrüstungshilfen – z.B. beim Umstieg von fossilen zu erneuerbaren Energien zur Wärmegewinnung, bei Maßnahmen zur Wärmedämmung etc.
  • Unternehmen über reduzierte Lohnsummenabgaben. Die Umsetzung einer sozial-ökologischen Steuerreform hat aufkommensneutral zu erfolgen. Novellierung des Klimaschutzgesetzes:
  • Verankerung eines Dekarbonisierungsziels für das Jahr 2050 im Einklang mit den Beschlüssen von Paris
  • Verankerung eines im Einklang mit den EU 2030-Zielen linearen Zielpfads im Klimaschutzgesetz ab 2016
  • Verbindliche Aufteilung der angepassten Reduktionsziele auf Sektoren
  • Vereinbarung eines verursachergerechten Sanktionsmechanismus zwischen den Ressorts und den Bundesländern

Klimamaßnahmen in allen Sektoren setzen:

Energie/Industrie

  • Einführung einer Abgabe für CO2-Emissionen (zusätzlich zu ETS) aus der Nutzung fossiler Energie• Verbindliche Ausbaupläne von Fernwärme aus Erneuerbaren Energien• Neuauflage der Verordnung zur Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes ohne Rechentricks und Luftbuchungen
  • Novellierung des Ökostromgesetzes zur Erreichung des neuen Ausbauziels von 100 Prozent Erneuerbare bis 2030 unter Wahrung und Berücksichtigung der Versorgungssicherheit
  • Rücknahme der erfolgten Budgetkürzungen der Fördermittel aus der Umweltförderung und dem Klimafonds

Wohnen:

  • Zweckwidmung der Wohnbauförderung für Sanierung und ökologischen Neubau
  • Förderoffensive und steuerliche Begünstigung für die thermische Sanierung, vor allem für Haushalte mit geringem Einkommen.
  • Bundesweite Förderoffensive für den Umstieg von fossilen auf erneuerbare Heizsysteme, sowie Entwicklung einer Strategie für einen schrittweisen Ausstieg aus Gasheizungen bis 2050 

Verkehr:

  • massiver Ausbau des öffentlichen Verkehrs: Elektrifizierung statt weiterer Stilllegung von Regionalbahnstrecken, Integrierter Taktfahrplan mit mehr Zugs- und Busangebot, Senkung der Hürden für den Umstieg auf Öffis (365 €-Ticket für alle Bundesländer, E-Ticketing)
  • Keine Neuzulassung von Fahrzeugen die fossile Brennstoffe benötigen ab 2030
  • Güterverlagerung auf die Schiene durch Verbesserung der Bedingungen für die Bahn und mehr Kostenwahrheit auf der Straße, (flächendeckende LKWMaut), volle Ausnützung der Spielräume der Eurovignetten-RL