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Vollversammlung Jänner 2019 – Antrag 4

Antrag  4

an die 15. Vollversammlung vom 31. 1. 2019 der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark

Sozialhilfe-Daten ohne Schutz?

Der im Dezember 2018 von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Sozialhilfe-Statistikgesetzes soll der Aufrechterhaltung des Sozialhilfewesens dienen und die Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezuges durch Erstellung einer bundesweiten Gesamtstatistik ermöglichen.

Dazu ist ein wechselseitiger Datenaustausch einerseits zwischen den Ländern, Trägern der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und andererseits sämtlichen Behörden (u.a. BM für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem BM für Finanzen) vorgesehen. Zur Verarbeitung sollen diese Daten außerdem an vom Bund beauftragte Dienstleister weitergereicht werden können.

Welche Daten konkret von den Ländern an die Bundesbehörden übermittelt werden sollen, ist in den Erläuterungen des Gesetzesentwurfs sehr detailliert beschrieben. Für den Datenaustausch in die andere Richtung gibt es keine Details. Es ist nicht klar, welche Daten übermittelt werden sollen (Art II, §1 Abs1).

Mit dieser Unbestimmtheit verletzt der Entwurf das Grundrecht auf Datenschutz (§1 Abs 1 DSG), das Prinzip der Datenminimierung (Art 5 Abs 1 lit c DSGVO) und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§1 Abs 2 DSG).

Aus einem Urteil des VfGH aus dem Jahre 1989 geht hervor, dass bei einer Datenerhebung zu statistischen Zwecken nur solche Daten erhoben werden dürfen, die statistisch relevant sind. Das scheint hier nicht der Fall zu sein. Als Beispiel ist unter den zu übermittelnden Datenkategorien der Punkt „Staatsangehörigkeit der leiblichen Eltern“ angeführt. Übermittlung dieser Daten entspricht nach Auffassung vieler Datenschutz-Experten einer unsachlichen Datenkategorie und verletzt den Gleichheitsgrundsatz (z.b. B-VG Art 7).

Es bleibt außerdem offen, wie lange die Daten aufzubewahren sind bzw. wann sie gelöscht werden müssen. Eine Anonymisierung der Daten ist nötig, bisher aber noch nicht vorgesehen. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung fehlt in diesem Gesetzesentwurf völlig.

Die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark fordert die Bundesregierung auf, den Entwurf für ein Sozialhilfe-Statistikgesetz hinsichtlich geltender Datenschutz-Gesetze zu präzisieren bzw. anzupassen.

Für die Fraktion der AUGE/UG

Ursula Niediek

Fraktionsvorsitzende                                                                                        Graz, den 23. 1. 2019

Vollversammlung Jänner 2019 – Antrag 2

Antrag 2

an die 15. Vollversammlung vom 31. 1. 2019 der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark

Sozialhilfe-Grundsatzgesetz: gezielte Diskriminierung von Menschen mit nicht-deutscher Muttersprache

Mit ihrem Entwurf  für ein Sozialhilfe-Grundsatzgesetz will die Bundesregierung Ausländern, Zuwanderern und Menschen mit Migrationshintergrund, die keine guten Deutschkenntnisse nachweisen können, die Mindestsicherung auf 563 Euro im Monat kürzen. Nicht betroffen sind Einheimische, wenn sie bei der Behörde „vorsprechen“.

Die Bestimmung

  • diskriminiert gezielt Zugewanderte,
  • enthält Menschen das Existenzminimum vor und bereitet so Armut und unter Umständen in weiterer Folge auch der Kriminalität den Weg,
  • gefährdet den sozialen Frieden in Österreich,
  • widerspricht internationalen Verpflichtungen und
  • ist nicht geeignet, das vorgebliche Ziel einer rascheren Integration in den Arbeitsmarkt zu erreichen.

Nach Auskunft sowohl des AMS als auch etlicher einschlägig tätiger Nichtregierungs­organisationen sind die Hürden – Niveau B1 in Deutsch oder C1 in Englisch – deutlich höher angesetzt, als es für die Vermittlung am Arbeitsplatz in vielen Fällen nötig wäre. Darüber hinaus berücksichtigt die Vorschrift weder die tatsächliche Verfügbarkeit von Deutschkursen, noch die Zeit, die für einen erfolgreichen Abschluss aufgewendet werden muss, noch das mögliche fortgeschrittene Alter oder eine mögliche kognitive Einschränkung der Betroffenen.

Mindestsicherung ist überdies nicht allein als Gratifikation oder Wohltat für die Empfänger zu betrachten, sondern soll im Interesse aller Menschen in Österreich verhindern, dass Teile der Bevölkerung ins Elend rutschen und womöglich die Sicherheit aller gefährden.

Die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark  fordert die Bundesregierung auf, in einem möglichen Sozialhilfe-Grundsatzgesetz den Bezug von Mindestsicherung vom Nachweis von Sprachkenntnissen dauerhaft zu entkoppeln.

Für die Fraktion der AUGE/UG

Ursula Niediek

Fraktionsvorsitzende                                                                                 Graz, den 23. 1. 2019

Vollversammlung Jänner 2019 – Antrag 1

Antrag 1

an die 15. Vollversammlung vom 31. 1. 2019 der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark

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Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Sozialhilfe-Grundsatzgesetz vorgelegt, das die bedarfsorientierte Mindestsicherung ablösen soll. In ihren Stellungnahmen haben nahezu alle Organisationen und Körperschaften grundsätzliche bis vernichtende Kritik an dem Entwurf vorgebracht. In zahlreichen Beurteilungen wird bemängelt, dass der Entwurf zur Bekämpfung des Armutsrisikos nicht geeignet ist. Darüber hinaus haben die fachkundigen Einwender in den Entwürfen sowohl für das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz als auch für das begleitende Sozialhilfe-Statistikgesetz eine solche Fülle von Widersprüchen und handwerklichen Fehlern ausgemacht, dass eine Berichtigung im Gesetzgebungsprozess nicht mehr zu leisten ist.

Die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark fordert die Bundesregierung auf, ihre Entwürfe für ein Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und ein Sozialhilfe-Statistikgesetz zurückzuziehen und gemeinsam mit den Ländern und den Organisationen im Sozialbereich, besonders auch den Initiativen, in denen sich die von dem Gesetz Betroffenen organisieren, sowie den Arbeiterkammern und Gewerkschaften eine Reform der bedarfsgerechten Mindestsicherung zu erarbeiten, die geeignet ist, Armut in allen Sektoren der Gesellschaft wirksam zu verhindern.

Für die Fraktion der AUGE/UG

Ursula Niediek

Fraktionsvorsitzende                                                                                 Graz, den 23. 1. 2019

Hurra – Unser Folder ist da!

Es ist soweit! Der Wahlkampf kann kommen! Unser Folder für die AK-Wahl 2019 ist da! Alles was man über die AUGE/UG wissen muss, wird hier kurz und bündig zusammengefasst!

Warum wird die AUGE/UG gerade jetzt in der AK gebraucht?

Die AK-­Wahlen finden unter besonderen Vorzeichen statt: Wir haben eine Regierung, die so offen wie keine andere zuvor die Interessen der Industrie vertritt. Der Klimawandel hat inzwischen auch Österreich fest im Griff. Und: Noch nie war die Arbeiterkammer so schweren politischen Angriffen ausgesetzt.

Für uns ist klar: Gerade jetzt braucht es eine starke AK die unterstützt, hilft und gegen Verschlechterungen ankämpft. Aber auch eine AK, die mutige Lösungen für die wichtigen Probleme unserer Zeit sucht – die Klimakrise, die wachsende Ungleichheit, die zunehmende Spaltung unserer Gesellschaft.

Dafür braucht’s uns. Wir von der AUGE/UG stehen für eine mutige, zukunftsgerichtete AK.
Konsequent. Kompetent. Selbstbewusst:

  • Für Klimaschutz statt Profitemacherei auf Kosten von Mensch und Natur
  • Für Zusammenhalt statt Hetze und Angstmache
  • Für eine demokratische Arbeitswelt, die sich an den Bedürfnissen der Menschen orientiert, nicht an Konzerninteressen

Wir führen zusammen, was zusammengehört: Umweltschutz, soziale Gerechtigkeit, Demokratie. Dafür machen wir uns stark. Darauf ist Verlass.

Deshalb: Liste 4, AUGE/UG wählen! Die AK-WAHL in der STEIERMARK findet vom 28. 3. bis 10. 4. 2019 statt.

⇒Hier gibt’s den Folder zum Download⇐

AK-Wahlen 2019 in der Steiermark: Sichere Dein Wahlrecht!

In der Steiermark sind vom 28.3. bis 10.4.2019 Arbeiterkammer Wahlen.

Wozu überhaupt wählen? Ein neues Arbeitnehmerparlament wird gewählt. Was aber ist eine Arbeiterkammer genau und wie funktioniert sie? Welche Aufgaben hat sie zu erfüllen und welche Leistungen bietet sie an? Die Bezirkstour der AK Steiermark beantwortet all diese Fragen.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind einmal alle AK-zugehörigen ArbeitnehmerInnen – unabhängig von ihrer StaatsbürgerInnenschaft – die an einem bestimmten Stichtag in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Stichtag für die Steiermark war der 19.12.2018. Genauere Informationen findest Du auf unserer Website zur AK-Wahl 2019.

Wie Arbeitslose, Karenzierte, geringfügig Beschäftigte u.a. zu ihrem AK-Wahlrecht kommen

Achtung! Arbeitslose, Karenzierte, geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge, Zivil– und Präsenzdiener werden nicht automatisch als WählerInnen erfasst, sondern müssen sich eigens in die WählerInnenliste aufnehmen lassen. Wie das geht?

Damit Du z.B. als geringfügig beschäftigter Student oder als Arbeitnehmerin in Bildungskarenz an der AK-Wahl teilnehmen darfst, musst Du Dich rechtzeitig als WählerIn registrieren lassen.

  • Du bekommst von der AK ein Schreiben, wie Du Dich als WählerIn erfassen lassen kannst. Außerdem kannst Du Dich auf den entsprechenden AK-Homepages informieren.
  • Innerhalb der vorgegebenen Frist muss Dein Antrag auf Aufnahme in das WählerInnen-Verzeichnis bei der AK eingelangt sein (schriftlich oder über die jeweilige Homepage deiner Länder AK)
  • Das AK-Wahlbüro entscheidet vorläufig über die Aufnahme in die WählerInnenliste
    Während der Auflage der WählerInnenliste kannst Du schriftlich gegen die Nichtaufnahme Einspruch erheben
  • Die Hauptwahlkommission entscheidet endgültig und informiert Dich davon

Alle Wahlberechtigten, deren Wohnadresse die Arbeiterkammer kennt, werden schriftlich über die AK-Wahlen verständigt. Wenn Du entsprechende Post bekommst, dann ist alles in Ordnung.

Da die Erstellung der WählerInnenliste kompliziert ist, können Fehler passieren. Daher ist es wichtig, dass Du Dich davon überzeugst, dass Du nicht irrtümlich übersehen wurdest. Sicherheitshalber solltest Du zeitgerecht Einsicht in die WählerInnenliste nehmen und erforderlichenfalls Einspruch erheben und Dich hineinreklamieren.

Hier der Link zur Einsicht in die WählerInnenliste Steiermark. Aber Vorsicht: Die Einspruchsfrist ist sehr kurz, pass bitte auf, dass Du sie nicht übersiehst!

In diesem Sinne: AUGEn auf! Der nächste Brief von der AK könnte schon Dein Wahlrecht sein! Weitere Infos rund ums Wahlrecht gibt’s hier.