Die AUGE/UG ist derzeit mit einem Vertreter in der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer – dem österreichweiten Arbeitnehmer*innenparlament – vertreten. Dieser wird von der AUGE/UG Wien beschickt. Hier gestaltet die AUGE/UG Programme, Positionen und inhaltliche Forderungen der Bundesarbeitskammer mit – durch die Mitarbeit an gemeinsamen Anträgen und Resolutionen. Oder durch eigene Initiativen, die bei Annahme in Positionen und Forderungen der AK einfließen.
Antrag 04 / Musikschulen
der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 159. Hauptversammlung der Bundesarbeiterskammer am 22. Juni 2016
Antrag mehrheitlich angenommen
FSG: ja
ÖAAB: für Zuweisung
FA: nein
Antragsbehandlung im Vorstand
Die 159. Hauptversammlung der Bundesarbeiterskammer möge beschließen:
Im ArbeitnehmerInnen-Interesse der Intrumental- und GesangspädagogInnen, der Studierenden der Instrumental-/Gesangspädagogik und der Eltern schulpflichtiger Kinder fordert die AK:
- Prüfung des (infrastrukturellen) Potentials an (Ganztags)-Schulen, Musikschulen als solche zu integrieren.
- Integration der Musikschulen in das öffentliche Schulwesen. Aufnahme der Schulart „Musikschule“ in das SCHOG, somit Zuständigkeit des BMBF.
- Ein Bundesrahmengesetz bzw. bundeseinheitliche Rahmenbestimmungen für Musikschulen.
Antrag 03 / Ein klares NEIN zu einer Mehrbelastung in der Pflege
der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 159. Hauptversammlung der Bundesarbeiterskammer am 22. Juni 2016
Antrag mehrheitlich zugewiesen
ÖAAB, FA: ja
FSG: für Zuweisung
Antragsbehandlung im Vorstand
Die 159. Hauptversammlung der Bundesarbeiterskammer möge daher beschließen:
Die AK-Wien fordert daher deutlich bessere Arbeitsbedingungen im Pflegebereich. Dazu gehören
- Angemessene Gehaltssteigerungen (mehr Arbeit und Verantwortung – mehr Geld)
- Höhere Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschläge
- Sofortige Nachbesetzung freier Dienstposten
- „Feiertage reduzierende Sollzeit“ (in Analogie zu den Nachtdienstgutstunden)
- Personalaufstockung (Schwangerschaften und Krankenstände dürfen nicht permanent zu betrieblichen Ausnahmesituationen führen)
- Die Einbeziehung von MitarbeiterInnen bei der Dienstplangestaltung
- Die Einhaltung des Arbeitsrechts – die gängige Praxis, Personal nach Gutdünken nach Hause zu schicken, ist rechtlich unzulässig
- Eine rasche Evaluierung der konkreten Auswirkungen der GUK Novellierung
Antrag 02 / Jährliche Valorisierung von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc
der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 159. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 22. Juni 2016
Antrag mehrheitlich angenommen
FSG: ja
ÖAAB, FA: für Zuweisung
Antragsbehandlung im Vorstand
Die 159. Hauptversammlung der Bundesarbeiterskammer möge beschließen:
Die AK Wien tritt für eine jährliche Valorisierung von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung, Übergangsgeld nach Altersteilzeit und Übergangsgeld mit dem zuletzt erhobenen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 ASVG ein.
Weiterlesen...Antrag 01 / Für eine echte Bedarfsorientierte Grundsicherung
der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 159. Hauptversammlung der Bundesarbeiterskammer am 22. Juni 2016
Antrag mehrheitlich zugewiesen
FSG, ÖAAB, FA: für Zuweisung
Antragsbehandlung im Vorstand
Die 159. Hauptversammlung der Bundesarbeiterskammer möge beschließen:
Die Vollversammlung der AK Wien tritt für die Umwandlung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in eine echte Bedarfsorientierte Grundsicherung ein.
- Diese Grundsicherung steht allen Menschen in Österreich offen und dient nicht allein der Überwindung von Problemlagen und der gesellschaftlichen Inklusion, sondern auch der Prävention.
- Die Grundsicherung umfasst den Rechtsanspruch auf ein ausreichendes Einkommen zur Führung eines menschenwürdigen Lebens sowie auf jene notwendige Beratung, Betreuung und Unterstützung, die zur Prävention und/oder Überwindung von Problemlagen nötig ist.
- Rechtsansprüche in der Grundsicherung sind für das Individuum gerichtlich durchsetzbar.
- Die Grundsicherung sichert ein ausreichendes Einkommen zur Führung eines menschenwürdigen Lebens. Die Höhe der Grundsicherung orientiert sich zumindest am Ausgleichszulagenrichtsatz und ist 14 Mal im Jahr auszubezahlen.
- Die Grundsicherung beinhaltet einen Rechtsanspruch auf Ausbildung und Qualifikation. Jeder Mensch hat das Recht, unter Bezug der Grundsicherung eine beruflich verwertbare Ausbildung zu absolvieren.
- Die Grundsicherung garantiert jedem Menschen das Recht auf Beratung, Betreuung und Unterstützung bei der Überwindung der ihn oder sie betreffenden Ursachen und Auslöser von Problemlagen.
- Die Grundsicherung umfasst den Rechtsanspruch jedes Kindes auf einen qualitativ hochwertigen außerhäuslichen Kinderbetreuungsplatz sowie ganztägige Betreuung.
- Die Grundsicherung umfasst den Rechtsanspruch von Menschen auf konsumfreie Räume zur Gestaltung der Freizeit.
- Die Grundsicherung umfasst einen Rechtsanspruch auf Gesundheitsversorgung.
- Die Grundsicherung umfasst einen Rechtsanspruch auf eine klientInnenorientierte Betreuung und Begleitung sowie auf Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen durch weisungsfreie, klientInnengebundene Case-ManagerInnen.
- Die Grundsicherung umfasst einen Rechtsanspruch auf Infrastruktur sowie den Zugang zu dieser.
Antrag 12 / Gleiche Rechte für alle ArbeitnehmerInnen
der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 158. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 27. November 2015
Die 158. Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer möge daher beschließen:
Die Bundesarbeitskammer fordert daher folgende Maßnahmen und gesetzliche Verbesserungen:
1. Wer rechtmäßig in Österreich lebt, soll Zugang zum Arbeitsmarkt haben
Mit Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für Österreich muss automatisch ein uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt einhergehen;
sofortige Aufhebung des Bartenstein-Erlasses;
uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang für AsylwerberInnen nach längstens 3 Monaten Wartezeit;
Ziel muss es sein, unabhängig vom Aufenthaltsstatus menschenwürdige Beschäftigungsformen herzustellen.