Alle Beiträge von Willi Svoboda

Gegen 60 Stunden Woche!

Die „Unabhängigen GewerkschafterInnen in der AK Kärnten“ fordern schon seit Jahren die 30 Stunden-Wochen für alle ArbeitnehmerInnen. ÖVP/FPÖ – Regierung will jetzt die 60 Wochenstunde für ALLE einführen.

Wir sagen : “ NEIN DANKE “

und fordern die 30 Stunden-Wochen bei vollem Lohnausgleich.

Wie soll die funktonieren:
„ Mit einer Wertschöpfungsteuer und Reichensteuer.“ Eine Jahre lange Forderung unter anderem auch der Unabhängigen GewerkschafterInnen

Grundschulung für BetriebsrätInnen November 2017

ug gewerkschaft

AUGE/UG-Grundschulung für BetriebsrätInnen und solche, dies werden wollen, findet

Zeit: Freitag/Samstag, 10. November/11. November 2017.  Freitag von 16:00 bis 19:00 Uhr, Samstag von 10:00  bis 17:00 Uhr
Ort: AUGE/UG-Büro, Belvederegasse 10/1, 1040 Wien.

Zielgruppe: BetriebsrätInnen, ErsatzbetriebsrätInnen, an einer Betriebsratsgründung Interessierte

Inhalt: Grundbegriffe des Arbeits- und des Arbeitsverfassungsrechts, Einführung in die Grundlagen von Gewerkschafts- und Betriebsratspolitik, Vorstellung ÖGB, AK und AUGE/UG

ReferentInnen: Vera Koller und Markus Koza. Einführung in die Grundlagen von Gewerkschafts- und Betriebsratsarbeit, Vorstellung ÖGB, AK und AUGE/UG

Um Anmeldung wird gebeten! (mail: auge@ug-oegb.at, Tel: 01/505 19 52)


Teil 1 (Freitag, 16:00-19:00 Uhr)

 

Im ersten Teil der Grundschulung werden wir gemeinsam versuchen, uns an das oft „von außen“ undurchschaubare und manchmal auch verwirrende System der Interessensvertretung in Österreich heranzuwagen. Einerseits soll es dabei um die Struktur und den Aufbau der betrieblichen (Betriebsrat) und überbetrieblichen (ÖGB,  Einzelgewerkschaften und  Arbeiterkammern) Interessenvertretungen gehen. Andererseits schauen wir uns genauer an, wie diese Ebenen der Interessensvertretungen zusammenhängen und welche Bedeutung bzw. Funktionen sie für BetriebsrätInnen haben. Gleichzeitig geht es auch um die Rolle von BetriebsrätInnen in Gewerkschaften und Arbeiterkammern sowie die Rolle der AUGE/UG bzw. der UG in der AK und im ÖGB.

 

Folgende Fragen werden wir uns dabei besonders anschauen:

Welche Ebenen der Interessensvertretung gibt es? Auf Basis welcher gesetzlicher Regelungen agieren die Interessensvertretungen der ArbeitnehmerInnen? Was sind die zentralen Aufgaben/Funktionen der unterschiedlichen Ebenen der Interessensvertretung? Welche Gewerkschaft ist für mich zuständig? Warum sind Gewerkschaften und AK für BetriebsrätInnen wichtig? Welche Rolle spielen Fraktionen in AK und ÖGB? Wer oder was ist die AUGE/UG bzw. die UG?

 

Teil 2  (Samstag, 10:00 – 17:00 Uhr)

Im zweiten Teil werden wir uns mit den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinander setzen. Dabei werden wir uns mit den Grundzügen des Arbeitsrechts im Allgemeinen sowie dem Arbeitsverfassungsrecht, also „der Bibel der betriebsrätlichen Arbeit“, im Besonderen beschäftigen.

Wir werden uns so banalen Dingen wie z.B., wo in diesem fetten, schlauen Buch steht genau die Information die ich benötige?, als auch schon detaillierteren etwas komplexeren Fragestellungen, wie z.B. der Möglichkeit der Kündigungsanfechtung gemäß § 105 ArbVG widmen. Ich hoffe euch einen guten Einstieg in die oft als langweilig und trocken befürchtete Materie des Arbeits- bzw. Arbeitsverfassungsrechts bieten zu können, und wünsche mir ein offenes und reges miteinander Erarbeiten der zentralen Inhalte eurer betriebsrätlichen Tätigkeit.

Antrag 08 / Rehabilitationsgeld für Mindestsicherungs-BezieherInnen

Mit dem Verhindern der Fortführung der bundesweiten Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die ÖVP im Jahr 2016 treten im gesamten Bundesgebiet Problemlagen deutlich zu Tage, die zu lösen sind. Eine dieser Problemlagen betrifft Menschen im Erwerbsalter, die aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit arbeitsunfähig sind: Sie müssen ohne spezifische und koordinierte Unterstützung bei der Überwindung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auskommen.
Aus der Sicht der Bundesländer sind diese selbst ausschließlich für die Verwaltung der ökonomischen Existenzsicherung (also die reine Geldleistung) zuständig. Die Zuständigkeit für fast alle anderen Aspekte sozialer Exklusion wird zu anderen Einrichtungen verlagert, die diese Aufgabe entweder mangels gesetzlicher Zuständigkeit oder mangelnder Kooperation nicht erfüllen können oder wollen.
In besonders dramatischer Weise trifft dies Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen in der Mindestsicherung. Sie können auf Grund fehlender Versicherungszeiten die für Menschen in ihrer gesundheitlichen Situation an sich vorgesehene Sozialleistung – die medizinische Rehabilitation – nicht in Anspruch nehmen, erhalten aber auch von den Ländern keinerlei Unterstützung bei der Überwindung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen. Die Folge ist eine nachhaltige gesellschaftliche, soziale und berufliche Ausgrenzung der betroffenen Menschen und ihrer Familien.
Während die meisten Bundesländer für dauerhaft arbeitsunfähige Menschen eigene Leistungen vorsehen, sind Personen, die von einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer (inzwischen abgeschafften) vorübergehenden Invaliditätspension betroffen sind, ohne Zugang zu einer eigenen Leistung oder einer speziellen gesundheitlichen Unterstützung.
Es ist daher unumgänglich, diesen Menschen einen Zugang zum Rehabilitationsgeld zu verschaffen. Nur im Rahmen des Casemanagements im Rehabilitationsgeld kann sichergestellt werden, dass diese Menschen einerseits eine Leistung der Existenzsicherung und andererseits die für sie notwendige Unterstützung, Beratung, Betreuung und medizinische Rehabilitation zur Überwindung ihrer gesundheitlichen Probleme erhalten können.
Angesichts der steigenden Zahl von BMS-BezieherInnen mit schweren gesundheitlichen Einschränkungen kann die Gesellschaft nicht achselzuckend zusehen, wie diese Menschen zunehmend ausgegrenzt werden, weil sie keinen entsprechenden Zugang zu Gesundheitsleistungen, zu Beratung und Betreuung haben. Aus diesem Grund ist der Bund gefordert, diesen Menschen einen Zugang zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen des Rehabilitationsgeldes zu bieten.
Zur vorgeschlagenen Lösung des Problems gibt es insofern keine sinnvolle  Alternative, als die einzige andere Möglichkeit der Aufbau von neun Parallelsystemen zum Casemanagement in den Bundesländern oder die Beibehaltung der medizinischen Unterversorgung der betroffenen Menschen sind.

Antrag 07 / Keine Aushöhlung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit!

der AUGE/UG – Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 168. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 3. Mai 2017

Antrag mehrheitlich angenommen
FSG, GA, Persp., ARGE, GLB, Kom, BDFA: ja
ÖAAB, FA: nein

Antragsbearbeitung im Ausschuss Arbeitsmarktangelegenheiten und Integration

Die 168. Vollversammlung der AK-Wien möge beschließen:

Die 168. Vollversammlung der AK Wien spricht sich gegen die Verschärfungen des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aus.

Die Vollversammlung der AK Wien fordert die MandatarInnen des österreichischen Nationalrats auf, dem Antrag 2063/A, mit dem das Versammlungsgesetz 1953 abgeändert wird, die Zustimmung zu verweigern.

Die Versammlungsfreiheit ist sowohl historisch betrachtet als auch aktuell von zentraler Bedeutung. Alle wesentlichen Errungenschaften der modernen, grundrechtsbasierten Demokratie – insbesondere auch arbeits- und sozialrechtliche der Gewerkschaften – sind Ergebnisse bewusster öffentlicher Meinungsäußerungen, öffentlichen Engagements, breiter Mobilisierungen und Manifestationen.

Mit Entsetzen stellen die AntragstellerInnen fest, dass die seitens des Innenministers vorgeschobenen Argumente für die Änderung des Versammlungsrechts bereits ohne Gesetzesänderung umgesetzt waren, während die nunmehr in Verhandlung befindliche Gesetzesinitiative vor allem die Einschränkung des Versammlungsrechts in Österreich lebender Menschen unabhängig ihrer Staatsbürgerschaft zum Ziel hat.

Bereits jetzt – vor Veränderung des Versammlungsrechts – ist es möglich, Versammlungen zu untersagen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwider läuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet. Diese Voraussetzungen sind etwa durch religiös-fundamentalistische PolitikerInnen, die die Abschaffung der Demokratie sowie die Errichtung einer Diktatur fordern und erhebliches Konfliktpotential in die österreichische Gesellschaft tragen, mit Sicherheit erfüllt.

Neu geschaffen werden somit nicht Regelungen zum Schutz vor VertreterInnen repressiver Regimes, sondern Regelung zur Beschränkung der freien Meinungsäußerungen hier lebender Menschen.

Als besonders schwerwiegende Einschränkungen sind zu betrachten:

Die Ausdehnung der Anmeldefrist von 24 auf 48 Stunden

Mit dieser Ausweitung wird die rechtskonforme Möglichkeit, rasch auf bestimmte gesellschaftliche Entwicklungen reagieren zu können, abgeschafft. So etwa wäre es nach Inkrafttreten dieser Bestimmung unmöglich gewesen, infolge der Anschläge von Paris innerhalb von kaum mehr als einem Tag eine Solidaritätskundgebung vor der französischen Botschaft abzuhalten. Auch wenn die Judikatur des VfGH auch spontane Demonstrationen ausdrücklich schützt, so können diese angesichts der Rechtsfolgen für OrganisatorInnen derartiger Kundgebungen rechtskonform nicht oder nur unter sehr erschwerten Bedingungen zu Stande kommen. Die vorgeschlagene Regelung be- und verhindert somit nicht allein öffentliche Meinungsäußerung, sondern schafft auch die Basis für unnötige gesellschaftliche Konfrontation, als es die Möglichkeiten (und bisweilen auch die Verpflichtung) der Behörde ausweitet, gegen freie Meinungsäußerung und dieser dienenden Versammlungen vorzugehen.

Die Schaffung einer Verbotszone im Umfeld von Kundgebungen

Mit der Schaffung von Verbotszonen eröffnet die Behörde sich selbst und politischen Gruppen einerseits die Möglichkeit, unerwünschte Manifestationen aktiv zu verhindern (indem etwa eine Kundgebung am selben Ort wie eine geplante andere Kundgebung angemeldet wird) und behindert andererseits öffentliche Meinungsäußerung, indem die Möglichkeit, gegen eine bestimmte Position Stellung zu beziehen, räumlich in einen Bereich verschoben wird, der vom Adressaten der öffentlichen Meinungsäußerung nicht mehr wahrgenommen werden kann. Damit wird jedoch das Wesen der freien Meinungsäußerung – die Rezeption durch die angesprochenen – verunmöglicht.

Der vorliegende Gesetzesentwurf erweckt den Eindruck, dass freie Meinungsäußerung und öffentliche Kundgebungen Auslöser gesellschaftlicher Konflikte seien. Richtig ist jedoch das Gegenteil: wer öffentliche und freie Meinungsäußerung sowie Versammlungsfreiheit beschränkt, schafft gesellschaftliche Konflikte.

Besonders absurd wird das Bestreben des Innenministers angesichts der Tatsache, dass im Fall des Inkrafttretens dieses Gesetzes auch Veranstaltungen, an denen etwa der Papst oder der Generalsekretär des Roten Kreuzes das Wort ergreifen wollen, den verschärften Regelungen unterliegen.