Alle Beiträge von Elisabeth Kerschbaum

Für Verbesserungen bei Teilzeitbeschäftigungen

Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse sind in der Zeit von 2015 auf 2016 um 39.400 Stellen gestiegen. Insgesamt arbeiten österreichweit 1.211.300 Menschen in einer Teilzeitbeschäftigung. Prozentuell sind das 28,7% aller Beschäftigten. Auffällig ist der hohe Prozentsatz an Teilzeitbeschäftigungen bei Frauen. 47,7% der Frauen arbeiten in dieser Beschäftigungsform.1994, also etwas mehr als zwei Jahrzehnte zuvor waren das nur 26%. 
 

Was sind Gründe, die insbesondere Frauen dazu bewegen diese Beschäftigungsform zu wählen?

An der oberen Skala steht hier eindeutig die bessere Vereinbarkeit mit anderen Betreuungspflichten. Sei es die Versorgung von Kindern oder die Pflege von Angehörigen in der Familie. Bereits aus der Begrifflichkeit „Betreuungspflicht“ geht klar hervor, dass Frauen diese notwendigen Arbeiten als Verpflichtung auf ihre Schultern nehmen. 
 
Ein weiterer Grund für die Wahl einer Teilzeitbeschäftigung sind Branchen, in denen die Arbeitsbelastung massiv und die Arbeitsbedingungen unattraktiv sind. Hier ist Teilzeitbeschäftigung eine Möglichkeit, durch die Arbeitszeitbegrenzung die Situation für das eigene Leben erträglich zu gestalten. 
 
Auch die persönliche Lebenssituation kann eine Teilzeitbeschäftigung notwendig machen. Körperlich belastende Berufe, die zu körperlichen Beschwerden im höheren Lebensalter führen bringen Menschen dazu, auf diese Beschäftigungsform auszuweichen. Hier wird bewusst eine geringere Entlohnung in Kauf genommen, um nicht völlig aus dem Arbeitsprozess auszuscheiden. 

Und dann gibt es auch noch die unfreiwillige Teilzeit.

Das sind Dienstgeber oder auch ganze Branchen wie etwa der Handel oder im Dienstleistungsbereich, die keine Vollzeitstellen anbieten. Hier sind Menschen dann häufig gezwungen in zwei Teilzeitstellen zu arbeiten, um das ökonomische Leben zu sichern. Die Dienstgeber nutzen die schwachen Regelungen des AZG aus, um MitarbeiterInnen flexibler zu Mehrstunden einteilen zu können, ohne Tageshöchst- und Wochenhöchstgrenzen der Arbeitszeit zu überschreiten. Und fordern oft (unbezahlte) durchgängige Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft, was Private Interessen und Familienleben quasi unmöglich macht. 

Mehrarbeit in der Teilzeit

Zwar sieht es das Arbeitszeitgesetz vor, dass die Anordnung von Mehrarbeit berücksichtigungswürdigen Interessen der Dienstnehmerin nicht entgegenstehen dürfen, und dabei sollten auch die spezifischen Interessen von teilzeitbeschäftigten MitarbeiterInnen mit berücksichtigt werden. Teilzeitbeschäftigte haben ja üblicherweise außerhalb ihrer festgelegten Arbeitszeit feste Verpflichtungen im familiären Bereich, oder um zusätzliche Erwerbsmöglichkeiten wahrzunehmen.

In der Praxis sind diese gesetzlichen Bestimmungen häufig noch nicht angekommen.

Wenn der Gesetzgeber hier seine Intention, teilzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen besser zu schützen zu wollen, wirklich ernst meint, sind veränderte gesetzliche Bestimmungen notwendig. Dass sich die einzelne ArbeitnehmerIn quasi gegenüber den Forderungen des Dienstgebers und u.U. auch gegenüber den KollegInnen stellen muss, ist unakzeptabel. 
 

Freiwilligkeit?

Befragungen, aus denen hervorgeht, dass der Großteil der Menschen diese Beschäftigungsform freiwillig gewählt hat, sind mit einer gewissen Skepsis zu betrachten. Natürlich gibt es auch Menschen, die tatsächlich aus freien Stücken diese Beschäftigungsform eingegangen sind. Teilzeitbeschäftigung bedeutet eine geringere Arbeitsbelastung. Sie ermöglicht die Freizeit sinnstiftend zu gestalten. Sei es im Rahmen einer Weiterbildung, sei es die Möglichkeit einem zeitintensiven u.U. arbeitsähnlichem Hobby nachzugehen. Auch ehrenamtliche Tätigkeit wird dadurch ermöglicht. Und gerade bei sehr jungen Menschen gibt es einen Trend zu Teilzeitarbeit. Eine vordergründige Ausrichtung des eigenen Lebens an den Erfordernissen der Arbeit wird als unbefriedigend wahrgenommen. Wenn man sich in der Arbeit kaputt macht, besteht die Befürchtung, das einen das Sicherungssystem nicht mehr auffängt. Also sollte man sich auch durch Teilzeit schonen, wenn man es sich den finanziell leisten kann.
Die Konsequenzen für die Einzelne sind auf ökonomischer Ebene der Lohnverzicht und die damit verbundene geringe Pensionshöhe. 

Antrag:

Die Vollversammlung der Arbeiterkammer NÖ möge daher beschließen:
Die 9. Vollversammlung der 15. Funktionsperiode der Arbeiterkammer Niederösterreich fordert daher ökonomische und rechtliche Verbesserungen bei Teilzeitbeschäftigungen:
 
• Eine Reduktion der zuschlagsfreien Mehrarbeit bei Dienstverhältnissen mit einer Gleitzeitvereinbarung
• Ein verbesserter Schutz von teilzeitbeschäftigten MitarbeiterInnen vor Mehrarbeit
• Keine einseitige Änderung der Lage der Arbeitszeit durch den Dienstgeber

Rücknahme Halbierung der Flugabgabe – mehr Engagement für eine europaweite/internationale Besteuerung von Kerosin

Seit 1. Jänner 2018 ist die bereits im März 2017 beschlossene Halbierung der Flugabgabe in Kraft. Damit entgehen der öffentlichen Hand rund 50 Mio. Euro an Einnahmen.

Kritik von Umweltorganisationen zur Halbierung der Flugabgabe:

Bereits bei Beschluss wurde die Halbierung der Flugabgabe insbesondere von Umweltorganisationen kritisiert. Der als besonders klimaschädigend geltende Flugverkehr ist in vielerlei Hinsicht steuerlich begünstigt. Das betrifft etwa die Steuerbefreiung von Kerosin als auch die Umsatzsteuerbefreiung von internationalen Flugtickets. Laut WIFO-Studie „Subventionen und Steuern mit Umweltrelevanz in den Bereichen Energie und Verkehr“ aus 2016 ergaben sich für den Flugverkehr jährlich aus der Nichtbesteuerung von Kerosin Steuervorteile von rund 330 Mio. Euro, aus der Umsatzsteuerbefreiung von Flugtickets von 185 Mio. Euro. Aus der steuerlichen Bevorzugung des Flugverkehrs ergab sich nicht zuletzt für das ungleich ökologischere Verkehrsmittel Bahn im Bereich des Kurzstreckenverkehrs ein deutlicher Wettbewerbsnachteil.

Mit der Einführung der Flugabgabe am 1. April 2011 wurde die steuerliche Begünstigung des Flugverkehrs verringert und zusätzliche Einnahmen für den Staat generiert. Mit der Halbierung der Flugabgabe wird dieser Effekt dagegen wieder weitgehend zunichte gemacht.

Wettbewerbsnachteil?

Das immer wieder vorgebrachte Argument des „Wettbewerbsnachteils“ der der österreichischen Luftverkehrswirtschaft aus der Flugabgabe entstehen würde, ist vor dem Hintergrund der Entwicklung des Passagieraufkommens nicht haltbar: so hat das Passagieraufkommen am Flughafenstandort Wien mit 24,4 Mio. Passagieren gegenüber 2016 mit einem Plus von 4,5 % deutlich zugenommen, ebenso das Passagieraufkommen der Flughafen-Wien-Gruppe (30,9 Millionen Passagiere, + 6,9 %) insgesamt. Im Vergleich dazu betrug das Passagieraufkommen 2017 am Flughafen Bratislava – der immer wieder als besonders konkurrierender Flughafenstandort herangezogen wird – mit 1,9 Mio. Passagieren weniger als 10 Prozent des gesamten Passagieraufkommens des Flughafen Wiens.

Eine Flugabgabe kann natürlich nicht eine umfassende Kerosinbesteuerung wettmachen, sie ist allerdings zumindest ein kleiner Schritt in die richtige Richtung – nämlich insbesondere für Kurzstrecken den Bahnverkehr gegenüber den Flugverkehr preislich attraktiver zu gestalten und so einen – wenn auch geringen – Lenkungseffekt zu erzielen und zumindest eine Teil des durch den Flugverkehr entstehenden Schaden an Klima und Umwelt finanziell abzugelten.

Antrag:

Die Vollversammlung der Arbeiterkammer NÖ möge daher beschließen:

Die 9. Vollversammlung der 15. Funktionsperiode der Arbeiterkammer Niederösterreich fordert Regierung und Gesetzgeber auf, die beschlossene Halbierung der Flugabgabe wieder zurückzunehmen und so die steuerliche Begünstigung des Flugverkehrs gegenüber anderen, ökologischeren Verkehrsmitteln wieder zu reduzieren.

Die österreichische Bundesregierung ist gleichzeitig aufgerufen, auf europäischer und internationaler Ebene für eine Besteuerung bislang begünstigter Treibstoffe – wie Kerosin – aktiv zu werden. Die steuerliche Begünstigung von Kerosin begünstigt den Flugverkehr gegenüber anderen, ökologischen Verkehrsmitteln und stellt somit eine Wettbewerbsverzerrung dar. Weiters ist aus Gründen des Klimaschutzes eine steuerliche Subventionierung von Kerosin gegenüber anderen Treibstoffen nicht länger haltbar.

Keine Kürzung der Mittel für überbetrieblichen Lehrwerkstätten

Die Regierung hat angekündigt die Mittel für die überbetrieblichen Lehrwerkstätten deutlich zu reduzieren. Damit würden viele Stellen für Menschen, die Starthilfe benötigen, um in die Gesellschaft inkludiert zu werden, wegfallen.

Überbetriebliche Lehrwerkstätten gewährleisten,…..

…. dass möglichst alle Jugendliche eine Chance auf eine Ausbildung haben. Auch die, die keinen Lehrplatz bei einem privaten Unternehmen gefunden haben, finden hier eine Möglichkeit. Jugendliche die schlechtere Bedingungen beim Start ins Berufsleben haben, erhalten zusätzlich zu einer Ausbildung auch eine sozialpädagogische Betreuung, die ihnen dabei Hilft in Zukunft auf eigenen Beinen zu stehen. Zudem unterstützen Lehrwerkstätten Menschen, die wegen einer Behinderung – wie zB. Gehörlosigkeit, Lehrnschwäche, etc… – noch mehr gesellschaftliche Hürden vorfinden, dabei ihren Platz in der Gesellschaft zu finden.

Menschen ohne Ausbildung sind deutlich häufiger von Arbeitslosigkeit betroffen….

… und werden zukünftig wohl mehr Unterstützung aus der Arbeitslosenversicherung und Mindestsicherung benötigen. Außerdem ist es gerade bei Jugendlichen besonders wichtig eine Perspektive zu bieten, damit sie in Zukunft ihren Teil zu unserer Gesellschaft beitragen können. Hier zu sparen ist kurzsichtig! Als Gesellschaft müssen wir in junge Menschen investieren!

Für den Erhalt und die Verbesserung der Notstandshilfe – Keine Aussteuerung von Menschen – Kein Hartz IV in Österreich

Die Notstandshilfe

Die Notstandshilfe wurde 1946 aus den Erfahrungen der Weltwirtschaftskrise 1929 und ihren Folgen sowie des Nationalsozialismus geschaffen. Nie mehr sollten Menschen aus dem System der Arbeitslosenversicherung herausfliegen können. Nie mehr sollten Menschen aus Gründen, für die sie nichts können, aus dem Sozialversicherungssystem fliegen und in Elend gestürzte werden können. Das System der Notstandshilfe ist mit Sicherheit verbesserungswürdig etwa was die existentielle Absicherung von Menschen, den Zugang zu Ausbildung, Beratung und Betreuung betrifft. Es ist aber unabdingbar, wenn das Ziel der Arbeitsmarktpolitik die nachhaltige gesellschaftliche, soziale und berufliche Inklusion von Menschen ist.

Hartz IV

Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe in Deutschland und die Überführung der betroffenen Menschen in das Hartz IV-System des Arbeitslosengeldes 2 hat erhebliche negative Auswirkungen gehabt: Der Anteil der BezieherInnen von Niedriglöhnen ist von etwa 16% auf knapp 23% aller Beschäftigten gestiegen. Lagen der Anteil von armutsgefährdeten Menschen zum Zeitpunkt der Schaffung von Hartz IV in Deutschland und Österreich in etwa gleich hoch, so hat sich dieser Anteil seit der Einführung von Hartz IV in Deutschland von 12,2% der Bevölkerung auf 16,7%, also um 35%, erhöht. In Österreich konnte dieser Anstieg auch und vor allem wegen des Weiterbestehens der Notstandshilfe selbst in Zeiten der Wirtschaftskrise mit etwa 11,9% begrenzt werden.

Besonders deutlich ist die Wirkung der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe mit dem Anteil armutsgefährdeter arbeitsloser Menschen darstellbar. Während diese bei Einführung von Hartz IV in beiden Ländern bei etwa 43% lag, liegt er in Österreich heut bei (noch immer viel zu hohen) 47%. In Deutschland erhöhte sich dieser Anteil auf 70%.

Die Abschaffung der Notstandshilfe verschlechtert somit augenfällig die Lebenssituation der betroffenen Menschen, ohne ihre Position am Arbeitsmarkt zu verbessern.

Die Gründe dafür sind leicht erklärbar: Insbesondere Familien mit zwei Einkommen werden in der Regel um Leistungen aus der Mindestsicherung umfallen, da die Anrechnungsregelungen in der Mindestsicherung wesentlich rigider sind, als in der Notstandshilfe. Ebenso werden alle jene Menschen keine Mindestsicherung erhalten, die etwa ein eigenes Auto oder ein Sparbuch mit mehr 4.300 Euro haben; oder die in einer Eigentumswohnung leben. Auch wenn es, so sieht es zumindest aus, ein ideologische Wunsch dieser schwarz-blauen Regierung ist: Es kann kein Ziel einer Sozialpolitik sein, Menschen in Problemlagen ins Elend zu stützen, sie einem erhöhten Verarmungsrisiko auszusetzen oder sie zu Niedriglohnarbeit zu zwingen.

Antrag:

Die Vollversammlung der Arbeiterkammer NÖ möge daher beschließen: Die 9. Vollversammlung der 15. Funktionsperiode der Arbeiterkammer Niederösterreich tritt für eine Verbesserung der Notstandshilfe ein. Diese Verbesserungen haben jedenfalls eine Erhöhung der Leistung, einen Rechtsanspruch auf Ausbildung und Qualifikation sowie auf personenorientierte Beratung und Betreuung zur Überwindung individueller Problemlagen zu umfassen. Einer Abschaffung der Notstandshilfe sowie die Verlagerung der Menschen in das System der Mindestsicherung wird die AK NÖ mit allen notwendigen Mitteln entgegentreten.

Für eine zeitgemäße Anerkennung von Berufskrankheiten

Die Berufskrankheiten sind im § 177 ASVG geregelt. Anerkannt werden können ausschließlich Erkrankungen die in der Berufskrankheitenliste angeführt werden. Das sind zum einen Krankheiten, die auf die Verwendung von bestimmten Arbeitsstoffen zurückzuführen sind, zum anderen sind das Erkrankungen, die aufgrund verschiedener Tätigkeiten bzw. Arbeitsabläufe entstehen.

Im Jahr 2016 wurde nach Antragstellung  in 1.155 Fällen entschieden, dass es sich um Berufskrankheiten handelt. In 98 Fällen handelte es sich dabei um eine Erkrankung mit tödlichem Verlauf. Grundsätzlich ist bei den Anerkennungen von Berufskrankheiten ein rückläufiger Trend erkennbar. 
 

Offene Problemlagen

Der Nachweis, dass die Erkrankung im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht, kann nur dann gelingen, wenn der Dienstgeber der entsprechenden Aufzeichnungspflicht beispielsweise über eine erhöhte Lärmbelastung nachgekommen ist. 
Eine weitere Schwierigkeit ist der Nachweis eines monokausalen Zusammenhangs zur beruflichen Tätigkeit. Sowohl psychische Erkrankungen als auch Muskel-Skelett Erkrankungen entwickeln sich über einen längeren Zeitraum aufgrund von verschiedenen Faktoren. Ein entsprechender Nachweis ist damit aufgrund dieser Bestimmung nicht möglich. Während in Deutschland Bandscheibenerkrankungen zumindest berücksichtigt werden können, ist das in Österreich nicht der Fall. 
 
Das Gesetz räumt über eine Generalklausel theoretisch die Möglichkeit ein, auch andere Erkrankungen als jene in der Berufskrankheitenliste anzuerkennen. Allerdings muss aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse festgestellt werden, „dass die Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist (§ 177 Abs.2 ASVG).“ Damit ist eine Anerkennung von Muskel- und Skelett Erkrankungen de facto unmöglich. 2015 und 2016 hat es aufgrund der Generalklausel keine einzige Anerkennung gegeben!
 

Frauen und Berufskrankheiten

Grundsätzlich gibt es deutlich weniger Anerkennungen von Berufskrankheiten bei Frauen als bei Männern. Im Jahr 2016 waren bei den anerkannten Berufserkrankungen 995 männlich, 160 weiblich. Das ist insofern nachvollziehbar, als sich das System weitgehend am klassischen männlichen Industriearbeiter orientiert. Der gesamte Pflegebereich mit seinen allgemein attestierten physischen und psychischen Herausforderungen und den damit verbundenen Folgeerscheinungen wird nicht berücksichtigt. Aber auch bei der „klassischen“ Berufserkrankung, der durch Lärm verursachten Schwerhörigkeit, sind gewisse Schieflagen erkennbar. Der Lärm in einem Kindergarten kann durchaus auf beeindruckende 87 Dezibel steigen. Eine Anerkennung von Hörschäden erfolgt hier allerdings nur in 7% der Fälle. 
 

Antrag:

 
Die 9. Vollversammlung der 15. Funktionsperiode der Arbeiterkammer Niederösterreich fordert daher eine zeitgemäße Anerkennung von Berufskrankheiten.
 
Dazu braucht es: 
• Eine veränderte Systemlogik. Ein monokausaler Erklärungsansatz für die Entstehung von Erkrankungen ist diagnostisch und gesellschaftspolitisch – wie die signifikante Zunahme an Invaliditätspensionen aufgrund von psychischen Erkrankungen deutlich macht – nicht mehr aktuell. Es bedarf der Eruierung der arbeitsbedingten Anteile an der Krankheitsentwicklung. 
• Eine Beweislastumkehr beim Feststellungsverfahren: Nicht der Betroffene sollte beweisen müssen, dass die Krankheit von der Arbeit kommt, sondern die/der Arbeitgeber/-in sollte beweisen müssen, dass die Krankheit eben nicht von der Arbeit kommt.
• Eine Erweiterung der Berufskrankheitenliste, insbesondere eine partielle Berücksichtigung von psychischen Erkrankungen und Muskel- und Skeletterkrankungen
Rechtliche Unterstützung in Einzelfällen: 2016 hat der OGH entgegen der bisherigen Rechtspraxis entschieden, dass gegen die bescheidmäßige Anerkennung durch den Unfallversicherungsträger beim Arbeits- und Sozialgericht geklagt werden kann. Diese habe zu prüfen, ob im Einzelfall eine Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden sei. 
• Eine geschlechtsspezifische Durchleuchtung von Gesundheit am Arbeitsplatz
• Eine Erweiterung der Berufskrankheitenliste mit einem erweiterten Präventionsangebot